Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Finanzwissenschaft

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Finanzwissenschaft

Monograph

Identifikator:
103092726X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-82021
Document type:
Monograph
Title:
Steuerreform im Kanton Zürich
Place of publication:
Zürich
Publisher:
Verlag von Arnold Bopp
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (56 Seiten 8")
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
D. Gegenentwürfe. 1. Gesetz betreffend die direkten Steuern
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Finanzwissenschaft
  • Title page
  • Contents
  • Erstes Buch. Einleitende Lehren
  • Zweites Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes und das Budget
  • Drittes Buch. Die Staatsausgaben
  • Viertes Buch. Die Staatseinnahmen
  • Fünftes Buch. Der Staatskredit
  • Sechstes Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes
  • Namenverzeichnis

Full text

358 
4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
II. Abschnitt. 
Vermögenssteuern. 
1. Berechtigung der Vermögenssteuern. Die am 
leichtesten erkennbare Form der wirtschaftlichen Kraft ist das Ver- 
mögen. Die Erfassung dessen, daß die Kraft des Vermögens sich 
hauptsächlich in dem aus demselben stammenden Ertrag oder Ein- 
kommen kundgibt, ist natürlich erst dann möglich, wenn das Ver- 
mögen zur Gewinnung von Ertrag und Einkommen verwertet wird 
und dies mehr und mehr zur Regel, also leicht erkennbar wird. 
Und auch dann ist das Vermögen lange Zeit das leichter erfaß- 
bare Ding. Daraus ergibt sich, daß auf tieferen Stufen der wirt- 
schaftlichen Entwicklung, sofern der Staat aus Steuern Einnahmen 
schafft, diese mit dem Vermögen und dessen Größe in Verbindung 
gebracht werden. 
Solche reale Vermögenssteuern haben den großen Nachteil, 
daß sie das Vermögen, dessen Stamm selbst angreifen. Mit der 
Entfaltung des wirtschaftlichen Lebens, welche zur produktiven 
Benutzung der Vermögensgegenstände aneifert, wird die Leistungs- 
fähigkeit des Vermögens viel vollkommener an dem Ertrag und 
später an dem Einkommen gemessen. Die rohen Realvermögens- 
steuern werden mehr und mehr verlassen. In der Neuzeit wird 
wieder auf die Vermögenssteuer zurückgegriffen, doch sind diese 
Vermögenssteuern mehr nominelle, insofern als sie zur Steuer- 
basis nicht den Vermögenswert, sondern die Früchte des Vermögens: 
Ertrag, Einkommen, nehmen. Die Berechtigung dieser Vermögens- 
steuern beruht darauf, daß das aus Vermögen stammende Kin- 
kommen, sowohl was die Leichtigkeit des Erwerbes, als die Dauer- 
haftigkeit des Einkommens betrifft, größere Steuerfähigkeit bekundet, 
als das aus Arbeit stammende Einkommen, wovon ein Teil ohne- 
dies zur Amortisation der Arbeitskraft und zur Vermögensbildung 
verwendet werden muß. Zugunsten dieser Vermögenssteuern spricht 
auch der Umstand, daß durch die Vermögenssteuer auch solche 
Vermögen zur Besteuerung herangezogen werden, welche nicht zur 
Produktion verwendet werden, sondern dem Genuß, dem Luxus 
dienen, was bei sinkendem Zinsfuß mit einem stets wachsenden 
Teile des Vermögens geschieht. Die Berechtigung dieser Motive 
kann nicht in Zweifel gezogen werden. Oder warum soll nicht 
jene Laune besteuert werden, die Millionen auf Sammlung von 
Kuriositäten verwendet oder welche einen Wellington dahin führte, 
eine 100 000-Pfund-Note unter Rahmen zu halten? Auch ein
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Finanzwissenschaft. G. Fischer, 1927.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.