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Fortschritt und Armut

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Bibliographic data

fullscreen: Fortschritt und Armut

Monograph

Identifikator:
1027863817
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-43741
Document type:
Monograph
Author:
George, Henry http://d-nb.info/gnd/118716948
Title:
Fortschritt und Armut
Edition:
Sechste, unveränderte Auflage
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1920
Scope:
1 Online-Ressource (XII, 407 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Buch VII. Die Gerechtigkeit des Heilmittels
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Fortschritt und Armut
  • Title page
  • Contents
  • Buch I. Arbeitslohn und Kapital
  • Buch II. Bevölkerung und Unterhaltsmittel
  • Buch III. Die Gesetze der Verteilung
  • Buch IV. Die Wirkung des materiellen Fortschnitts auf die Güterverteilung
  • Buch V. Das Problem gelöst
  • Buch VI. Das Heilmittel
  • Buch VII. Die Gerechtigkeit des Heilmittels
  • Buch VIII. Die Anwendung des Heilmittels
  • Buch IX. Die Wirkungen des Heilmittels
  • Buch X. Das Gesetz des menschlichen Fortschrittes
  • Schluß. Das Problem des individuellen Lebens

Full text

280 
Die Gerechtigkeit des Heilmittels. 
Buch VII. 
möglichen es noch dem Altertumsforscher, die großen Felder nachzu 
weisen, die in früherer Zeit der Dreifelderwirtschaft gewidmet waren, 
und an denen jedem Dorfbewohner alljährlich sein gleicher Anteil zu 
geteilt wurde; nicht nur die dokumentarischen Beweise, welche fleißige 
Gelehrte neuerdings aus alten Urkunden hervorgezogen haben; sondern 
die Institutionen selbst, unter denen sich die moderne Zivilisation ent 
wickelt hat, beweisen die Allgemeinheit und lange Dauer des gemein 
schaftlichen Rechtes auf die Benutzung des Grund und Bodens. 
Auch in den Vereinigten Staaten finden sich noch Reste von Ge 
setzen, die ihren Sinn verloren haben, aber gleich den noch bestehenden 
Resten der alten Gemeindegründe Englands darauf hinweisen. Die 
Lehre vom Gbereigentum (die auch im mohammedanischen Gesetz besteht), 
welche den Souverän theoretisch zum einzigen absoluten Grundbesitzer 
macht, entspringt aus nichts anderem als aus der Anerkennung des 
Souveräns als Vertreter der Gesamtrechte des Volkes; das Erstgeburts 
recht und das Fideikommiß, welche noch in England bestehen und vor 
\oo Zähren auch in einigen amerikanischen Staaten bestanden, sind nur 
verdrehte Formen von dem, was einst ein natürliches Erzeugnis der Auf 
fassung des Grund und Bodens als Gemeingut war. Selbst der Unter 
schied, der in der Rechtssprache zwischen Grund- und persönlichem Eigen 
tum gemacht wird, ist nur der Überrest einer ursprünglichen Unterschei 
dung zwischen dem, was früher als Gemeingut angesehen, und dem, 
was seiner Natur nach immer als besonderes Eigentum des einzelnen 
betrachtet wurde. Und die größere Sorgfalt und Umständlichkeit, welche 
noch jetzt für die Übertragung von Grundstücken erfordert wird, ist nur 
ein jetzt sinn- und nutzloser Überrest der allgemeineren und feierlicheren 
Zustimmung, die einst für die Übertragung von Rechten erforderlich war, 
die man nicht als Zubehör eines Mitgliedes, sondern aller Mitglieder 
einer Familie oder eines Stammes betrachtete. 
Der allgemeine Gang der Entwicklung der modernen Zivili 
sation seit der Feudalzeit war aus den Umsturz dieser natürlichen und 
ursprünglichen Ansichten vom Aollektivbesitz an Grund und Boden 
gerichtet. So paradox es scheinen mag, das Auftauchen der Freiheit 
aus den Fesseln des Lehnswesen war von einer Tendenz begleitet, 
auf den Grund und Boden diejenige Besitzform anzuwenden, welche 
die Versklavung der arbeitenden Massen involviert, und die jetzt in der 
ganzen zivilisierten Welt als ein eisernes Zoch sich fühlbar zu machen 
beginnt, welches durch keine Ausdehnung bloßer politischer Rechte 
oder persönlicher Freiheit gemildert werden kann, und welches die 
Nationalökonomen fälschlich als den Druck natürlicher Gesetze und die 
Arbeiter als die Tyrannei des Aapitals betrachten. 
Soviel ist klar, daß heute in Großbritannien das Recht des Volkes 
als eines Ganzen auf den Grund und Boden seines Vaterlandes viel 
weniger anerkannt wird als in der Feudalzeit. Ein viel geringerer Teil 
des Volkes besitzt den Boden, und dessen Besitz ist viel absoluter. Die einst
	        

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Fortschritt Und Armut. Verlag von Gustav Fischer, 1920.
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