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Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Monograph

Identifikator:
1029261784
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-50039
Document type:
Monograph
Author:
Gide, Charles http://d-nb.info/gnd/117543985
Rist, Charles http://d-nb.info/gnd/172332966
Title:
Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
Edition:
Zweite Auflage / nach der dritten französischen Ausgabe herausgegeben von Franz Oppenheimer
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 804 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Buch. Die Begründer
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
  • Title page
  • Allgemeine Inhaltsangabe
  • Erstes Buch. Die Begründer
  • Zweites Buch. Die Gegner
  • Drittes Buch. Der Liberalismus
  • Viertes Buch. Die Abtrünnigen
  • Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit
  • Analytische Inhaltsübersicht
  • Index

Full text

86 
Erstes Buch. Adam Smith. 
Kapitals und die Rente des Bodens zu zahlen, die zu ihrer Erzeugung 
beigetragen haben. 
Außer der Arbeit findet Smith so einen neuen „Bestimmungsgrund“ 
für den Wert, und wenn sich die Sozialisten um seine erste Hypothese 
geschart haben, so hat die große Mehrzahl der Nationalökonomen bis 
auf Jevons die zweite aufgenommen. Er selbst hat niemals den Mut 
gehabt, sich offen für eine zu erklären; in seiner Darstellung bestehen sie 
nebeneinander, und er kann sich nicht entschließen, eine davon preis 
zugeben. Es ergeben sich daraus in seinem Werke zahlreiche Widersprüche, 
und jedes Bemühen, sie in Übereinstimmung zu bringen, würde vergeblich 
sein. Bald z. B. werden das Kapital und der Grund und Boden als Quellen 
neuer Werte angegeben, die sich denen, die die Arbeit schafft, anreihen, 
und die in normaler Weise einen Profit und eine Rente hervorbringen, 
die mit dem Lohne zur Bestimmung der Produktionskosten dienen, 
bald werden der Profit und die Rente von ihm als Abzüge angesehen, um 
die die Kapitalisten und die Grundbesitzer die von der Arbeit allein ge 
schaffenen Werte vermindern 1 ). Man glaubt hier einen Sozialisten zu 
x ) Völkerreichtum I, S. 28, B. I, Kap. VI. Im folgenden finden wir z. B. eine 
Stelle, die, wie v. Böhm-Bawbbk sehr richtig hervorhebt (Kapital und Kapitalzins, 
2. Ausg., 1900, S. 84), beide Begriffe in Gegenüberstellung ohne jeden Versuch, sie in 
Übereinstimmung zu bringen, enthält: ,,Unter diesen Umständen (wenn nämlich die 
Aneignung des Kapitals und des Bodens eine vollzogene Tatsache geworden ist) gehört 
nicht immer das ganze Produkt der Arbeit dem Arbeiter. Er muß es in den meisten 
Fällen mit dem Kapitalisten teilen, der ihn beschäftigt. Auch ist es die zur Erwerbung 
oder Hervorbringung einer Ware gewöhnlich erforderliche Arbeitsquantität nicht 
mehr allein, wodurch die Quantität, welche dafür gewöhnlich zu haben sein sollte, be 
stimmt wird; denn es ist klar, daß noch eine besondere Quantität als Gewinn für das 
ausgegebene Kapital hinzukommen muß, das zur Bezahlung des Arbeitslohnes und 
zur Beschaffung der Materialien.“ — Am Anfang der angezogenen Stelle muß der 
Arbeiter den Arbeitsertrag teilen; der Profit wird daher von dem durch die Arbeit 
geschaffenen Wert genommen. Am Ende des Satzes beruht der Profit aber auf einem 
Zusatzwert, der über den von der Arbeit geschaffenen hinausgeht. Böhm-BawebK 
zitiert noch andere Stellen, in denen die beiden Begriffe sich unvereinbar gegenüber 
stehen. Hin und wieder kann man Smith daher die Auffassung zuschieben, daß er unter 
Zins und Bodenrente das Ergebnis einer Beraubung des Arbeiters sehe; damit wäre 
er der wirkliche Vorfahr des Sozialismus. Mehr als eine Stelle seines Buches kann 
übrigens zu diesem Schluß führen. So sagt er: ,,In anderen Ländern (als in den Ko 
lonien) zehren die Rente und der Kapitalgewinn den Arbeitslohn auf, und die beiden 
höheren Stände des Volkes unterdrücken den niederen“ (II, S. 86, B. IV, Kap. VIf» 
Teil 2). Und hinsichtlich des Eigentums: „Die bürgerliche Regierung ist, insofern sie 
zur Sicherung des Eigentums eingeführt ward, in der Tat zur Verteidigung des Reiche 11 
gegen den Armen, oder dessen, der ein Eigentum hat, gegen den,, der keins hat, ei fl ' 
geführt worden“ (II, S. 175, B. V, Kap. I, Teil 2). 
Bekannt ist auch die’ oft erwähnte Stelle des VI. Kap. „Sobald aller Grün 
und Boden eines Landes Privateigentum geworden ist, begehren die Grundbesitzer, 
gleich allen anderen Menschen, „zu ernten, wo sie nicht gesät haben“, und verlange 11 
sogar für ihre natürlichen Produkte eine Rente“ . . . „Er (der Arbeiter) muß nn n 
für die Erlaubnis, sie zu sammeln, bezahlen und an den Grundbesitzer einen Teil des-
	        

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Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1921.
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