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Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

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Bibliographic data

fullscreen: Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank

Monograph

Identifikator:
1043592857
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-100436
Document type:
Monograph
Title:
Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank
Place of publication:
Bern
Publisher:
[Schweiz. Bundesrat]
Year of publication:
1911
Scope:
6 Seiten
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Contents

Table of contents

  • Botschaft betreffend Abänderung der Artikel 15, 16, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank
  • Title page

Full text

ö 
fachung des Mechanismus der Bank betrifft, so haben auch wir 
das Gefühl, dass auf diesem Gebiete durch die Aufhebung oder 
die Abänderung einiger Verwaltungsorgane Ersparnisse erzielt 
werden könnten. Es sind in dieser Hinsicht schon Versuche vor- 
genommen worden, wir sind aber der Ansicht, dass die von der 
Bank gesammelten Erfahrungen nicht hinreichen, um heute schon 
mit genügender Sicherheit über die Aufhebung oder Abänderung 
einiger Organe entscheiden zu können. Es dürfte sich also emp- 
fehlen, nicht voreilig zu handeln und mit dieser Reform zuzu- 
warten, bis sich die Situation abgeklärt hat. Diese Reform kann 
mit anderen zum Gegenstand einer nächsten Revision des Gesetzes 
gemacht werden. 
Das gleiche. ist der Fall mit den den Kantonen auszurichten- 
den Entschädigungen. Es kann nicht bestritten werden, dass man 
bei der Berechnung dieser Entschädigungen zu weit gegangen ist 
und dass dieselben den Gewinn übersteigen, welchen die Kantone 
aus der Banknotenemission und der Banknotensteuer zogen. Es 
ist sehr leicht, heute den unanfechtbaren Beweis für diese Be- 
hauptung zu erbringen. Es ist in dieser Beziehung ein Irrtum 
begangen worden, der im Interesse der Wahrheit und der Ge- 
rechtigkeit berichtigt werden muss. Der Tribut, den die National- 
bank und. der Bund den Kantonen entrichten müssen, soll nur den 
Gegenwert der früher von den Kantonen erzielten Gewinne, d. h. 
der Verluste darstellen, welche sie durch die Errichtung der 
Nationalbank erlitten haben. Ein Recht der Kantone auf eine 
weitergehende Entschädigung besteht nicht. Was sie mehr er- 
halten, ist als eine Art Subvention zu betrachten, die ebensowohl 
aufgehoben als beibehalten werden kann. Diese ganze Frage 
bedarf noch einer gründlichen Prüfung und muss einer späteren 
Revision des Gesetzes vorbehalten bleiben. 
Wir sind also mit den Behörden der Nationalbank der Meinung, 
dass unter den gegenwärtigen Umständen die Revision sich darauf 
beschränken sollte, einer zu engen Begrenzung des Geschäfts- 
kreises der Bank abzuhelfen und diese letztere einiger Fesseln zu 
entledigen, die ihrer Entwicklung hinderlich sind, sowie der Um- 
sicht ihrer leitenden Organe etwas mehr Initiative und Bewegungs- 
freiheit zu gewähren. 
Gestützt auf diese Darstellung schlagen wir Ihnen bei Art. 15 
des Gesetzes folgende Abänderungen vor, die es der Bank ermög- 
lichen sollen, ihren Geschäften grössere Ausdehnung zu geben, und 
zwar durch:
	        

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Botschaft Betreffend Abänderung Der Artikel 15, 16, 20 Und 21 Des Bundesgesetzes Vom 6. Oktober 1905 Über Die Schweizerische Nationalbank. [Schweiz. Bundesrat], 1911.
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