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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
1027869556
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-48255
Document type:
Monograph
Author:
Gottl-Ottlilienfeld, Friedrich von http://d-nb.info/gnd/118809040
Title:
Wirtschaft als Leben
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1925
Scope:
1 Online-Ressource (XXXII, 763 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Index

Document type:
Monograph
Structure type:
Index
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

8 
Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 17. 
115 
besondere anlangt, so ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Fällen, wo dem 
Betreffenden eine Beamtenstelle dergestalt übertragen wird, daß sie ihm wieder 
entzogen werden kann, wenn seine Leistungen während der Dauer einer ge 
wissen Probezeit nicht genügen, und solchen Fällen, wo er mit amtlichen Ge 
schäften einer gewissen Art dergestalt beschäftigt wird, daß ihm die Aussicht 
oder Zusicherung der dcmnächstigen Uebertragung einer Beamtenstelle, wenn 
er die Geschäfte in vorgeschriebener Weise erledigt, ertheilt wird. Ob der 
eine oder andere Fall vorliegt, ist nach den zur Geltung gelangenden vertrags 
mäßigen oder dienstpragmatischen Bestimmungen zu beurtheilen. Im ersteren 
Falle ist der Betreffende Beamter im Sinne des Jnvaliditäts- und Alters- 
verycherungs-Gesetzes, im zweiten nicht und deshalb im letzteren, wenn nicht 
eine sonstige Ausnahme begründet ist, versicherungspflichtig. Von einer ab 
weichenden Auffassung gehen die württembergischen Generaldirektionen der 
Staatseisenbahnen und der Posten und Telegraphen aus, welche laut Ver 
fügungen vom 22. bezw. 23. Dezember 1890 diejenigen Aushilfsunterbediensteten 
olà Beamte behandeln, welche mit der Anwartschaft auf etatsmäßige 
Anstellung „im Hinblick auf ihre spätere etatsmäßige Anstellung" 
angenommen sind. — Schicker S. 267, 268, 269. — S. ferner die Bekannt 
machung für Elsaß-Lothringen in Anm. III 6. auf S. 77. 
Die Anleitung des badischen Ministeriums des Innern, betreffend die 
Jnvaliditäts- und Altersversicherung der vom Staate beschäftigten Personen, 
bestimmt unter Ziffer 2: „Die Berstcherungspflicht tritt auch dann ein, wenn 
die Beschäftigung in einem die Vorstufe zur Erlangung der Beamteneigenschaft 
bildenden Probedienstverhältnisse stattfindet." Dagegen bestimmen die 
als Anl. 3 der Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums des 
Eimern v. 3. Dezember 1890 beigefügten Erläuterungen unter Ziffer 16 (Land- 
mann u. Rasp S. 664): „Unter den Begriff „Beamte" fallen auch die in 
Bayern nach Maßgabe des Staatsdiener-Ediktes durch Allerhöchstes Dekret 
angestellten Beamten dann, wenn sie sich noch im Provisorium befinden." 
Ebenso sind z. B. in der preußischen und in der Hamburgischen Zoll 
verwaltung Personen, welche während der Probezeit eine etatsmäßige Be 
amtenstelle bekleiden — insbesondere auch beurlaubte Militärpersonen in dieser 
Stellung — als Beamte und darum als nicht versicherungspflichtig behandelt. 
Die oben erivähnte Bekanntmachung des Ministeriums für Elsaß- 
Lothringen, betreffend die mit der Wahrnehmung von Subaltern- und 
Unterbeamten-Geschäften im Landesdicnste betrauten Personen, vom 18. April 
1H91 bestimmt wegen der zu Probedienstleistungen bei Behörden zugelassenen 
Militärpersonen: 
„Die zur Probedienstleistung eingezogenen, noch im aktiven Dienste be 
findlichen Militäranivärter sind für die Dauer ihres Dienstverhältnisses eben 
falls als Landesbeamte anzusehen, die Vereidigung derselben hat indessen erst 
nach ihrem Ausscheiden and dem aktiven Militärdienste erfolgen." 
Wo eine derartige Behandlung der im Ausbildungsdienste für Civil- 
stellcn befindlichen Militärpersonen nach den dienstpragmatischen Vorschriften 
des betreffenden Staates angeht, stehen also die betreffenden Personen gleich 
zeitig im Militär- und Beamtendienste. So eigenartig dies ist, wird doch die 
Möglichkeit dieses Doppelverhältnisses nicht zu bestreiten sein. Es steht dieser 
Behandlung der im Eivildienste beschäftigten beurlaubten Militärpersonen ins 
besondere nicht der Bescheid des Reichs-Versicherungsamtes 13 vom 12 März 
1891 lA. N. f. I. u. A.V. 1891 S. 124) entgegen: 
„In Folge der Anfrage einer Landes-Centralbehörde, betreffend dieBer- 
sicherungspflicht der bei den Civilbehörden probeweise beschäftigten Militär 
personen hat sich das Reichs-Versicherungsamt bezüglich dieses Gegenstandes 
mit dem Königlich preußischen Kriegsministerinm in Verbindung gesetzt. Von 
diesem ist eine Mittheilung folgenden Inhalts eingegangen:
	        

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Amerikareise Deutscher Gewerkschaftsführer. Verl.-Ges. des Allg. Dt. Gewerkschaftsbundes, 1926.
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