Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskrieg

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIII. Rußland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

149 
lehnsmänner und die ländlichen Gemeindever 
waltungen versendet. In die oben erwähnten 
Verzeichnisse werden auch die (immobiliaren, d. ü.) 
Vermögen der im Art. 8, Abschnitt I bezeich 
neten Gesellschaften und Genossenschaften einge 
tragen. 
Falls sich hinterher in den gemäß diesem 
Artikel (3) aufgestellten Verzeichnissen Auslassun 
gen ergeben, so werden von den zuständigen 
Gouvernementsverwaltungen oder den entspre 
chenden Behörden in derselben Weise Ergän 
zungsverzeichnisse anfgestellt. 
4. Gegen die unrichtige Aufstellung der Verzeich 
nisse oder deren Ergänzungen (Art. 3) können 
innerhalb einer Monatsfrist vom Tage der Ver 
öffentlichung der Verzeichnisse Beschwerden an 
das erste Departement des Dirigierenden Senats 
erhoben werden, wo sie außerhalb der Reihen 
folge zur Verhandlung kommen und nach An 
hörung des Antrages des Oberstaatsanwalts 
durch Stimmenmehrheit der anwesenden Sena 
toren und des Ministers des Innern und bei 
Stimmengleichheit nach der Meinung des den 
Vorsitz führenden Senators endgültig entschieden 
werden. Im Großfürstentum Finnland sind die 
bezeichneten Beschwerden innerhalb der ange- 
gegebenen Frist an das Ackerbaudepartement 
des kaiserlich finnländischen Senats zu erheben, 
wo sie außer der Reihenfolge verhandelt und 
endgültig entschieden werden. Die Erhebung der 
Beschwerde hält den Fortgang der Sache nicht 
auf, es sei denn, daß darüber eine besondere 
Verfügung des Dirigierenden Senats oder des 
Ackerbaudepartcments des kaiserlich finnländi 
schen Senats ergangen ist. 
5. Die der Wirksamkeit dieser Vorschriften unter- 
licgenden außerstädtischcn Grundstücke, die inner 
halb sechs Monaten vom Tage der Veröffent 
lichung der in Art. 3 erwähnten Verzeichnisse in 
freier Vereinbarung mit Personen, die zum Er 
werb solchen Vermögens berechtigt sind, nicht 
veräußert sind, werden bei der zuständigen Gou 
vernementsverwaltung oder der entsprechenden 
Behörde nach dem in den Artikeln 3 und 4, 
Abschnitt I angegebenen Verfahren in öffentlicher 
Versteigerung verkauft, unter der Bedingung, 
daß der Tag solcher Versteigerung der bäuer 
lichen Agrarbank rechtzeitig bekannzugeben ist. 
6. Den persönlichen Gläubigern des Eigentümers 
eines der Wirksamkeit dieser Vorschriften unter 
liegenden Grundstücks, deren Rechte vor dem 
1. November 1914 entstanden sind und die ihre 
Forderungen durch keinerlei Vermögen des 
Schuldners sichergestellt haben, können bei dem 
nach allgemeinen Vorschriften über die Gerichts 
barkeit zuständigen Gericht auch vor Eintritt der 
Fälligkeit ihrer Forderungen die Sicherstellung 
derselben durch das freiwillig zu veräußernde 
oder öffentlich zu versteigernde Grundstück oder 
durch die dem Eigentümer dieses Grundstücks 
zustehende Erlössumme sicherzustellen beantragen, 
wobei gegebenenfalls die Bestimmungen der 
Art. 1825 bis 1827 und 1831 bis 1833 der 
Zivilprozeßordnung, Ausgabe 1914, anzuwenden 
sind. 
7. Die auf dem Grundstück zur Sicherung von 
Forderungen verschiedener Art ruhenden 
Arreste sind kein Hindernis zur freiwilligen 
Veräußerung der Grundstücke, wenn durch die 
vom Erwerber gezahlte Summe diese Forde 
rungen gedeckt werden. In diesem Falle wird 
der entsprechende Teil der Kaufsumme zur 
Tilgung der durch das Grundstück gesicherten 
Forderungen, sollte auch deren Fälligkeit noch 
nicht eingetreten sein, mit Ausnahme der vom 
Eigentümer des Grundstücks bestrittenen For 
derungen verwendet. In letzterem Falle wird 
der entsprechende Teil der Kaufsumme an das 
örtliche Bezirksgericht zur Verwahrung bis 
zur Entscheidung des Rechtsstreites einge 
sandt. 
8. Pfandrechtlicheund andere dingliche Lasten und auf 
Miets- und Pachtverträgen beruhende Rechte, 
die auf die der Wirksamkeit dieser Vorschrif 
ten unterliegenden Grundstücke nach dem 
1. November 1914 konstituiert sind, werden 
für den, der ein solches Grundstück in öffent 
licher Versteigerung erwirbt, als unverbind 
lich erachtet. 
9. Landbesitz, der nur zum Teil in die in diesem 
Abschnitt aufgezählten Gebieten hineinreicht, 
unterliegt der Wirksamkeit dieser Vorschriften 
im Umfange der gesamten Fläche, die zusam 
men mit diesem Teile durch eine Bezirks 
grenze umschlossen ist. 
10. In den Gebieten, wo die sofortige Ausführung 
dieser Vorschriften wegen der Kriegszeit un 
möglich erscheint, wird der Lauf der in den 
Art. 3 bis 5 dieses Abschnitts festgesetzten Fri 
sten von dem Minister des Innern (im Groß 
fürstentum Finnland vom Generalgouverneur) in 
einem im Einvernehmen mit der obersten 
Militärbehörde festzusetzenden Zeitpunkt be 
rechnet werden. In derselben Weise ist auch 
das Verzeichnis der in diesem Artikel ange- 
gegebenen Gebiete aufzustellen. Diese Anordnungen 
werden durch den Senat zur allgemeinen Kennt 
nis publiziert werden. 
11. Die im Art. 1, Abschn. l dieses Gesetzes vor 
gesehene Ausnahme für deutsche, österreichische 
oder ungarische Untertanen hinsichtlich des 
Mietens von Häusern, Wohnungen und ande 
ren Räumen erstreckt sich nicht auf die in die 
sem Abschnitt (IV) aufgezählten Örtlichkeiten. 
Die auf Miets- und Pachtverträgen beruhen 
den Rechte verlieren ihre Geltung nach Ab 
lauf eines Jahres vom Tage der Bekannt 
machung dieses Gesetzes.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.