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Der Wirtschaftskrieg

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Bibliographic data

fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

Monograph

Identifikator:
1024656551
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-49829
Document type:
Monograph
Title:
Der Wirtschaftskrieg
Edition:
Zweite, nach dem Stande vom 31. Juli 1915 ergänzte Auflage
Place of publication:
Wien
Publisher:
Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (II, 171, V Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
X. Französische Schutz- und Überseegebiete
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Wirtschaftskrieg
  • Title page
  • I. Österreich
  • II. Ungarn
  • III. K. u. k. Militärverwaltung in Polen
  • IV. Deutsches Reich
  • V. Kaiserlich Deutsche Zivilverwaltung für Polen links der Weichsel
  • VI. Kaiserlich Deutsche Verwaltung in Belgien
  • VII. Ottomanisches Reich
  • VIII. Königreich Belgien
  • IX. Frankreich
  • X. Französische Schutz- und Überseegebiete
  • XI. Britisches Reich
  • XII. Britische Kolonial- und Überseegebiete
  • XIII. Rußland
  • XIV. Italien
  • XV. Japan
  • Contents

Full text

X. Französische Schuh- und Uberseegebieke*). 
1. Marokko. 
Zwangsverwaltung des Eigentums deutscher und 
österreichisch-ungarischer Staatsangehöriger. 
Ein ani 30. September 1914 bekanntgemachter 
Erlaß des Scherifs vom Tage vorher bestimmt: 
In Anbetracht, daß die Interessen zahlreicher An 
tragsteller und Gläubiger infolge der durch den gegen 
wärtigen Kriegszustand zwischen Frankreich einerseits 
und Deutschland und Qsterreich-Ungarn anderseits ge 
troffenen Maßnahmen benachteiligt werden könnten, 
falls nicht Maßnahmen zur Erhaltung des im Besitze 
von Angehörigen der beiden letztgenannten Staaten 
befindlichen dinglichen und persönlichen Eigentums 
getroffen werden, ist folgendes beschlossen worden: 
Artikel I. Das dingliche und persönliche Eigentum 
aller Art, besonders Erzgruben und Bergwerke, die 
gegenwärtig im Besitze von deutschen und österreichisch 
ungarischen Staatsangehörigen sind, sind von dem Tage 
ab, an welchem die Kapitulationen, welche ihre Re 
gierungen genossen, abgeschafft wurden, in Zwangs 
verwaltung genommen worden. 
Artikel 2. Die nach der vorhergehenden Bestimmung 
angeordnete Zwangsvcrwaltung regelt sich nach den in 
den Artikeln 818 ff. des Anhangs VIL zu der Ver 
ordnung vom 12. August 1913 enthaltenen Vorschriften. 
Der Verwalter des beschlagnahmten Eigentums, der 
von der Regierung bestimmt wird, hat die infolge der 
Zwangsverwaltung in seine Hände gelangenden Ein 
künfte oder diejenigen, welche aus der Verwaltung des 
beschlagnahmten Eigentums erfiießen, bei der Hinter 
legungsbank des Friedensgerichtshofes desjenigen Be 
zirkes, wo er wohnt, zu hinterlegen; diese Hinterlegung 
erfolgt zugunsten des davon Betroffenen. 
Artikel 3. Wie bei der Beschlagnahme zum 
Zwecke der Erhaltung gemäß Artikel 310 von Anhang III 
der Verordnung vom 12. August 1913 bezweckt die 
Anordnung der Zwangsverwaltung, das dingliche und 
persönliche Eigentum zur Verfügung der Gerichtsbehörde 
zu stellen und eine Verfügung darüber seitens der vor 
gängigen Besitzer zu verhindern; deshalb ist jede Eigen 
tumsübertragung durch Tod, Schenkung oder Verkauf 
von dem Tage dieser Verordnung ab null und nichtig. 
Artikel 4. Jede Handlung einer Eigcntumsüber- 
tragung oder sonstige Verfügung, auch eine zeitlich be 
grenzte, wie Verpachtung oder solcher Art, daß dadurch 
die rechtliche Lage hinsichtlich des unter Zwangsver 
waltung stehenden Eigentums verändert wird, wie 
Übertragung als Pfandgut oder als Anerkennung der 
Rechte Dritter, wird von den zuständigen Gerichtshöfen 
für null und nichtig erklärt, sofern solche Handlung 
nach dem 23. Juli 1914 erfolgt ist. Fernerhin soll die 
Nichtigkeitserklärung auf alle Handlungen vom gleichen 
Tage hinsichtlich von Minengerechtsamcn irgendwelcher 
Art Anwendung finden. 
Die in vorstehender Verordnung angezogenen Artikel 
lauten: 
Artikel 310. Die Zwangsvcrwaltung zum 
Zwecke der Erhaltung hat ausschließlich zum Zweck, 
das bewegliche und unbewegliche Eigentum, welches 
davon betroffen wird, der Gerichtsbehörde in die Hand 
zu geben und den Schuldner zu verhindern, darüber 
zum Schaden des Gläubigers zu verfügen; jede Über 
tragung auf Grund einer Schenkung oder eines Verkaufs 
ist daher null und nichtig, sobald eine solche Zwangs 
verwaltung besteht. 
Artikel 818. Die Hinterlegung eines Streit 
gegenstandes in die Hände eines Dritten heißt Zwangs 
verwaltung ; diese kann unbewegliches Eigentum oder 
persönliche Habe betreffen; sie regelt sich nach den Ab 
machungen des freiwilligen Hinterlegers und nach den 
Vorschriften dieses Kapitels. 
Artikel 819. Die Hinterlegung kann mit Zu- 
stnmnung der Beteiligten erfolgen bei einer Person, 
auf weiche diese sich geeinigt haben, oder auf Anordnung 
des Richters in Fällen eines ordentlichen Gerichts 
verfahrens. 
Artikel 820. Die Zwangsverwaltung braucht 
keine freiwillige zu sein. 
Artikel 821. Der Zwangsverwaltcr hat das 
Eigentum zu beaufsichtigen und zu verwalten; er ist 
verpflichtet, es nach Möglichkeit nutzbar zu machen. 
Artikel 822. Er darf keine Übertragung oder 
sonstige Bestimmung darüber treffen, abgesehen von 
solchen Maßnahmen, die im Interesse des beschlag 
nahmten Eigentums notwendig sind. 
Artikel 823. Sofern die Zwangsverwaltung 
Gegenstände betrifft, die zum Verderben neigen, so kann 
ihr Verkauf durch den Richter angeordnet werden, und 
zwar unter den Bedingungen, wie sie für den Verkauf 
von Sicherheitsleistungen erforderlich sind. Die Zwangs 
verwaltung erstreckt sich sodann auf den Verkaufserlös. 
Artikel 824. Der Verwalter ist verpflichtet, das 
Eigentum ohne Verzug an denjenigen zurückzugeben, 
*) Das Dekret vom 27. September (Art. 1) erstreckt sich auch auf die außereuropäischen Gebiete Frankreichs.
	        

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Der Wirtschaftskrieg. Verlag der Niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer, 1915.
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