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Die landwirtschaftlichen Zölle

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Bibliographic data

fullscreen: Die landwirtschaftlichen Zölle

Monograph

Identifikator:
103137650X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-54541
Document type:
Monograph
Title:
Die Landwirtschafts-Genossenschaften Sowjet-Rußlands
Place of publication:
Friedrichshagen-Berlin
Publisher:
Allgemeiner Genossenschaftsverlag
Year of publication:
1925
Scope:
1 Online-Ressource (32 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Title page

Document type:
Monograph
Structure type:
Title page
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die landwirtschaftlichen Zölle
  • Title page
  • Contents
  • Auszug aus dem Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902
  • Auszug aus dem Gesetz über Zolländerungen vom 17. August 1925 (Reichs-Gestzbl. I S. 261)
  • Kündigungsfristen der in der Nachkriegszeit abgeschlossenen Handelsverträge
  • Verzeichnis derjenigen Länder, auf deren Erzeugnisse die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen anzuwenden sind
  • Übersicht der geltenden Zollsätze für den 1.Abschnitt des Zolltarifs. (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und andere tierische und pflanzliche Erzeugnisse; Nahrungs- und Genußmittel)
  • Erläuterungen zum 1. Abschnitt des Zolltarifs (Aus dem „Warenverzeichnis zum Zolltarif von 1902")
  • Vertragsanmerkungen
    Vertragsanmerkungen

Full text

gewesene Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheiratung 
mit einer im Inlande wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem 
Inlande verlegen. Von der Zeollfreiheit ausgeschlossen sind Nah- 
rungs- und Genußmittel, unverarbeitete Gespinste und Gesspinst- 
waren sowie sonsstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeug- 
nisse, Rohstoffe aller Art und Tiere. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann durch Anordnung des 
Reichskanzlers bestimmt werden, daß für die Angehörigen eines 
Staates, der Gegenseitigkeit nicht gewährt, die im Abs. 1 und 2 
vorgesehenen Vergünstigungen ganz oder teilweise außer Anwendung 
bleiben Jollen. 
5. Gebrauchte Sachen, die erweislich als Erbsschaftsgut eingehen, auf 
besondere Erlaubnis. 
6 Gebrauchsgegensstände aller Art, auch neue, welche Reisende ein- 
schließlich der Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften zum per- 
sönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise 
mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder 
nachgesandt werden; ebenso lebende Tiere, die von reisenden 
Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung 
benutzt werden. 
. Die von Reisenden einschließlich der Fuhrleute zum eigenen Ver- 
brauche während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände; 
ebenso der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften, für diese 
jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge. 
Fahrzeuge aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungs- 
gegenstände, die bei dem Eingang über die Zollgrenze zur Be- 
förderung von Personen oder Waren dienen und nur aus dieser 
Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande zurück- 
kommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient haben; 
auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren 
in das Ausland zu verbringen. 
Pferde und andere Tiere, einschließlich der zugehörigen Ge- 
schirre und Decken, wenn sie als Reittiere, zur Fortbewegung von 
Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus 
dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus 
dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgang in der 
angegebenen Weise verwendet worden sind; auch Pferde und andere 
Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder 
Waren in das Ausland zu verbringen. 
Fahrzeuge aller Art sowie Pferde und andere Tiere : von 
Reisenden auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht 
als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither 
im Gebrauch ihrer Besizer befunden haben und zu deren weiterem 
Gebrauche bestimmt sind. 
Verbleiben in den bezeichneten Fällen Fahrzeuge oder Tiere 
dauernd im Inlande, so tritt die Zollpflicht ein. 
Futter, das zum Reiseverbrauche der in Abs. 2 und 3 be- 
zeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und 
der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraum 
von zwei Tagen entsprechenden Menge. . . . . . .
	        

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Die Landwirtschaftlichen Zölle. Dt. Schriftenverl., 1926.
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