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Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Bibliographic data

fullscreen: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

Monograph

Identifikator:
1033562599
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-54741
Document type:
Monograph
Author:
Kampffmeyer, Paul http://d-nb.info/gnd/116038365
Title:
Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Buchhandlung Vorwärts
Year of publication:
1905
Scope:
1 Online-Ressource (122 Seiten)
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
2. Kapitel. Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung der Stadt
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung
  • Title page
  • 1. Kapitel. Die Ehe und die Prostitution
  • 2. Kapitel. Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung der Stadt
  • 3. Kapitel. Der soziale Schuldbetrag der Prostitution
  • 4. Kapitel. Die staatliche Reglementierung der Prostitution
  • 5. Kapitel. Krankenkasseneinrichtungen zur unentgeltlichen Behandlung Venerischer
  • 6. Kapitel. Die wohnungsgesetzliche Bekämpfung der Mißstände der Prostituiertenwohnungen
  • 7. Kapitel. Die Zerrüttung der Familie und die Prostitution Jugendlicher
  • 8. Kapitel. Fürsorge-Einrichtungen für Minderjährige als Schutzwehren gegen die Prostitution derselben
  • 9. Kapitel. Staatliche und kommunale Zufluchts- und Erziehungsstätten für erwachsene Prostituierte
  • 10. Kapitel. Die Prostitution der dienenden Klasse und ihre Eindämmung
  • 11. Kapitel. Die Prostitution als Klassenerscheinung und ihre Ueberwindung
  • Contents

Full text

— 21 — 
Fragebogen an die evangelischen Pastoren aller deutschen Landesteile. 
Es liefen zahlreiche und vielfach sehr ausführlich beantwortete 
Fragebogen ein, die einen tiefen Einblick in die „Unkeuschheit auf 
dem Lande" im Deutschen Reiche gewähren. 
Wir haben im Deutschen Reiche kirchliche Gemeinden mit einem 
sehr regen Kirchenbesuch, einer allgemeinen Beteiligung am Abend 
mahl und einer strengen Kirchenzucht, in denen noch die sogenannte 
„Hurenbank" als Einrichtung für gefallene Mädchen und Frauen 
besteht, und dennoch ist in diesen Gemeinden die Keuschheit im 
geschlechtlichen Verkehr „die Ausnahme", die Unkeuschheit aber „die 
Regel". Im Bezirk Singen-Bentheim werden die jungen Mädchen, 
„die sexuellen Umgang pflegen, härter als die jungen Männer be 
urteilt, jedoch sieht man durchweg nichts Schlimmes darin, wenn 
nur die Heirat folgt. Im anderen Falle hat das Mädchen, wie den 
Schaden, so die größere Schande." Und in diesen Bezirken hat sich 
noch die Kirchenbußd erhalten. Aus einer dieser reformierten Ge 
meinden wird berichtet: „Das gefallene Mädchen muß, wenn es das 
Kind taufen lassen will, Kirchenbuße vor versammelter Gemeinde 
tun." Aber allen Kirchenstrafen zum Trotz setzt sich die ländliche 
Gepflogenheit des außerehelichen Verkehrs unter den jungen Leuten 
mit Elementarkraft durch. 
Nur sehr, sehr vereinzelt finden sich Ansätze zur Prostitution 
auf dem Lande. Im Braunschweigischen Gebiet wurde von einer 
„Dorfhure" geredet. In einzelnen rein bäuerlichen Gemeinden 
gibt es sogenannte Dorfhuren, die 3, 4, ja bis zu 7 uneheliche Kinder 
geboren haben, „von denen keins legitimiert wurde, weil kein be 
stimmter Vater nachgewiesen werden konnte". Im Königreich 
Sachsen trat ein Fall von Dorfprostitution auf. Gerade diese Aus 
nahmefälle beweisen aber, daß die Prostitution als typische Er 
scheinung auf dem platten Lande nicht Wurzel gefaßt hat. 
Eine nachhaltige Stärkung findet der voreheliche Verkehr nach 
der erwähnten Enquete der protestantischen Pastoren durch die zum 
Gewohnheitsrecht geworden „Sitte", die Braut vor der Hochzeit 
zu prüfen. Bezeichnend für diese Sitte ist das bei der Unterhaltung 
eines Pastors mit Hausvätern gefallene Wort: „Herr Pfarrer, 
man kauft keine Pfennig-Pfeife, man probiert sie erst einmal, ge 
schweige daß man heiratet, ohne probiert zu haben, ob das Mädchen 
für das Bett ebenso tauglich ist wie für die Wirtschaft." 
In dem Regierungsbezirk Lüneburg und Osnabrück stimmen 
die Pastoren in ihren Referaten in dem einen Punkte ausschließlich 
überein: der voreheliche Geschlechtsumgang ohne Heiratsabsicht ist 
nicht gerade Brauch, wenn er gleich viel vorkommt, er ist indessen 
von der Verlobung an fast ausnahmslos Sitte. „Nach altem 
Sachsenbrauch," schreibt ein Referent aus dem Bezirk Hoya-Diepholz, 
„gilt derselbe nach der Verlobung nicht als unsittlich." 
In den hessischen Provinzen Starkenburg, Oberhessen, Rhein- 
hessen hat sich der voreheliche Beischlaf als Regel herausgebildet.
	        

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Die Prostitution Als Soziale Klassenerscheinung Und Ihre Sozialpolitische Bekämpfung. Buchhandlung Vorwärts, 1905.
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