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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIII. Rußland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

148 
der in der Erwerbsurkunde über das Grund 
stück angegeben ist. Der sich etwa ergebende 
Überrest wird der Reichskasse oder dem finn- 
ländischen Fiskus je nach Zuständigkeit zuge 
wendet. 
Die Gouvernements- oder die entsprechende Behörde 
kann das Gericht in Kenntnis setzen, daß der in der 
Erwerbungsurkunde über das Grundstück ange 
gebene Preis nicht dem vom Erwerber tatsäch 
lich gezahlten entspricht. Erachtet das Gericht 
diese Erklärung für begründet, so ist es ver 
pflichtet, in dem Urteil den vom Erwerber tat 
sächlich gezahlten Betrag zu bestimmen. 
14. Die Bestimmungen der Artikel 9 bis 13 finden 
auch in den Fällen des Erwerbes von Grund 
stücken durch die im Artikel 1 bezeichneten Per 
sonen in öffentlicher Versteigerung Anwendung: 
15. Personen, die in Verletzung der in den vorstehen 
den Artikeln (1 bis 14) gegebenen Vorschriften 
sich im tatsächlichen Besitz oder in der Verwaltung 
von Grundstücken auf Grund mündlicher Verein 
barungen, formloser Rechtsgeschäfte, ohne jeden 
Rechtstitel oder auch nach Erfließen einer gerichtlichen 
Entscheidung über die Wichtigkeitserklärung der von 
ihnen über Eigentum oder Nutzungsrecht ab 
geschlossenen Geschäfte werden im vorgeschriebenen 
Verfahren des Landes verwiesen. 
II. In den Gesellschaften auf Anteile und Aktien 
gesellschaften, die auf Grund der im russischen Staate 
gellenden allgemeinen örtlichen Gesetze errichtet sind 
und die die Genehmigung zum Landerwerb haben, 
werden österreichische, ungarische, deutsche oder tür 
kische Untertanen zur Bekleidung der Ämter von Vor 
sitzenden und Mitgliedern des Vorstandes, des Ver 
waltungsrates des Exekutivkomitees und aller anderen 
Komitees, der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes, 
des Verwaltungsrates, der Komitees, der leitenden 
Direktoren, Bevollmächtigten, Generalagenten, Agenten, 
von Bevollmächtigten überhaupt und von solchen in Sachen 
des Bergwerkbetiiebes im besonderen, von Leitern oder 
Verwaltern von Grundstücken der Gesellschaft oder 
Genossenschaft, wo diese Grundstücke auch gelegen sein 
mögen, ebenso von einzelnen (Zweig-, d. Ü.) Unter 
nehmen, wo solche sich auch befinden mögen, als Techniker, 
Handelsgehilfen und überhaupt zu irgend einem Dienst 
in der Gesellschaft überhaupt nicht zugelassen. 
III. Nach Ablauf eines Jahres vom Tage der 
Verkündung dieses Gesetzes verlieren alle österreichi 
schen, ungarischen, deutschen oder türkischen Unter 
tanen ebenso die in dem Artikel 8, Abschnitt 1 dieses 
Gesetzes bezeichneten Gesellschaften und Genossenschaften 
gehörenden Liegenschaftsrechte, die auf Miets- oder 
Pachtvertrag beruhen, ihre Wirksamkeit. Diese Vor 
schrift erstreckt sich nicht auf Mietsverträge über Woh 
nungen, Häuser oder andere Räume. 
Die in Artikel 7, Abschnitt I dieses Gesetzes an 
gegebene Verwaltung und Administration von 
Grundstücken, die sich auf förmliche Verträge wie auch 
auf mündliche Vereinbarungen, formlose Rechts 
geschäfte gründen oder auch ohne alle Rechtsgeschäfte 
bestehen, hören nach Ablauf von zwei Monaten von 
dem in diesem Abschnitt (III) bezeichneten Zeit 
punkt auf. 
IV. Die Liegenschaften außerhalb städtischer Ansied 
lung, die gegenwärtig in Besitz oder Nutznießung 
österreichischer, ungarischer, deutscher oder türkischer Unter 
tanen oder der in Artikel 8, Abschnitt l, dieses Gesetzes be 
zeichneten Gesellschaften oder Genossenschaften sich befinden 
und in den Gouvernements Petrograd, Esthland, 
Livland, Kurland, Kowno, Grodno, Wilna, Minsk, 
Suwalki, Lomscha, Plotzk, Warschau, Kalisch, Pet- 
rikau, Kielcze, Radom, Lublin, Cholm, Wolhynien, 
Podolien, Bessarabien, Chersson, Taurien, Jekate- 
rinoslaw, im Gebiete der Tonschen Kosaken und 
in allen Ortschaften des Kaukasus-Gebietes, des 
Großfürstentums Finnland und des Generalgouver 
nements Priamur gelegen sind, unterliegen der Wirk 
samkeit der nachstehenden Vorschriften: 
1. Den bezeichneten Personen, Gesellschaften und 
Genossenschaften wird freigestellt, ihre Grundstücke in 
den genannten Örtlichkeiten innerhalb der durch 
die gegenwärtigen Vorschriften bestimmten Frist 
durch freiwillige Vereinbarungen zu veräußern; 
anderenfalls werden die Grundstücke in öffent 
licher Versteigerung verkauft. 
2. Die Geltung des Art. 1 dieses Abschnittes er 
streckt sich auch auf Grundstücke, die den unter 
denselben Artikel fallenden Personen, Gesell 
schaften und Genossenschaften nicht auf Grund 
lage von Eigentum, sondern auf der Grundlage 
von anderen Liegenschaftsrechten des Nießbrauchs 
und Besitzes gehören, wie z. B. des Zinsrechtcs, 
des Erbbaurechtes, des Erbpachtsrechtes, mit 
Ausnahme nur der verschiedenen Arten der 
lebenslänglichen Nießbrauchs- und Bcsitzrechte, 
die vor dem 1. November 1914 entstanden sind. 
3. Die der Wirksamkeit des Art. 1 unterliegenden 
Personen werden von den Gouvernementsver 
waltungen oder den entsprechenden Behörden in 
besondere Namensverzeichnisse eingetragen unter 
Angabe der einer jeden dieser Personen gehörigen 
und der Wirksamkeit dieses Abschnittes (IV) 
unterliegenden Grundstücke, auf Grund der Aus 
künfte, welche auf Verlangen der Gouverneure 
von allen zuständigen Behörden und Personen 
zu erteilen sind. Diese Verzeichnisse werden in 
den Gouvernementsamtsblättern, im Großfürsten- 
tum Finnland in den offiziellen Nachrichten 
veröffentlicht und außerdem in den Gouverne 
mentsverwaltungen oder bei den entsprechenden 
Behörden nicht später als zwei Monate vom 
Tage der Publikation dieses Gesetzes zur allge 
meinen Einsicht ausgelegt. Außerdem werden 
diese Verzeichnisse an die Kreispolizeiverwal 
tungen, die Gemeinde- und Amtsverwaltungen 
oder die entsprechenden Behörden und Amtsper 
sonen, im Großfürstentum Finnland an die städti 
schen Polizeiverwaltungen, Kronvögte, Krön-
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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