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Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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Bibliographic data

fullscreen: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

Monograph

Identifikator:
1043707638
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-80116
Document type:
Monograph
Author:
Hassell, Ulrich von http://d-nb.info/gnd/118708988
Title:
Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag der Beiträge zur Kriegswirtschaft Reimar Hobbing (Sonder-Konto)
Year of publication:
1918
Scope:
49 Seiten
Digitisation:
2018
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben auf den Gebieten der Erfassung und Verbreitung der Lebens- und Futtermittel
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft
  • Title page
  • Contents
  • I. Übersicht über die Aufgaben der Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft im allgemeinen
  • II. Die Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben auf den Gebieten der Erfassung und Verbreitung der Lebens- und Futtermittel
  • III. Versorgungsverbände
  • IV. Wirtschaftsbetriebe der Kreise zu kriegswirtschaftlichen Zwecken
  • V. Besondere Einrichtungen zur Förderung der Erzeugung und Ablieferung

Full text

1916. Mi Eintritt des freien Handels in Brotgetreide und Mehl 
erfolgt besondere Vereinbarung, gegebenenfalls schiedsrichterliche 
Entscheidung. 
8 12. (Für Streitigkeiten ein Schiedsgericht). 
Zusatzvertrag: Der Vertrag vom 17. September 1916 
wird bis zum 15. September 1917 verlängert. Folgende Ände 
rungen und Zusätze werden an ihm vorgenommen: 
1. Die Müllereivereinigung kann sich beim Ankäufe des 
Kreishändlers oder Unterhändlers bedienen. Diesen ist eine Ge 
bühr nicht zu zahlen. Die Bestimmung des § 6 wird hierdurch nicht 
berührt. 
2. Die Stadt Zeitz hat nach dem neuen Vertrage mit dem 
Landkreise das Recht, die von ihr der 'Müllereivereinigung zu 
geteilten Getreidemengen bei Mühlen ihrer Wahl -ausmahlen zu 
lassen. Es besteht Grund zur Annahme, daß sie nur die Mühlen 
berücksichtigt, die das beste Mehl herstellen. Hierdurch würde der 
Kreis jetzt gegen das Vorjahr mehr Mehl erhalten, welches nicht 
so gut wäre wie das Mehl der Stadt Zeitz. Die Müllerei- 
vereinigung hat dem Kreise Gewähr dafür zu leisten, daß er auch 
im neuen Wirtschaftjahre den gleichen Teil der Gesamtmenge in 
bester Art erhält wie im Vorjahre. 
3. In der Anlage zum Vertrage ist der Betrag für Ent 
schädigung und Mahllohn auf 28 M. zu bemessen. Ferner wird 
bemerkt, obwohl an sich selbstverständlich und auch jetzt zu Recht 
bestehend: 
Sollte die Annahme von 6 v. H. Schwund nicht zutreffend sein 
und mehr ermahlen werden, so ist das Mehr an Mehl nicht Eigen 
tum der Mühle, sondern ebenfalls für den Kreis beschlagnahmt 
und nach dessen Anweisung abzugeben. 
4. § 11 wird aufgehoben. An seiner Stelle gilt: -das Ab 
kommen gilt ohne Kündigung bis 15. September 1917. ,Bei Ein 
tritt des freien Handels in Brotgetreide und Mehl erfolgt be 
sondere Vereinbarung, gegebenenfalls schiedsrichterliche Ent 
scheidung. % 
Die Lebensmittel- und Futtermittel-V erteilung ist viel 
fach in besonderen Abteilungen oder auch in ein besonders organi 
siertes Lebensmittel- oder Lebens- und Futtermittel- 
a m t (K r i e g s v e r t e i l u n g s st e l l e usw.) zusammengefaßt 
worden. Hierbei hat natürlich die Beschaffung und Verteilung der 
so überaus knappen Kraftfuttermittel die größten- Schwierigkeiten
	        

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Die Einrichtungen Der Preußischen Landkreise Auf Dem Gebiete Der Kriegswirtschaft. Verlag der Beiträge zur Kriegswirtschaft Reimar Hobbing (Sonder-Konto), 1918.
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