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Wirtschaft als Leben

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Bibliographic data

fullscreen: Wirtschaft als Leben

Monograph

Identifikator:
1027869556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-48255
Document type:
Monograph
Author:
Gottl-Ottlilienfeld, Friedrich von http://d-nb.info/gnd/118809040
Title:
Wirtschaft als Leben
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1925
Scope:
1 Online-Ressource (XXXII, 763 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Die Herrschaft des Wortes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Wirtschaft als Leben
  • Title page
  • Contents
  • Der Wertgedanke ein verhülltes Dogma der Nationalölonomie
  • Die Herrschaft des Wortes
  • Die Grenzen der Geschichte 1903
  • Zur sozialwissenschaftlichen Begriffsbildung 1906-1909
  • Freiheit vom Worte. Über das Verhältnis einer Allwirtschaftslehre zur Soziologie 1923
  • Die Wirtschaftliche Dimension. Eine Abrechnung mit der sterbender Wertlehre 1923
  • Vom Wirtschaftsleben und seiner Theorie 1924
  • Index

Full text

208 
,Die Herrschaft des Wortes“, 
scheint, gelangt sofort nach der „Gründung“ behaglichst zur Ruhe. Das 
wären ja die äußersten Verkennungen; so ein wenig aber hält uns alle 
das Wort im Bann, und eben in solchem Geiste. 
Natürlich helfen noch tausend Umstände hinzu, um unser Denken an 
ein „Dasein“ solcher Gebilde glauben zu lassen. Es genüge der Hinweis 
auf das „geographische Gegenstück“ dieser Gebilde. Aber so vieles 
da im richtigen „Dasein“ verharrt, Fluß und Küste, Berg und Tal, Wind 
und Wetterlage, und was da kriecht und fliegt und schwimmt, treibt und 
gedeiht, und unter Tag ruht, es verharrt nur, soweit es gleichsam am 
Kartenbilde mittut. Im Verbände der Determination, durch die 
sich jene Strömung im lebendigen Meere durchfinden muß, spielt es doch 
nur wieder den Teilfaktor. Da gilt das Nämliche, wie von den Paragraphen; 
die so recht auch nur auf dem Papiere verharren, während sich der Wandel 
der Determination, an der sie beteiligt sind, gelegentlich darin ausprägen 
kann, daß sie überhaupt nur „auf dem Papiere“ stehen. Und so ist auch 
jenes Verharrende in ein Spiel mit tausendfältig sich Wandelndem 
verwickelt — mit allem Zuständlichen — und bringt sich erst in dieser 
Verflüssigung als das seitlich Bedingende zur Geltung. Einige Mark 
Änderung im „Getreidezoll“, und die nordöstliche Wasserkante steht sofort 
anders innerhalb der Determination; eine einzige „Gesetzesmaßregel“, und 
Flußläufe werden ganz anders im Spiele Trumpf. — Man sieht da, meine 
Beispiele neigen auch schon dazu, die Wendung „Deutsches Reich“ nur als 
eine, ins Welthandelsregister eingetragene „Firma“ zu nehmen. Aber wie 
glücklich immer man die Beispiele wählt, soviel machen sie klar, wie auch 
hier das Verharren nur ein Wort sch ein ist, und lebendige Tatsache nur 
das Fließen und abermals Fließen! 
Gibt man auch zu, daß dort, wo kein „Dasein“, sondern ein „Fort 
bestehen“ gilt, der schöpferische Begriff nie entbehrt werden kann, als tiefster 
Atem des Geschehens, das in jenem „Fortbestehen“ zu gegliederter und sich 
stetig umgliedernder Andauer kommt, so fängt nun erst recht das Kopf 
schütteln an. Denn wer hegt nun jenen schöpferischen Begriff, 
und wie geschieht es? Denkt ihn des Reiches Oberhaupt, oder jeder 
Reichsangehörige, oder die Herrn vom grünen Tisch, oder die Hirten der 
Wählerherde, oder die „Publizisten“, (und welche Lesart dieses Doppelsinnes), 
oder wer sonst? Und birgt ihn das Denken als Vollbegriff, oder als Not 
begriff, oder wird er ratenweise gedacht, oder auf Kuxen, oder wie anders? 
Nach all dem Gesagten darf ich ja diesen Bedenken kühnlich die These 
entgegenhalten: Irgendwie muß das Gebilde, um nur überhaupt „fortzube 
stehen“, auch Inhalt des lebendigen Denkens bleiben, wie es dem vollziehenden 
Handeln eingeboren ist; „Fortbestehen“ ist im Wesen eins mit 
solchem „Fortdenken“! Für den Sachverhalt aber könnte man das
	        

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Wirtschaft Als Leben. Verlag von Gustav Fischer, 1925.
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