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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil Italien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

86 I1T. Teil. Italien. 
  
  
way. Es wird beigefügt, daß bis dahin der italienisch-deutsche Waren- 
verkehr geregelt war durch den Handelsvertrag vom 6. Dezember 1891 
mit dem Zusatzyvertrag von 1914 und diese Verträge Geltung gehabt 
hätten bis 31. Dezember 1917. 
11. Das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von 
Wertpapieren und Urkunden „feindlicher“ Zugehörigkeit ist 
durch das Decreto Luogotenenziale No. 477 vom 30. April 1916, er- 
Schienen in der Gazzetta ufficiale No. 103 vom 2. Mai 1916, erlassen 
worden?!). Es lautet: 
Art. 1. Verboten ist im Königreich Italien und seinen Kolonien die Ein-, 
Durch- und Ausfuhr (woher auch immer) von Wechseln, geschäftlichen Fakturen, 
Zahlungsaufträgen und allgemein aller Schriftstücke oder Briefe, welche Bezug 
haben auf geschäftlichen Verkehr, wie er durch die Dekrete No. 697 vom 24. Mai 1915 
und No. 93?) vom 4. Februar 1916?) verboten ist. 
Art. 2. Verboten ist das Einbringen aus dem Ausland in das Königreich 
Ttalien und seine Kolonien von Titeln oder Zinsscheinen der italienischen Staats- 
schuld, sowie von anderen staatlichen oder vom Staate garantierten Titeln oder 
von Aktien und Obligationen sowie bezüglichen Zinsscheinen von Handelsgesell- 
schaften oder öffentlichen Körperschaften, die ihren Sitz im Königreich oder seinen 
Kolonien haben, es sei denn in Begleitung einer vom Eigentümer unterschriebenen 
und von einem italienischen Konsul legalisierten oder gratis beglaubigten Erklärung, 
in welcher die betreffenden Werttitel beschrieben sind und der Eigentümer selbst 
seinen Wohnsitz, Nationalität und Geburtsort näher bezeichnet hat unter gleich- 
zeitiger ehrenwörtlicher Erklärung, daß die Werttitel selbst seit dem 24. Mai 19154) 
weder ganz noch teilweise einem Angehörigen eines zu Italien oder zu einem 
mit ihm verbündeten Staate in Feindschaft stehenden Staate gehört 
haben, oder irgend einer in solchen Staaten ansässigen Person oder Körperschaft. 
Die Titel und die Zinsscheine der staatlichen Anleihen der Jahre 1915 und 1916 
sind bei ihrem Eingang oder Ausgang aus dem Königreich von der oben genannten 
Verpflichtung ausgeschlossen. 
Art. 3. Die Erklärung gemäß Artikel 2 ist auch vorgeschrieben für die inner- 
halb des Königreichs und seiner Kolonien erfolgende Versendung ausländischer 
Titel und ihrer Zinsscheine, sowie für die Versendung solcher Wertpapiere nach 
dem Ausland. In letzterem Falle muß die.Unterschrift von einem Notar beglaubigt 
sein, und wenn: die Titel in einem mit Italien verbündeten Staate ausgegeben 
oder zahlbar sind, so muß der Unterzeichner eine ehrenwörtliche Versicherung | 
darüber abgeben, daß sie seit dem Eintritt des betreffenden Staates in den. Krieg | 
weder ganz noch teilweise einem Angehörigen einer Handelsgesellschaft oder Körper- | 
| 
  
schaft eines zu Italien in Feindschaft stehenden oder eines, einem solchen feindlichen. 
Staat verbündeten Staates gehört haben, noch irgend einer in solchen Staaten | 
niedergelassenen Person oder Körperschaft. | 
Art. 4. Der Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung sind nicht 
unterworfen Wertpapiere, Titel und Zinsscheine z:;- aaten, für welche der Finanz- 
minister im Einverständnis mit dem Minister css Auswärtigen diese Befreiung 
ausdrücklich festsetzt. 
1) Siehe Rivista del diritto commerciale 1916 I. S. 330. 
?) Siehe oben S. 77/78, 
3) Siehe oben S. 85. 
*) Am 24. Mai 1915 erfolgte die Kriegserklärung Italiens an Österreich-Ungarn. 
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Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
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