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Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

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Bibliographic data

Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

Monograph

Identifikator:
1010948261
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-20477
Document type:
Monograph
Author:
Hoffmann, Alexander http://d-nb.info/gnd/119001837
Title:
Die Kommunalbesteuerung in Italien
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1915
Scope:
1 Online-Ressource (VII, 207 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Kapitel. Eigene direkte Steuern und andere Gemeindeabgaben
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs
  • Title page
  • Contents
  • Einführung
  • I. Mass- und Wertfeststellung im Warenverkehr
  • II. Die Instrumente des kaufmännischen Kreditverkehrs
  • III. Der kaufmännische Nachrichten- und Güterverkehr
  • IV. Die Währungen and Devisennotierungen
  • V. Die Subjekte des wirtschaftlichen Verkehrs
  • VI. Das Warengeschäft
  • VII. Die Organisation des Überseegeschäftes
  • VIII. Das Bankgeschäft
  • IX. Marktorganisationen
  • Sachregister

Full text

59 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
sie ist nur indossierbar, wenn sie an Order lautet und die Lei- 
stung nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht wurde. 
Die kaufmännische Anweisung wird hauptsächlich zur Ein- 
ziehung kurzfristiger Forderungen benutzt. 
In neuerer Zeit wird der Zahlungsauftrag, also das Ersuchen, 
an eine dritte Person eine bestimmte Summe sofort oder an einem 
bestimmten Tage auszuzahlen, immer häufiger in Briefform erteilt 
und dann briefliche Auszahlung oder, wenn der Auftrag tele- 
graphisch gegeben wird, telegraphische Auszahlung, Telegraphic 
transfer (T. T.) oder Cable transfer (C. T.) genannt. Diese Aus- 
zahlungen, besonders aber die telegraphischen Anweisungen sind 
das häufigste Zahlungsmittel im internationalen Verkehr geworden 
(s. unter Devisen). 
Eine Anweisung kann auch in der Form gegeben werden, daß 
jemand einen anderen beauftragt, Dispositionen eines Dritten bis zu 
einer bestimmten Höhe zu honorieren ; innerhalb dieser Grenze bleibt 
die Bestimmung des Betrages dem Dritten (dem Begünstigten) vor- 
behalten. Solche Anweisungen bezeichnet man als Akkreditive. 
Sie finden Anwendung ım Reiseverkehr und beim Rembours im 
Warengeschäfte. 
1. Im Reiseverkehr wird das Akkreditiv oder der Kreditbrief 
ausgestellt als offener Brief, in dem der Adressant dem Überbringer 
des’ Briefes beim Adressaten für eine bestimmte Summe Geldes 
akkreditiert, das heißt den Überbringer für berechtigt erklärt, Gelder 
bis zu einer bestimmten Höhe vom Adressaten sich ausbezahlen zu 
lassen. Für den Reisenden ist es mißlich, größere Summen längere 
Zeit mit sich führen zu müssen; er kauft sich daher vor der Reise 
bei einem Bankier einen Kreditbrief, lautend auf einen bestimmten 
Betrag und zahlbar bei einem Bankier des Reisezieles; will der 
Reisende an mehreren Orten Geld beheben, so läßt er sich einen 
Zirkularkreditbrief ausstellen, der an mehrere Bankhäuser gerichtet 
ist, die dann auf Grund des Akkreditivs Beträge bis zur genannten 
Höhe auszahlen (siehe auch Travelercheck). 
Solche Akkreditive im Reiseverkehr werden in neuerer Zeit 
auch in der Weise ausgestellt, daß der Akkreditierte ermächtigt wird, 
Schecks auf die ausstellende Bank zu ziehen, die an den Adressaten 
des Kreditbriefes begeben werden. 
2. Im Warengeschäft ist das Akkreditiv in der Nachkriegszeit 
auch im Binnenhandel zur Bedeutung gelangt, nachdem es im Waren- 
verkehr mit Übersee schon seit langem üblich war. Auch hier ist 
das Akkreditiv ein Auftrag an die Bank, Verfügungen (Dispositionen) 
einer dritten Person bis zu einer bestimmten Höhe zu honorieren, 
Diese begünstigte Person, der Akkreditierte, ist im Warengeschäfte 
der Verkäufer; er wird über den Kredit, der ihm vom Käufer bei 
“
	        

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Répertoire Des Administrateurs & Commissaires de Société, Des Banques, Banquiers et Agents de Change de France et de Belgique. 1926.
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