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Fortschritt und Armut

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Bibliographic data

fullscreen: Fortschritt und Armut

Monograph

Identifikator:
1027863817
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-43741
Document type:
Monograph
Author:
George, Henry http://d-nb.info/gnd/118716948
Title:
Fortschritt und Armut
Edition:
Sechste, unveränderte Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 407 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Buch VII. Die Gerechtigkeit des Heilmittels
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Fortschritt und Armut
  • Title page
  • Contents
  • Buch I. Arbeitslohn und Kapital
  • Buch II. Bevölkerung und Unterhaltsmittel
  • Buch III. Die Gesetze der Verteilung
  • Buch IV. Die Wirkung des materiellen Fortschnitts auf die Güterverteilung
  • Buch V. Das Problem gelöst
  • Buch VI. Das Heilmittel
  • Buch VII. Die Gerechtigkeit des Heilmittels
  • Buch VIII. Die Anwendung des Heilmittels
  • Buch IX. Die Wirkungen des Heilmittels
  • Buch X. Das Gesetz des menschlichen Fortschrittes
  • Schluß. Das Problem des individuellen Lebens

Full text

Buch VII. 
2^8 Die Gerechtigkeit des Heilmittels. 
ein anderer Titel abgeleitet werden könnte, und 2. weil die Anerkennung 
eines anderen Besitztitels mit diesem unvereinbar ist und denselben auf 
beben würde. 
Denn welches andere Recht besteht, von dem das Recht auf den 
ausschließlichen Besitz irgendeines Dinges abgeleitet werden könnte, 
als das Recht des Menschen auf sich selbst? Mit welch anderer Macht 
ist der Mensch von der Natur bekleidet als der Macht, seine eigenen Fähig 
keiten zu gebrauchen? Me kann er in anderer Meise auf materielle 
Dinge oder auf Menschen wirken oder Einfluß ausüben? Man lähme 
die Bewegungsnerven, und der Mensch hat nicht mehr äußerlichen 
Einfluß oder mehr Macht als ein Block oder Stein, von was sonst könnte 
denn das Recht, Dinge zu besitzen und zu beherrschen, abgeleitet werden? 
Wenn es nicht aus dem Menschen selbst entspringt, wo könnte es sonst 
wohl entspringen? Die Natur erkennt keinen Besitz oder keine Herrschaft 
in dem Menschen an, außer als Ergebnis der Arbeit. Auf keine andere 
Weise können ihre Schätze gehoben, ihre Kräfte geleitet oder ihre Eigen 
schaften benutzt und beherrscht werden. Sie macht unter den Menschen 
keinen Unterschied, sondern ist gegen alle vollständig unparteiisch. Sie 
kennt keine Unterscheidung zwischen Herrn und Sklaven, König und 
Untertan, Heiligen und Sündern. Alle Menschen stehen zu ihr auf 
gleichem Fuß und haben gleiche Rechte. Sie erkennt keinen Anspruch 
als den der Arbeit an und erkennt diesen ohne Ansehen der Person an. 
wenn der Seeräuber seine Segel ausspannt, so wird der wind sie so 
gut füllen wie die eines friedlichen Kauffahrteifahrers oder einer Mif- 
fionärbarke; ob ein König oder ein gewöhnlicher Erdenmenfch über Bord 
fällt, beide können ihren Kopf nur durch Schwimmen über Wasser 
halten; die Vögel werden sich dem Grundbesitzer nicht schneller zum 
Schuß darbieten wie dem Wilddiebe; die Fische beißen an oder nicht, 
ohne den geringsten Unterschied zu machen, ob der Angelhaken ihnen von 
einem artigen kleinen Buben, der in die Schule geht, oder von einem 
herumlungernden Schlingel präsentiert wird; das Korn wird nur wachsen, 
wenn der Boden bereitet und die Saat gesäet ist; nur auf Geheiß der 
Arbeit kann das Erz aus der Mine gehoben werden; die Sonne scheint 
und der Regen fällt über Gerechte und Ungerechte. Die Gesetze der 
Natur sind die Anordnungen des Schöpfers. Es steht in ihnen keine An 
erkennung irgendeines Rechtes geschrieben, als desjenigen der Arbeit, 
aber groß und deutlich steht in ihnen das gleiche Recht aller auf den Ge- 
brauch und Genuß der Natur geschrieben, das Recht, Arbeit auf sie zu 
verwenden und ihren Lohn zu empfangen und zu besitzen. Darum weil 
die Natur nur der Arbeit Geschenke macht, ist die Betätigung der Arbeit 
in der Produktion der einzige Titel auf ausschließlichen Besitz. 
2. Dies der Arbeit entspringende Besitzrecht schließt die Möglichkeit 
jedes anderen Besitzrechts aus. Wenn ein Mensch das Recht auf das 
Erzeugnis seiner Arbeit hat, so kann niemand ein Recht auf etwas haben, 
was nicht das Produkt seiner Arbeit oder der auf ihn übergegangenen
	        

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Fortschritt Und Armut. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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