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Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Monograph

Identifikator:
1029261784
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-50039
Document type:
Monograph
Author:
Gide, Charles http://d-nb.info/gnd/117543985
Rist, Charles http://d-nb.info/gnd/172332966
Title:
Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
Edition:
Zweite Auflage / nach der dritten französischen Ausgabe herausgegeben von Franz Oppenheimer
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 804 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erstes Buch. Die Begründer
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
  • Title page
  • Allgemeine Inhaltsangabe
  • Erstes Buch. Die Begründer
  • Zweites Buch. Die Gegner
  • Drittes Buch. Der Liberalismus
  • Viertes Buch. Die Abtrünnigen
  • Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit
  • Analytische Inhaltsübersicht
  • Index

Full text

168 
Erstes Bach. Die Begründer. 
erscheinen ließ. Gerade aus diesem Grunde wurde sie von den konser 
vativen Nationalökonomen so lebhaft angegriffen. Es ist aber zu bemerken, 
daß Ricardo sich offenbar durchaus nicht bewußt gewesen ist, welchen 
Schlag er gegen die Einrichtung des Eigentums führte. Dieser Gleichmut, 
der uns heute überrascht, läßt sich durch die Tatsache erklären, daß seine 
'Theorie die Grundbesitzer jeder Verantwortlichkeit enthob. Da die Rente 
nämlich im Gegensatz zu Profit und Lohn in den Produktionskostenpreis 
nicht eingeht; da sie in nichts auf die Höhe des Getreidepreises einwirkt, 
sondern im Gegenteil von ihm bestimmt wird 1 ), so erscheint der Groß 
grundbesitzer als der Unschuldigste der drei Beteiligten: er spielt eine 
rein passive Rolle; er erzeugt nicht seine Rente, er erleidet sie, wenn man 
so sagen darf. 
Sehr schön! Nun mag die Tatsache, daß der Eigentümer an der 
Bildung der Bodenrente unschuldig ist, wohl genügen, um ihn persönlich 
von der Verantwortung für die bedauerlichen Folgen der Rente zu ent 
binden, aber augenscheinlich genügt sie auch, um dem Rechtstitel des 
Eigentümers jeden Rechtsgrund zu entziehen, wenigstens wenn man daran 
festhält, daß es nur einen Rechtsgrund für alles Eigentum geben kann: 
die Arbeit. Gerade diese Seite der Frage war dem Nationalökonomen 
James Mill, einem Zeitgenossen Ricardo’s, aufgefallen: er schlug vor, 
die Rente zu konfiszieren (oder wie man heute sagen würde, sie durch 
Steuern zu sozialisieren) 2 ). Dadurch war er der Vorläufer der Lehren von 
der Nationalisierung des Bodens, der Vorläufer eines Colins, Gossen, 
Henry George und Walras. 
3. Weiterhin hat die Rententheorie lebhafte Kritiken hervorgerufen, 
weil sie die Zukunft des Menschengeschlechts in recht trüben Farben 
erscheinen ließ und eine traurige Bestätigung der Gesetze Malthus’ zu 
*) „Die Bodenrente bildet keinen Bestandteil und kann keinen Bestandteil des 
Getreidepreises bilden“ (S. 51). Und er fügt an: „Das vollkommene Verständnis dieses 
Grundsatzes scheint mir in der Nationalökonomie von der größten Wichtigkeit.“ 
Adam Smith hatte schon gesagt: „Die hohe Bodenrente wird vom Preis verursacht“, 
nur scheint er diesem Satz keine besondere Bedeutung beigemessen zu haben. 
2 ) Ricardo ist sehr damit einverstanden, daß die Bodenrente von einer Steuer 
getroffen werde; der Grund, weshalb er es zugibt, — daß nämlich eine solche Steuer 
ganz vom Grundbesitz getragen werden müsse, der sie auf keine Verbraucherklasse 
abwälzen kann, — scheint darauf hinzudeuten, daß nach seinem Dafürhalten das Ein 
kommen des Großgrundbesitzers weniger unverletzlich als das der anderen Gesellschafts 
klassen ist. Jedoch läßt er diese Steuer nur in einem beschränkten Maße zu: „denn“, sagt 
er, „es würde ungerecht sein, nur das Einkommen einer besonderen Gesellschaftsklasse 
zu besteuern. Oft gehört die Bodenrente Leuten, die nach Jahren harter Arbeit ihren 
angesammelten Profit zum Ankauf eines Landgutes verwendet haben“ (S. 174). Die 
ursprüngliche Ungerechtigkeit, wenn sie wirklich besteht, wäre also durch den Ver 
kauf gegen bar aus der Welt geschafft. Dieser Grund mag eine dem Besitzer zufallende 
Entschädigung für die Enteignung rechtfertigen, kann aber nie de plano hinreichen, 
um das Recht der Gesellschaft, zur Expropriation zu schreiten, aufzuheben.
	        

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Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1921.
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