Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Monograph

Identifikator:
1027869556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-48255
Document type:
Monograph
Author:
Gottl-Ottlilienfeld, Friedrich von http://d-nb.info/gnd/118809040
Title:
Wirtschaft als Leben
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1925
Scope:
1 Online-Ressource (XXXII, 763 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Herrschaft des Wortes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919
  • Title page
  • Contents

Full text

HI. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 109 
spricht auch der Freilassung der aus den laufenden Jahreseinkünften herrühren 
den Barbestände in § 6 Ziff. 4. Die „Haushaltungskosten" und demgemäß 
die „Haushaltungsschulden" sind hier im weitesten Sinne aufzufassen, und es 
fallen daher unter erstere nicht nur die Kosten der eigentlichen Hauswirtschaft, 
sondern die gesamten Kosten für Wohnung, Kleidung, Nahrung, Heizung, Be- 
leuchtung, Unterhalt des Mobiliars, Bedienung, Erziehung, Unterricht, Aus 
bildung, ärztliche Behandlung, kurz für den gesamten Unterhalt. Wenn aller 
dings Pr. OVG. B VIII c 2 0. 29. Mai 1918 auch unbezahlte Kosten einer ärzt - 
lichen Operation zu den Haushaltungsschulden rechnet, so ist das in der All 
gemeinheit mit dem Gesichtspunkte, daß die Haushaltungsschulden ihre Deckung 
in den laufenden Einnahmen finden, bei den hohen Kosten großer Operationen nicht 
vereinbar. Auch laufende, d.h. nicht bloß einmalige Steuernsind Haushaltungs- 
kosten und daher Rückstände von solchen Steuern nicht abzugssähige Haushaltunqs- 
schulden ssächs. OVG. v. 4. Mai 1915 in AM. 1915 S. 199; Pr. OVG. B III 2 v. 
1. Mai 1918 im St.A. 1918, S. 203). „H aush altun g s"kosten sind nur solche für den 
Haushalt des Steuerpflichtigen und seiner nicht dauernd von ihm getrennt leben 
den Ehefrau, also auch nur Kosten, die für Angehörige dieser Haushalte ent 
standen sind. Zu diesen Haushaltungsangehörigen gehören aber auch die sich 
nicht dauernd im Hausstande des Steuerpflichtigen aufhaltenden, aber von 
ihm im wesentlichen unterhaltenen Familienangehörigen. Darauf, ob die Kosten 
zu vermeiden gewesen wären oder nicht, ob die ganze Haushaltung auf einem 
in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der sozialen Stel 
lung usw. zu opulenten Fuße gehalten wird, kommt es nicht an. Schulden aber, 
die für die Haushaltung in früheren als dem laufenden Jahr gemacht sind, sind 
ebenso vom Aktivvermögen in Abzug zu bringen, wie auf der anderen Seite 
aus den Jahreseinkünsten der Vorjahre herrührende Barbestände dem steuer 
pflichtigen Vermögen zuzurechnen sind. 
ß) Nichtabzug der in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuer 
barem Vermögen stehenden Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 2 b BSt.G.). 
Die Fassung des § 10 Abs. 2 Buchst, b BSt.G. entspricht der des § 8 Pr. Erg.St.G. 
nach dem Abänderungsgesetze v. 19. Juni 1906. Im Gegensatz zur früheren 
Fassung des Erg.St.G. und ihrer Auslegung durch das OVG. (in St. 2 S. 107; 
8 S. 64; 10 S. 365) sollte durch die Fassung des Ges. v. 19. Juni 1906 klar 
gestellt werden, was der Gesetzgeber schon mit der früheren bezweckt hatte, daß 
nicht die rechtliche, sondern lediglich die wirtschaftliche Beziehung maß 
gebend sei. Trotzdem bemerkte die Begr. zu dem dem § 10 Abs. 2 b BSt.G. 
gleichlautenden §9 Abs. 2 b WBG. <S. 19): „Eine wirtschaftliche Beziehung 
zu dem in Grundstücken bestehenden Vermögen ist namentlich dann gegeben, 
wenn die betreffenden Grundstücke für die Schulden und Lasten 
dinglich haften." Das mußte allerdings gerade i. S. der früheren Recht 
sprechung des Pr. OVG. zum Erg.St.G. und gegensätzlich zu der Absicht der 
Novelle zu diesem v. 19. Juni 1906 aufgefaßt werden, und es ist schwer ver 
ständlich, wie angesichts dieser letzteren der Reichsgesetzgeber zu jener Bemerkung 
kommen konnte. Der Berichterstatter im RT. (Komm.Ber. z. WBG. S. 36f.) 
wies mit Recht auf diese Unstimmigkeit hin und bemerkte, „er halte es für richtig 
und empfehlenswert, die preußische Praxis für die Auslegung zugrunde zu legen, 
bitte aber um eine Erklärung über die Bedeutung des in der Begr. enthaltenen 
Satzes". Indem hierauf der Reichsschatzsekretär erwiderte (a. a. O. S. 37), 
„daß der angeführte Satz auf S. 19 in der Begr. nicht eine unbedingt maß 
gebende Auslegungsregel, sondern nur einen Fingerzeig für die Behörden geben 
solle, an den sie sich zu halten hätten, solange nicht besondere Umstände für die 
gegenteilige Annahme sprächen", erkannte er zunächst, daß die Begr. eines RGes.
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Kommentar Zum Gesetz Über Eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs Und Zum Gesetz Über Eine Außerordentliche Kriegsabgabe Für Das Rechnungsjahr 1919 Vom 10. September 1919. Verlag von Otto Liebmann, 1920.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.