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Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

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Bibliographic data

fullscreen: Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

Monograph

Identifikator:
1043592857
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-100436
Document type:
Monograph
Title:
Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank
Place of publication:
Bern
Publisher:
[Schweiz. Bundesrat]
Year of publication:
1911
Scope:
6 Seiten
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank
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den Grundsätzen, auf denen das Gesetz aufgebaut ist, und dem 
Charakter des Institutes, die beizubehalten sind, keinen Eintrag 
tun sollen. 
Dasselbe wird auch fernerhin als Emissionsbank bestehen, 
die hauptsächlich berufen ist, den Geldmarkt zu regulieren, den 
Geld- und Notenumlauf den Bedürfnissen des Landes entsprechend 
zu regeln, die Höhe des Diskontosatzes auf Grundlage der all- 
gemeinen Geschäftslage zu bestimmen und gesunde Auffassungen 
über das Finanzwesen in unser wirtschaftliches und kommerzielles 
Leben zu tragen. 
So hat die Bank die ihr übertragene Aufgabe aufgefasst und 
sich bestrebt, sie im Interesse des Landes durchzuführen. Sie 
hat denn auch mit grosser Sorgfalt die Bedürfnisse des Geld- 
umlaufes und des Kredites verfolgt. Sie hat uns geholfen, eine 
Krisis zu überwinden, ohne dass sich bei uns die Schwierigkeiten 
und Störungen, die in anderen Ländern zutage getreten sind, 
bemerkbar gemacht hätten; sie hat unserem Handel und unserer 
Industrie diejenigen Dienste geleistet, die man von ihr in einer 
Anfangsperiode erwarten durfte ; sie hat ihre Aufgabe als Regulator 
des Geldumlaufes in hervorragender Weise erfüllt: es ist ihr ge- 
lungen, ihre Stellung und ihren Kredit in der Schweiz sowohl 
als im Auslande auf eine solide Basis zu stellen und zu befestigen; 
man setzt immer grösseres Zutrauen in ihren Geschäftsgang, in 
die Sicherheit ihrer Verpflichtungen, in die Umsicht der leitenden 
Organe; man gibt sich je länger je mehr Rechenschaft von ihrem 
Nutzen und ihrer Macht, die in stetem Zunehmen begriffen ist 
und ein Hauptorgan unseres Kredites und unseres wirtschaftlichen 
Lebens bildet. 
Sollte es aber, ohne die Bank dem Zwecke zu entfremden, 
für den sie gegründet worden ist und der allen anderen Wünschen, 
auch demjenigen, sie grosse Gewinne und Überschüsse erzielen zu 
sehen, vorangehen muss, ohne den eng gezogenen Kreis, in dem 
ihre Tätigkeit sich bewegt, zu erweitern, nicht möglich sein, ihre 
Lage zu verbessern, ihren Geschäften eine grössere Ausdehnung 
zu geben und ihr neue Einkünfte zu verschaffen, ihre Lasten zu 
vermindern und ihren Mechanismus zu vereinfachen? 
Diese Frage ist in der Finanzkommission und von uns an die 
Direktion der Bank gestellt worden, welch letztere sie zum Ge- 
genstand eines eingehenden Studiums gemacht hat. Das Ergebnis 
dieses Studiums ist in einem ausführlichen Berichte niedergelegt, 
den die Direktion dem Finanzdepartement unterbreitet hat und 
mit dessen Schlussfolgerungen wir einig gehen. Was die Verein- 
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Botschaft Betreffend Abänderung Der Artikel 15, 16, 20 Und 21 Des Bundesgesetzes Vom 6. Oktober 1905 Über Die Schweizerische Nationalbank. [Schweiz. Bundesrat], 1911.
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