Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Der Wald und seine Arbeiter

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Der Wald und seine Arbeiter

Monograph

Identifikator:
1024751406
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-52899
Document type:
Monograph
Title:
Der Wald und seine Arbeiter
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Vorstand des Deutschen Landarbeiter-Verbandes
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (71 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Contents

Table of contents

  • Der Wald und seine Arbeiter
  • Title page
  • Contents
  • Aus der Geschichte des Waldes
  • Die Bedeutung der Forsten im Wirtschaftsleben
  • Das Organisationsverhältnis vor und nach dem Kriege
  • Die Lohn- und Arbeitsbedingungen vor und nach dem Kriege
  • Die jetzigen Tariflöhne
  • Arbeitszeit, Zuschläge für Ueberstunden und Sonntagsarbeit

Full text

. wimmmM? 
mmtmum 
59 
5. Freie Holzabgabe an die Arbeiter und Arbeiterinnen. 
a> Ständige Forstarbeiter, auch die alten nicht mehr vollkräftigen mit eigenem 
Herd erhalten 5'm Knüppel, hart, 15 m Reiser !, hart, oder 8 m Knüppel, 
weich, 20 m Reiser I, weich, evtl, teils hart, teils weich. 
b) Vollkräftige Holzhauer, welche wenigstens acht Wochen gearbeitet haben, er 
halten für die Woche 1 m Reiser I, hart, oder lh< m Reiser I, weich, 
jedoch nicht mehr als 16 m Reiser I, hart, oder 20 in Reiser I, weich. 
c) Kultnrarbeiter. Männer und Arbeiterinnen erhalten für die Woche 1 m 
Reiser I, hart oder weich, nach Vorrat bis 4 m. Das Mitnehmen von Holz 
am Feierabend bleibt streng verboten. Die Abgabe von Zackholz (Fudder- 
holz) fällt fort. Die Hälfte des Reiserholzes wird in der Zeit vom Januar 
bis Februar geliefert. 
6. Tagelohn. Für vollkräftige Männer pro Stunde 1,50 Mt., für alte 
Männer pro Stunde 1 Mk., für Frauen pro Stunde 0,75 Mk., jugendliche 
Arbeiter im Alter von 14, 15, IE Jahren pry Stunde 0,75 Mk., im Alter 
von 17, 18—20 Jahren pro Stunde 1 Mk. Für jüngere Arbeitskräfte pro 
Tag 2,50 Mk. 
'Der Arbeiterausschuß soll im Zweifelsfalle in Gemeinschaft mit der Forst 
verwaltung darüber entscheiden, ob jugendliche Arbeiter unter 20 Jahren als 
vollkräftig anzusehen sind. Sind sie vollkräftig, so soll auch der Lohnsatz für 
vollkräftige Arbeiter gezahlt werden. Auf gleiche Weise ist zu entscheiden, ob 
Leute als alte Männer anzusehen sind, 
7. Ferien. Vollwertige Arbeiter und alte ständige Forstarbeiter, die 
mindestens zwei volle Jahre in der Forst tätig waren, erhalten drei Tage 
Urlaub pro Jahr, bei fünfjähriger Tätigkeit sechs Tage. Hat die Forstver 
waltung zum Sommer keine Arbeit, so daß der Arbeiter sich anderweitig Arbeit 
suchen muß, oder von der Forstverwaltung andere angewiesen wird, gilt dies 
ebenso wie Krankheit nicht als Unterbrechung der Forstarbeit. Die Ferientage 
kann der Arbeiter sich im darauffolgenden Jahr beliebig verteilen, muß aber 
bei seinem Förster vorher Meldung machen. 
In die Kulturzeit dürfen Ferientage nicht fallen. Die Ferientage werden 
in Tagelohn gezahlt. 
8. Arbeiter in staatlicher Wohnung erhalten den gleichen Lohn wie 
der freie Forstarbeiter. Für Wohnung, Acker- und Wiesenland hat er die 
von der dazu eingesetzten Kommission angesetzten Sätze zu bezahlen. Diese 
Sätze werden den Arbeitern schriftlich von der Forstverwaltung mitgeteilt. 
9. K u l t u r a r b e i t. Akkord bei Kulturarbeiten wird von Fall zu Fall verein 
bart. Sonstige Akkordlöhne werden laut des anliegenden Haulohntarifs gezahlt. 
10. Alte Leute, die langjährig in der Forst tätig waren und zum 
Holzhauen nicht mehr rüstig genug sind, sollen nach Möglichkeit in Tagelohn 
beschäftigt werden. 
11. Lohnabschlagzahlung. Für Stücklohn wird neben dem Geld 
betrag auch die in Frage kommende Holzmenge benannt. Der Betrag, der 
einbehalten wird, darf am Ende des halben Jahres 20 Mk. nicht übersteigen. 
12. Arbeiter ans schuß. In jeder Oberförsterei besteht ein Arbeiteraus 
schuß, der aus der Mitte der Arbeiter laut der zustehenden Verordnung ge 
wählt ist. Streitfälle, die zwischen den Arbeiterausschüssen und der Forstver 
waltung nicht entschieden werden können-, sind an den Schlichtungsausschuß 
nach Neustrelitz weiterzugeben. 
Dem Schlichtungsausschuß werden Vorschläge für umständige Vertreter aus 
Forstarbeiterkreisen seitens der Gauleitung gemacht.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Der Wald Und Seine Arbeiter. Vorstand des Deutschen Landarbeiter-Verbandes, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.