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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
XIII. Rußland
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

155 
b) die zur Ausübung der Tätigkeit in Rußland zu 
gelassen sind, 
aa) auf Grund einer Allerhöchst bestätigten Vorlage 
des Ministerkomitees oder Rates (Min. Könn- 
Beschl. Allh. best, am 9./22. November 1887, 
Ges. Sammt, ex 1888 Art. 4), 
bb) auf Grund des Allh. best. Min. Kom. beschl. vom 
8./21. Juli' 1888 (Ges. Sammt. 873) bestätigte; 
3. Offene und Kommanditgesellschaften, 
a) in Rußland nicht registrierte, 
b) in Rußland registrierte? 
II. Haben irgend welche, und zwar welche, von 
denen in der vorhergehenden Frage (I) bezeichneten 
Personen das Recht, vor Gericht durch Bevollmächtigte 
aufzutreten und behalten die von ihnen bis zum Er- 
fließen des Allh. Ukases vom 28. Juli /10. August 
1914, Sammt. d. Ges. und Reg.-Verord. 2104, oder die 
nach diesem Zeitpunkt erteilten Vollmachten ihre Gültig 
keit und involviert das bloße Faktum, daß der Voll 
machtgeber zu den in der Frage I genannten Personen 
gehört — insoweit ihnen überhaupt das Recht des 
Auftretens vor Gericht durch Bevollmächtigte zuerkannt 
wird — für das Gericht die Verpflichtung, vom Ver 
treter den Nachweis zu verlangen, daß seine Vollmacht 
noch in Kraft sei? 
III. Sind gegen Personen, die in der Frage I 
genannt sind, und denen das Recht auf gerichtlichen 
Schutz nicht zuerkannt wird, Klagen, welche aus irgend 
einem Grunde vor russische Gerichte kompetiercn, zuzu 
lassen, und welcher Art soll in solchen Fällen gegen sie 
vorgegangen werden? 
IV. Ist es zulässig, daß durch Beklagte, welche das 
Recht auf Rechtsschutz haben, gegen ein bereits erslossencs 
Urteil oder einen Beschluß, welche auf Grund des 
Klagebegehrens einer Perlon, die derzeit kein Recht auf 
Rechtsschutz hat, gefällt wurden, eine Appellations-, 
Kassations- oder Privatklage erhoben wird, und be 
jahendenfalls welche Folgen hat die Berücksichtigung 
oder Abweisung dieser Klage? 
V. Welches Verfahren ist, sei es ex officio, sei es 
über Parteienbegehren, einzuschlagen, bei den derzeit 
anhängigen bürgerlichen Rechtssachen, welche eingeleitet 
ivurden einerseits vor, anderseits nach Erlassung des 
Allh. Ukases vom 28. Juli/10. August 1914; Samml. 
d. Ges. u. Reg.-Vcr. 2104 und sich in den folgenden 
Prozeßstadien befinden: 
a) Meritorische Prüfung, 
b) Kassationsvcrfahren, 
c) Urteilserekution, 
insofern« bei diesen Rechtssachen Personen teilnehmen, 
die keinen Anspruch auf Rechtsschutz haben, u. zw. a) 
als Kläger oder Exekutionsführer, b) als Beklagter oder 
Exekutionsführer und e) als Petenten, welche den Schutz 
ihrer Rechte in besonderem Verfahren anstreben (wie 
z. B. Zwangsvollstreckung geniäß der Aktenlage, Sicher 
stellungsverfahren und andere privatrechtliche Verfahren). 
Infolgedessen habe ich auf Grund des Art. 259/1 
der Jnstruktionsform (wörtlich: der Einrichtung der Ge 
richtsinstitutionen) die vorhin ausgeführten Fragen dem 
Senate zur Prüfung und gesetzlichen Feststellung vorge 
legt. In die Beurteilung dieser Fragen 
e in g e h c n d, h a t d i e P l c n i s s i m a r v e r s a m m- 
l u n g des Ersten und des Kassation sde- 
partements des dirigierenden Senats 
mit Resolution vom 9./22. Februar 1915 
beschlossen, zu Recht zu erkennen: 
I. Die Untertanen der mit Rußland kriegführen 
den Staaten besitzen einen Anspruch auf Rechtsschutz 
nicht; 
II. die zweite Frage ist verneinend zu entscheiden; 
I». die Fragen III und IV sind im bejahenden 
Sinne zu entscheiden, mit der Maßgabe, daß die Klagen 
gegen den betreffenden Ausländer einer Kuratel zuzu 
weisen sind. 
IV. Asse Angelegenheiten, von denen in Punkt V die 
Rede ist, sind, in welchem Stadium sie sich auch immer 
befinden, falls sie vor dem Ausbruche des Krieges ein 
geleitet wurden, zu unterbrechen, falls sie aber nach dem 
Ausbruche des Krieges eingeleitet wurden, definitiv ab 
zubrechen und zwar in beiden Fällen ex officio. 
Von dieser Erläuterung des dirigierenden Senats 
habe ich die Ehre, die Herren Präsidenten und Staats 
anwälte zu verständigen zwecks Darnachachtung und 
entsprechender Jnstruierung der kompetenten Amtsper 
sonen und Institutionen. 
Der Justizminister: (folgen Unterschriften). 
7. verlafienschaftsabhandlungen. 
Die Behandlung des Eigentums in Rußland 
verstorbener Staatsangehöriger Deutschlands und 
Österreich-Ungarns. 
Kopenhagen, 9. Jänner. 
Die St. Petersburger Zeitung „Rjetsch" veröffent 
licht eine Mitteilung über einen Runderlaß des russischen 
Ministers des Innern wegen Behandlung des Eigen 
tums in Rußland verstorbener Staatsangehöriger 
Deutschlands und Österreich-Ungarns. Danach soll 
solches Eigentum in Rußland unter den Schutz der 
nach dem Gesetze zuständigen russischen Behörden 
gestellt und nicht an die Konsuln oder Konsularagenten 
anderer Staaten ausgehändigt werden. Tie Gouverneure 
der Provinzen sind nicht verpflichtet, außer dem Mini 
sterium des Innern, den Konsuln einer fremden Macht 
von dem Ableben eines deutschen, österreichischen oder 
ungarischen Staatsangehörigen Kenntnis zu geben oder 
dem Ministerium des Äußern die Ursachen solcher 
Todesfälle oder Einzelheiten über den Nachlaß bekannt 
zugeben. 
(.Wiener Zeitung" Nr. 7 vom 10. Jänner 1915.) , 
5. Gewerbliches Eigentum. 
Gesetz vom 21. Februar/6. März 1915 
über die Einschränkung der Rechte der Nn- 
gebörigen der mit Rußland Krieg führenden 
Staaten, betreffend Privilegien aus Erfindungen.
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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