Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wirtschaftskrieg

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

VJ. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien. 
1. Zahlungsverbote. 
Zahlungsverbot gegen England »nd Frankreich. 
Eine Verordnung des deutschen Generalgouverneurs 
in Belgien vom 3. November 1914 lautet: 
1. Es ist bis auf weiteres verboten, Zahlungen nach 
Großbritannien und Irland oder den britischen Kolonien 
und auswärtigen Besitzungen, Frankreich, den französischen 
Kolonien und Schutzgebieten, mittelbar oder unmittelbar 
in bar, Wechseln oder Schecks, durch Überweisung oder 
in sonstiger Weise zu leisten sowie Geld- oder Wert 
papiere mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten 
Gebieten abzuführen oder zu überweisen. 
Leistungen zur Unterstützung von Teutschen bleiben 
gestattet. 
2. Schon entstandene oder noch entstehende ver- 
mögensrechtlichc Ansprüche solcher natürlicher oder juri 
stischer Persoiren, die -in den in Art. 1 bezeichneten Ge 
bieten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gelten vom 
31. Juli 1914 an, oder wenn sie erst an einem 
späteren Tage zu erfüllen sind, von diesem Tage an 
bis auf weiteres als gestundet. Für die Dauer der 
Stundung können Zinsen nicht gefordert werden. 
Rechtsfolgen, die sich nach den bestehenden Gesetzen 
und Verträgen in der Zeit vom 31. Juli 1914 bis 
zum Inkrafttreten dieser Verordnung aus der Nicht 
erfüllung ergeben haben, gelten als nicht eingetreten. 
Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber 
des Anspruches, es sei denn, daß der Erwerb vor dem 
31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber in Deutschland 
oder den okkupierten Gebieten Belgiens seinen Wohnsitz 
oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung 
stattgefunden hat. Dem Erwerber des Anspruches steht 
gleich, wer durch dessen Erfüllung einen Erstattungs 
anspruch erlangt hat. 
3. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er 
die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei der Kasse 
der Deutschen Zivilvcrwaltung in Brüssel für Rechnung 
des Berechtigten hinterlegt. 
4. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkraft 
tretens dieser Verordnung die Frist für die Vorlage 
zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nicht 
zahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht 
erhoben ist, ivird durch das Zahlungsverbot und die 
Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung 
und die Pcotesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig 
und erforderlich ist, bis nach dem Außerkrafttreten 
die,er Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, inner 
halb deren die Vorlage und die Protesterhebung nach 
dem Außerkrafttreten zu erfolgen hat. bestimmt der 
Generalgouverncur in Belgien 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende 
Anwendung auf Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb 
deren fie zur Zahlung vorzulegen sind, bei dem In 
krafttreten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist. 
5. Die Vorschriften der Art. 1 bis 4 finden keine 
Anwendung, lvenn cs sich um eine in Deutschland oder 
den okkupierten Gebieten Belgiens erfolgende Erfüllung 
von Ansprüchen handelt, die für die in Art. 2 bezeich 
neten natürlichen oder juristischen Personen im Betrieb 
ihrer in Deutschland oder den okkupierten Gebieten 
Belgiens unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. 
Die Vorschriften der Art. 2 und 3 finden jedoch An 
wendung, wenn cs sich um Rückgriffsansprüche der be 
zeichneten Personen wegen der Nichtannahnre oder 
Nichtzahlung eines außerhalb Deutschlands oder der 
okkupierten Gebiete Belgiens zahlbaren Wechsels 
handelt. 
b. Wer wissentlich der Vorschrift des Art. 1 zuwider 
handelt oder wer den Versuch einer solchen Zuwider 
handlung unternommen . hat, wird nach Kriegsrecht 
bestraft. 
7. Der Generalgonocrneur in Belgien kann Aus 
nahmen von dem Verbote des Art. 1 zulassen. 
8. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Ver 
kündung in Kraft. 
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Ge 
biete Belgiens Nr. 10 vom 7. November 1.914.) 
Zahlungsvcrbot gegen Rußland. 
Eine Verordnung des deutschen Generalgouvcrncurs 
in Belgien vom 28. November 1914 lautet: 
I. Die Vorschriften der Verordnung vom 3. November 
1914, betreffend Zahlungsverbot gegen England und 
Frankreich (veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungs 
blatt für die okkupierten Gebiete Belgiens, Nr. 10) 
werden im Wege der Vergeltung auch auf Rußland 
und Finnland für anwendbar erklärt. 
II. Den Erlaß von Vollzugsvorschriften zwecks 
Sicherung der Durchführung dieser Verordnung und der 
Verordnung vom 3. November 1914 übertrage ich hie- 
mit dem Generalkommissär für die Banken in Belgien. 
III. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
(Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Ge 
biete Belgiens Nr. 17 vom 1. Dezember 1914.) 
2. Staatliche Überwachung. 
Verordnung vom 18. September 1914, 
betreffend die Überwachung von Banken und 
Bankfirmen. 
I. Die Geschäftsführung der belgischen Zweig 
niederlassungen solcher nicht belgischen Ban
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.