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Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Bibliographic data

fullscreen: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Monograph

Identifikator:
1027649297
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-54366
Document type:
Monograph
Author:
Onciul, Aurel von http://d-nb.info/gnd/122595335
Title:
Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien
Place of publication:
Gotha
Publisher:
Friedrich Andreas Perthes
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (VIII, 133 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Öffentliche Verhältnisse
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien
  • Title page
  • Contents
  • Land und Leute
  • Öffentliche Verhältnisse

Full text

91 
Verwaltungshaushalt 
und Erhaltungskosten. Als Kosten der Erhaltung gelten bei Wohn 
gebäuden 25%, bei Fabrikgebäuden 33% und bei Wäldern 10 % 
des Rohertrages. Bei vermieteten und verpachteten Liegenschaften 
wird als Ertrag der vereinbarte Miet- oder Pachtschilling angesehen, 
welchem die eventuell bestehenden Realnuhungen und die verein 
barten Naturalleistungen zuzurechnen sind, bei nicht in Bestand ge 
gebenen Liegenschaften jener Zins, welcher nach dem Maßstabe der 
Nachbarobjekte gleicher Art im Falle einer Vermietung oder Ver 
pachtung zu erzielen wäre. Bei inBetrieb gesetztenWäldernbestehtder 
Ertrag, je nachdem ein Abstockungsvertrag abgeschlossen wurde oder 
nicht, in der vereinbarten Summe oder im Werte des gefällten 
Holzes, und bei Weingärten endlich bestimmt das Gesetz den Rein 
ertrag mit 4 Lei pro ha. Der Steuerfuß beträgt: Bei allen Ge 
bäuden 6%, bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften, wenn sie 
von dem Eigentümer selbst bearbeitet werden, 6%, wenn sie in 
Pacht gegeben sind und der Eigentümer im Lande wohnt, 6%, wenn 
er aber sich im Auslande aufhält, 12% des Reinertrages; doch gilt 
als Aufenthalt im Auslande nicht das Verweilen außerhalb des 
Landes zu Studienzwecken oder aus Gründen des Staatsdienstes. 
Der Kopfsteuerunterliegen alle volljährigen, erwerbsfähigen 
Staatsbürger ohne Unterschied des Berufes und Standes mit Aus 
nahme der Geistlichen, der Soldaten des Mannschaftsstandes, der 
mittellosen Kranken und der Eltern aktiv dienender Soldaten. Die 
Kopfsteuer beträgt jährlich 4 Lei mit einem progressiven Zuschlage 
von 2 bis 350/g Und trug 1914/15 im ganzen 6,2 Millionen Lei ein. 
Die Schanksteuer wird von den Verkäufern geistiger Ge 
tränke eingehoben und besteht aus einer firen Gebühr und einer 
prozentuellen Leistung vom Mietzinse für das Schanklokal. Die letztere 
Leistung beträgt 20 %, die fixe jährliche Gebühr für den Eroßver- 
kauf von Wein allein 600 und von allen geistigen Getränken 
1200 Lei, für den Kleinverkauf aber auf dem Lande 100 Lei, 
in den Bahnhöfen und in den Städten mit einer Bevölkerung bis 
zu 3000 Einwohnern 120, mit einer solchen von 3000 bis zu 
13000 Einwohnern 160 und mit mit einer Bevölkerung von mehr 
als 15000 Einwohnern 200 Lei. Die Schanksteuer ist viertel 
jährlich zu zahlen; die Nichtzahlung hat den Verlust der Schank 
konzession zur Folge. Eine Ergänzung der Schanksteuer bilden die 
für Übertretungen des Schanksteuergesetzes verhängten Geld 
strafen. Aus beiden Quellen flössen 1914/15 rund 8,6 Millionen 
Lei ein. 
Der Erwerbsteuer sind ohne Unterschied der Staatsbürger 
schaft alle Personen unterworfen, welche in Rumänien Handel 
oder Gewerbe treiben oder einem Erwerbe nachgehen, mit Aus-
	        

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Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien. Friedrich Andreas Perthes, 1917.
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