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Allgemeine Gesellschaftslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Gesellschaftslehre

Monograph

Identifikator:
1028402236
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-41825
Document type:
Monograph
Author:
Chassee, Leo Jeannot
Title:
A study of student loans and their relation to higher educational finance
Place of publication:
New York
Publisher:
Harmon Foundation, Inc.
Year of publication:
1925
Scope:
1 Online-Ressource (170 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Title page

Document type:
Monograph
Structure type:
Title page
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Gesellschaftslehre
  • Title page
  • Contents
  • I. Kapitel. Grundwissenschaft und Gesellschaftswissenschaft
  • Kapitel II. Das Wollen
  • III. Kapitel. Das Streben
  • IV. Kapitel. Vergemeinschaftung und Gemeinschaft
  • V. Kapitel. Vergesellschaftung und Gesellschaft
  • VI. Die Macht
  • VII. Kapitel. Die Besonderheiten der Vergesellschaftungs- Werbungs- Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs- Seelenaugenblick hinsichtlich der Vergesellschaftungs-Interesse-Gedanken
  • VIII. Kapitel. Andere Besonderheiten der Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke und der Vergesellschaftungs-Seelenaugenblicke
  • IX. Kapitel. Staats-Gesellschaft, Rechts-Gesellschaft und Wirtschafts-Gesellschaft

Full text

554 [X. Kapitel. - 
rechnung durch besondere Weisung zu veranlassen, so ist auch jener 
Befehl in unserem Falle kein „Staatsherrscherbefehl‘“, sondern lediglich 
ein „ungültiger staatlich gemeinter Befehl‘‘ gewesen. Man nennt also 
das in „‚ungültigen staatlich gemeinten Befehlen‘‘ Beanspruchte „Recht“! 
Daß man aber nicht auch den Befehl irgend jemandes, der völlig 
wirkungslos zu einer Volksversammlung sprechend, sich als Staats- 
herrscher „aufwerfen‘“ will, als „Recht‘“ betrachtet, schreibt sich nur 
daher, daß man in unserem Falle „ungültige staatlich gemeinte Be- 
fehle‘‘, also Befehle, die zumindest in Beziehung zu besonderen Seelen 
keine „Staatsherrscherbefehle‘“ waren, als „‚Staatsherrscher- 
befehle‘, also als „gültige staatlich gemeinte Befehle‘ betrachtet, 
weil der besondere Befehlende sich in anderer Beziehung als Staats- 
herrscher erwiesen hat, was auf die geradezu verblüffend unsinnige Be- 
hauptung hinausläuft, daß jemand, der in besonderer Beziehung 
„Staatsherrscher‘‘ ist, auch in allen übrigen Beziehungen „Staats- 
herrscher‘“ ist, daß also, wenn jemandes besondere Befehle gültig 
sind, nämlich erfüllt werden, auch seine sonstigen Befehle gültig 
sind, obwohl sie nicht erfüllt werden. 
Prüfen wir nun überhaupt jene Lehre, nach welcher „Recht‘ 
nicht die Macht ist, einem Anderen durch Herbeiführung eines Rechts- 
verfahrens besonderes Verhalten ungünstig zuzurechnen, sondern als 
ırgend etwas schon mit der Tatsache besteht, daß besonderes Verhalten 
jemandem befohlen wurde, so stoßen wir sozusagen in den Kern jenes 
xegensatzes vor, der mit den berühmten Worten ‚‚Naturrecht— positives 
Recht‘ bezeichnet wird. Als „naturrechtliche Lehre‘ können wir 
ıämlich im weitesten Sinne alle jene Behauptungen bezeichnen, nach 
welchen schon mit der Tatsache bloßer Ansprüche, die darauf 
zerichtet sind, für den Ansprucherheber oder für einen Anderen ein 
„Recht“ zu begründen, ein „Recht“ vorhanden ist, als „positivistische 
Rechtslehre“ können wir hingegen alle jene Behauptungen bezeichnen, 
nach welchen nur mit besonderer Macht jemandes ein „Recht“ vor- 
aanden ist, Die beiden Glieder des Gegensatzes ‚„‚Naturrecht— positives 
Recht‘“ sind freilich durch die gebräuchlich gewordenen Worte ‚„Natur- 
recht—positives Recht‘ nicht gerade glücklich bezeichnet und wären 
durch die zutreffenden Worte „mit einem Anspruche erstrebtes 
Recht“ und „Recht“ zu bezeichnen, bei welchem Wortgebrauche 
sich sogleich zeigt, daß das Wort „positiv“ in der Wortverbindung 
„positives Recht‘ eigentlich den Sinn „besondere Macht‘, „Recht 
als besondere Macht‘ hat, während das Wort „Naturrecht‘“ (oder auch 
„Vernunftrecht‘) gar kein in der Welt vorhandenes ‚„‚,Recht‘‘ bezeichnet, 
sondern ein „Recht‘“, dessen Begründung mit besonderem AÄnspruche 
arstrebt wird, also ein „Recht“ als Gewußtes besonderen Anspruches, 
nicht aber als eine besondere in der Welt vorhandene Lage. Man
	        

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Allgemeine Gesellschaftslehre. Verlag von Gustav Fischer, 1930.
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