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Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Bibliographic data

fullscreen: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Monograph

Identifikator:
1029261784
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-50039
Document type:
Monograph
Author:
Gide, Charles http://d-nb.info/gnd/117543985
Rist, Charles http://d-nb.info/gnd/172332966
Title:
Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
Edition:
Zweite Auflage / nach der dritten französischen Ausgabe herausgegeben von Franz Oppenheimer
Place of publication:
Jena
Publisher:
Verlag von Gustav Fischer
Year of publication:
1921
Scope:
1 Online-Ressource (XX, 804 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Drittes Buch. Der Liberalismus
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen
  • Title page
  • Allgemeine Inhaltsangabe
  • Erstes Buch. Die Begründer
  • Zweites Buch. Die Gegner
  • Drittes Buch. Der Liberalismus
  • Viertes Buch. Die Abtrünnigen
  • Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit
  • Analytische Inhaltsübersicht
  • Index

Full text

Kapitel II. Höhepunkt und Niedergang der klassischen Schule. StuaA. „„«.»»-tu, 
Vi 
kleinen Besitz zuschreibt, sind die Neutralisation der Ungerechtigkeiten 
der Bodenrente durch ihre Zersplitterung, der Schutz der unabhängigen 
Produktion gegen ein Versinken in die Lohnarbeit, die Entwicklung der 
individuellen Initiative und der Intelligenz der Bauern, und hauptsächlich 
der energische Zügel, den sie dem natürlichen Streben nach einer unüber 
legten Bevölkerungsvermehrung anlegt. 
Man muß darauf hinweisen, daß Stüart Mm. seine Vorliebe für 
den kleinbäuerlichen Besitz — für die herrliche französische Bauernschaft, 
„the beautiful French peasantry“ wie man sie seitdem genannt hat 
— der ganzen radikalen Partei in England eingeimpft hat. Die Gesetze, 
die in England seit dem Ende des 19. Jahrhunderts fortlaufend gegeben 
worden sind, um mitten in den großen Latifundienbezirken Inseln des 
Kleinbesitzes zu schaffen (Small Holding Acts), sind seinem Einfluß 
zuzuschreiben. 
3. Schließlich lehnt sich Stuart Mill nicht weniger stark als gegen 
die Bodenrente auch gegen das alte Erbrecht auf, das Reichtiimer an 
solche gibt, die sie nicht erzeugt haben. — Wie wir gesehen haben, machte 
Senior hier keine Unterscheidung, sondern faßte beides unter demselben 
Namen „Rente“ zusammen. — Das Erbrecht erschien Stuart Mill 
dem wohlverstandenen individualistischen Prinzip ebenso sehr zuwider 
zulaufen wie die Bodenrente und sogar im Gegensatz zu dem Gesetz der 
freien Konkurrenz zu stehen, da es die Konkurrenten unter durchaus 
ungleichen Bedingungen kämpfen läßt. Hierin unterliegt Stuart Mill, 
was er auch nicht verbirgt, dem Einfluß der Saint-Simonisten und 
Ihrer Verachtung für den „Zufall der Geburt“. 
Jedoch stieß er hier, soweit die testamentarische Erbfolge in Be 
tracht kommt, auf eine große Schwierigkeit: denn das freie Verfügungs 
recht über seinen Besitz zu Lebzeiten, und sogar nach dem Tode ist viel 
leicht der hervorragendste Ausdruck der Individualität, da er eine Art 
von Fortleben des Willens darstellt. Stuart Mill entzieht sich dieser 
Schwierigkeit in höchst geistreicher Weise: er achtet das Verfügungs 
recht des Besitzers, aber begrenzt das Erwerbsrecht bei den Erben; der 
|vbe darf über ein bestimmtes Vermögen hinaus nichts erhalten. Der 
Krblasser besitzt die volle Freiheit, sein Vermögen jedem, dem er will, 
7AI geben oder zu hinterlassen, aber nicht dem, der schon einen genügenden 
Allteil am Reichtum hat. Von allen von Stuart Mill vorgeschlagenen 
Lösungen ist diese offenbar die am stärksten sozialistische: daher schlägt 
er sie auch mehr in der Form einer Anregung als eines positiven Pro 
jekts vor 1 ). 
x ) „Wenn ich einen Gesetzeskodex formulieren sollte, der mir an. 
s 'ch als der beste erscheint, so würde ich vorziehen, nicht die Quote festzulegen, 
die ein jeder testamentarisch vermachen kann, sondern die Hohe dei Erbschaft, die 
«in jeder durch erblasserische Zuwendung oder als Erbschaft erhalten darf. Es soll
	        

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Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1921.
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