Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Grundteilungsgesetz

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

Full text: Grundteilungsgesetz

Monograph

Identifikator:
1031019537
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-60551
Document type:
Monograph
Author:
Kertész, Adolf http://d-nb.info/gnd/1013269713
Title:
Die Textilindustrie sämtlicher Staaten
Edition:
Zweite Auflage der "Textilindustrie Deutschlands im Welthandel"
Place of publication:
Braunschweig
Publisher:
Druck und Verlag von Fried. Vieweg & Sohn
Year of publication:
1917
Scope:
1 Online-Ressource (XXVI, 741 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
A. Die Textilindustrie der europäischen Staaten
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Grundteilungsgesetz
  • Title page
  • Contents
  • Nr 035 A / Grundteilungsgesetz / Vorläufig festgestellter Bericht
  • Nr 035 B / Grundteilungsgesetz / Zusammenstellung
  • Nr 035 C / Grundteilungsgesetz / In der Kommission gestellte Anträge
  • Nr 035 D / Grundteilungsgesetz

Full text

92929 
wurde ausgeführt, ein Tauschvertrag sei etwas ganz 
anderes als zwei Kaufverträge, wofür auf die Judikatur 
zu verweisen sei. Auch moralisch sei eine solche Be- 
stimmung nicht zulässig. 
Auch bei der Einbringung in eine Gesellschaft solle 
nach dem Entwurf das Vorkaufsrecht stattfinden. Die 
Antwort der Staatsregierung auf Antrag 4e Nr 3 sei 
in diesem Punkte ganz unverständlich. 
Ein anderes, das dritte Kommissions- 
mitglied hielt die sinngemäße Anwendung des Vor- 
kaufsrechts auf den Tausch vom wirtschaftlichen Stand- 
punkt aus ebenfalls für verwerflich. Danach sollten zwei 
Leute mit Geld abgefunden werden; sie wollten aber kein 
Geld, sondern wollten selbständige Existenzen bleiben, sie 
wollten nach wie vor jeder ein Gut bewirtschaften, nur 
in der Meinung, daß das Gut A sich für den Besitzer 
des Gutes B besser eigne als B. und umgekehrt. Die 
getroffene Bestimmung würde dem Zweck der inneren 
Kolonisation vollständig widersprechen, wie er bereits 
einmal hervorgehoben habe. 
Der Unterstaatssekretär des Justizmini- 
steriums gab zu, daß die Ausdehnung des Vorkaufs- 
rechts auf den Tausch und die Einbringung in eine Ge- 
sellschaft zu Bedenken Anlaß geben könnten und daß ihre 
Einschränkung wünschenswert wäre, hielt eine solche aber 
nicht für möglich. Andererseits seien solche Vorschriften 
auch wieder notwendig, um Umgehungen vorzubeugen. 
Wenn jemand ein Grundstück verkaufen wolle, bei dem 
voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht 
werde, so könne er, falls das Vorkaufsrecht nicht auf den 
Tausch erstreckt würde, die Ausübung des Vorkaufsrechts 
dadurch hintertreiben, daß er das Grundstück gegen ein 
städtisches Grundstück eintausche; dieses könne dann am 
nächsten Tage frei verkauft werden. Ebenso habe man 
früher die Stempelvorschriften dadurch zu umgehen ver- 
sucht,, daß man Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
gebildet und die Grundstücke eingebracht habe. Eine 
Kautel dagegen, daß wirtschaftlich unbillige Folgen durch 
diese Vorschriften eintreten könnten, liege darin, daß die 
Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Akt der Ver- 
waltungsbehörde erfolge, der der Beschwerde und auch 
der öffentlichen Kritik unterliege. Man müsse das Zu- 
trauen zu den Behörden haben, daß sie für eine ver- 
ständige Durchführung des Gesetzes sorgen würden. 
Der erste Redner hielt diese Anschauung für einen 
unbegründeten Optimismus. Der Hinweis auf die Ge- 
fahr der Umgehung sei nicht überzeugend, denn auch 
derjenige, der auf Grund des BGB. ein Vorkaufsrecht 
habe, laufe Gefahr, daß es umgangen werde. Aber dann 
habe er noch immer das Recht der Anfechtung. Man 
dürfe hier dem Staate unter dem Titel des Vorkaufs- 
rechtes nicht etwas gang anderes geben, als was man 
sonst im wirtschaftlichen Leben unter Vorkaufsrecht ver- 
stehe. Vielleicht sei es richtiger, es als „Näherrecht“ zu 
bezeichnen; jedenfalls sei es kein Vorkaufsrecht. 
Die Befürchtung, daß im Wege der Gesellschafts- 
bildung eine Umgehung des Gesetzes stattfinden könne, 
sei auch nicht gerechtfertigt, denn der Stempel auf Ge- 
sellschaftsbildungen namentlich mit Einbringung von 
Grundstücken sei jetzt so kolossal geworden, daß dieses 
Geschäft vollständig unterbunden sei. Aber durch eine 
solche Bestimmung werde immer mehr die Freiheit des 
Verkehrs unterbunden. 
Andre Redner qhdhielten die Vorschriften über 
den Tauschvertrag für jurisstisch zulässig und zu Ver- 
hütungen von Umgehungen für unentbehrlich. 
Ein Vertreter des Ministeriumsgs -Êdiees 
I nn ern wies darauf hin. daß die Umgehunag durch
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.