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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil Italien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

   
  
2 III. Teil. Italien. 
  
  
wieder ins Ausland spediert werden, wobei in letzterem Fall die allgemein bestehenden 
Vorschriften über die Einfuhr und Durchfuhr nach neutralen Ländern, sowie die Bedingung 
der Garantie des Verbrauchs der Ware im Inlande bezüglich der Waren, die auf den Listen 
absoluter und relativer Konterbande stehen, gelten. 
c) Für die Waren, welche Deutschen gehören und nicht requiriert sind, können die 
Zollverwaltungen, unter Beobachtung der Formalitäten und der unter e) angegebenen 
Sicherheiten ohne irgend welche Einschränkung, bestimmen, daß die Ware wieder ins 
Ausland spediert, oder in das Königreich Italien eingeführt wird, wenn sich aus zuverlässi- 
gen Urkunden ergibt, daß sie von Angehörigen der alliierten Staaten vor dem 10. Februar 
1916 erworben worden sind. Wiederausfuhr von Ware, die in deutschem Eigentum steht, 
aber von Angehörigen neutraler Staaten heraus verlangt wird, kann nur dann mit Zu- 
stimmung der Zollverwaltungen erfolgen, wenn sich aus zuverlässigen Urkunden ergibt, 
daß die Ware vor dem 1. März 1915 erworben und bezahlt wurde. Dabei ist zu beachten, 
daß für solche Ware, welche auf unseren Listen der absoluten und relativen Konterbande 
steht, weiterhin von Seiten der Regierungen der Bestimmungsländer die Zusicherung 
vorzuliegen hat, daß die betreffende Ware in keiner Weise und in keiner Form wieder 
weiter ausgeführt werde. 
d) Für Ware — es handelt sich immer um solche deutscher Zugehörigkeit —, 
welche weder von Italienern oder Angehörigen verbündeter Staaten vor dem 10. Februar 
1916 erworben und bezahlt wurde, noch auch von Angehörigen neutraler Länder vor 
dem 1. März 1915, kann der Import oder die Wiederausfuhr ins Ausland (gemeint ist 
in die Länder der Verbündeten oder Neutralen) nicht gestattet werden, es sei denn, daß 
vorausgehend bei der Zollbehörde der Preis hinterlegt wird, der sich aus den Verkaufs- 
dokumenten ergibt, über dessen Angemessenheit die Zollbehörde Sich vergewissern soll 1). 
Dieser Preis muß von den Zollbehörden bei der Cassa dei depositi e prestiti bis zum 
Ende des Krieges hinterlegt werden. 
Die Weiterbeförderung der Waren nach neutralen Ländern, die aus requirierten 
deutschen Schiffen stammen, unterliegt überdies den Vorschriften und Sicherheite- 
möaßregeln, welche im allgemeinen für die Ausfuhr und den Transit nach den betreffenden 
Ländern selbst bestehen. 
e) Die Zollbehörden dürfen in keinem Falle die Freigabe der in Frage stehenden Waren 
zur Einführung ins Königreich oder zur Weiterbeförderung ins Ausland zulassen, wenn 
nicht zuvor die Originalkonnossemente, die ordnungsgemäß giriert sein 
müssen, und die ordini di rilascio (delivery orders, Freilassungsscheine) vorge- 
wiesen werden!), letztere unterzeichnet von den legalen Vertretern der in- 
teressierten Schiffahrtsgesellschaften, oder, an Stelle derselben, von den 
Personen, welche das schweizerische Konsulat autorisiert hat zur Vornahme 
der Liquidation der betr. Waren für die vorerwähnten Gesellschaften. Über- 
1) Später erklärte die italienische Regierung, es könne die Auslieferung an 
jeder. Interessenten erfolgen, der sich durch Delivery Order und Legitimationsschein 
— Siehe unten — ausweist und den Wert der Ware deponiert. Ein Ausweis darüber, 
daß der Hinterleger des Wertes der Ware selbst Eigentümer geworden sei, wird nicht 
verlangt. Die italienischen Behörden haben natürlich ein Interesse an der Freigabe 
der Ware gegen Hinterlegung ihres Wertes, weil auf diesem Wege die öffentliche Ver- 
steigerung vermieden wird, deren Erlös aus naheliegenden Gründen unter dem zu hinter- 
legenden Handelswert bleiben würde. Dem Interessenten, der auf Grund der Hinter- 
lage des Wertes in den Besitz von Gütern gelangt, steht es frei, in Italien über sie nach 
seinem Gutfinden zu verfügen. Falls er sie aus Italien auszuführen wünscht, ist er 
natürlich den Regeln unterworfen, welche in den Dekreten über die Einfuhr und den 
Transit aufgestellt sind. (Aus einer Mitteilung des schweizerischen Gesandten in Ttalien 
an die schweizerischen Konsuln vom 30. Mai 1916.) 
     
  
  
  
  
  
	        

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Der Antwerpener Hafen Und Die Pariser Wirtschaftskonferenz. Verlag von Georg Stilke, 1917.
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