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Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Bibliographic data

fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Monograph

Identifikator:
1031909583
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-67385
Document type:
Monograph
Author:
Zehntbauer, Richard http://d-nb.info/gnd/1055162402
Title:
Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion
Edition:
Erweiterter Sonderabdruck
Place of publication:
Freiburg (Schweiz)
Publisher:
Universitäts-Buchhandlung (Otto Gschwend)
Year of publication:
1914
Scope:
1 Online-Ressource (73 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen
  • Title page
  • Contents

Full text

306 Nachtrag. 
ihr die Steuer mit Rücksicht auf ihre Bedürftigkeit nicht mehr erhoben wird. 
Sie ist ferner zur Krankenversicherung nicht herangezogen worden, zwischen ihr 
und dem Bäckermeister hat keine Kündigungsfrist (§. 122 der Gewerbeordnung) 
bestanden, und auch die untere Verwaltungsbehörde hat sich gegen das Vor 
liegen eines versicherungspflichtigen Arbcits- oder Dienstverhältnis,es aus- 
gesproch^î jg zu ben vorerwähnten Fällen hat das Neichs-Versicherungs- 
mnt — in Uebereinstimmung mit dem Schiedsgerichte — lant Revisionscntschel- 
dunq vom 12. Dezember 1892 eine Backwaarenträgerrn fur eine versiche- 
festgestellt, das; die Klägerin das Brot in den Körben und unter Benutzung 
der Tücher des Bäckermeisters ausgetrageu hat, das; sie bei Bestimmung der 
Preise au dessen Weisungen gebunden, und daß Letzterer verpflichtet war, das 
nicht verkaufte Brot zurückzunehmen. Deuten schon diese Thatumstände auf ein 
zwischen der Klägerin und dem Gewerbetreibenden bestehendes persönliches und 
wirtschaftliches Äbhängigkeitsverhältniß hin, so kommt noch hinzu, daß die 
Klägerin von dem Bäcker zum Brotaustragen engagirt war und, wenn sie 
einmal krankheitshalber nicht erscheinen konnte, sich durch ihre Schwiegertochter 
vertreten lassen mußte. Gerade diese letztere Thatsache beweist, daß nach der 
Auffassung der Betheiligten die Klägerin nicht etwa nach ihrem Belieben 
kommen und ausbleiben durfte — denn dann könnte von einer Vertretung 
füglich nicht die Rede sein —, sondern verpflichtet war, das Umhertragen des 
Brotes persöulich zu besorgen." 
Zu Anmerkung II 6 Ziffer 5 S. 64 und Anmerkung III 24 S. 121. 
Leichenschauer im Königreiche Württemberg sind mittels Rev.Entsch. 
vom 7. Dezember 1891 und vom 29. April 1893 Nr. 276 (A. N. f. I. u. A.B. 
1893 S. 128) für versicherungspflichtige Bedienstete der Gemeindeverwaltung, 
dagegen Leichenfrauen mittels Rev.Entsch. vom 29. April 1893 Nr. 27t, für 
selbstständige Unternehmerinnen, welche berufsmäßig einzelne persönliche Llensi- 
leistunqen bei wechselnden Anftraggebern verrichten, erklärt. Wiewohl die 
Leichen schau er wie die nichtversicheruugspflichtigen Gcmeindehebeammen und 
die von den Gemeinden angestellten Fruchtmesser (s. Ş. 64 u. <>o) ""ßer ihrem 
festen Gehalte vom Publikum Gebühren beziehen, so unterscheiden sie sich nach 
den Ausführungen des Reichs-Bersicherungsamtes von diese» Berussklasien doch 
wesentlich dadurch, „daß sie nicht ans Anrufen von Privaten thätig werden, 
sondern ihre Funktionen von Amtswegen und behufs Ausübung der den Ge 
meinden gesetzlich übertragenen Gesundheitspolizei wahrnehmen . Das Reichs- 
Versicherungsamt erachtet die Obliegenheiten der Leichenschauer, welche zu i 
bis 90 Prozent aus Laien (Handwerkern u. s. w.) und nur zum geringen 
Theile aus Aerzten und Wundärzten bestehen, nicht für eine „höhere, mehr 
} ^Die Leichenfrauen in Württemberg rechnet das Reichs-Ver,icherungsamt 
unter diejenigen „Gewerbetreibenden, welche im öffentlichen Interesse zur Aus- 
treibender nicht verlieren und insbesondere verstcherungspflichtlgc Bedienstete 
der anstellenden Behörde nicht werden".
	        

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Die Nach Dem Invaliditäts- Und Altersversicherungsgesetze Versicherten Personen. Heymann, 1893.
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