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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil Italien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

      
100 IM. Teil. Italien. 
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
    
    
  
  
  
  
   
   
   
  
  
Ein weiterer Verstoß gegen die Verständigung bestand darin, daß die italienische 
Regierung sich grundsätzlich weigerte, für requiriertes deutsches Eigentum, insbesondere 
. für die requirierten Schiffe und deren Ladungen, während des Krieges Ent- 
schädigungen zu zahlen, obwohl sie hierzu nach dem durch die Verständigung für anwend- 
bar erklärten Sechsten Haager Abkommen verpflichtet war. Ferner stellten die General- 
direktionen der Handelsmarine für die zwangsweise gelöschten deutschen Waren Be- 
stimmungen auf, die den Eigentümern nur die Wahl zwischen Zwangsversteigerung oder 
Ar Verkauf zu Schleuderpreisen ließen. 
Bei allen diesen Maßnahmen hat die italienische Regierung den deutschen Re- 
klamationen gegenüber mit haltlosen Gründen den Standpunkt zu vertreten gesucht, daß 
#4 eine Vertragsverletzung nicht vorliege. Am, 30. April 1916 aber — der Besuch des franzö- 
; sischen Ministers Clömentel stand vor der Türe — änderte sie diese Haltung und erließ eine 
Verordnung, welche die Einziehung deutscher Forderungen aus Wechseln und anderen 
Wertpapieren durch ein förmliches Verbot der Einfuhr solcher Papiere nach Italien unter- 
band und den Deutschen durch eine Sonderbestimmung über das Verbot kaufmänni- 
schen Briefwechsels überhaupt jede private Wahrung ihrer geschäftlichen Interessen 
in Italien unmöglich machte. 
Die deutsche Regierung hat gegen diese fortwährenden Vertragsverletzungen nach- 
drücklich Einspruch erhoben. Solange aber noch Aussicht vorhanden schien, die Ver- 
ständigung aufrecht zu erhalten, hat sie in jeder Weise für deren Einhaltung gesorgt, 
| insbesondere den Banken von der Sperrung italienischer Guthaben abgeraten und, eine 
Reihe von Berufsgenossenschaften, die angesichts des italienischen Verhaltens die Renten- 
zahlungen einstellen wollten, zur Weiterzahlung bewogen. Darüber hinaus sind sogar in 
den in deutsche Zivilverwaltung genommenen feindlichen Gebieten, wo vor dem Kriege 
zahlreiche Italiener als Arbeiter beschäftigt waren, die Lohnforderun gen dieser Leute 
durch die deutschen Behörden im Verwaltungswege eingezogen und an die Beteiligten 
abgeführt worden. 
Trotz dieser loyalen Haltung der deutschen Regierung erklärte die italienische Re- 
gierung im Mai 1916, daß sie sich gegenüber der Verständigung volle Freiheit der Ent- 
schließung vorbehalte. Begründet war diese Erklärung mit Beschwerden darüber, daß 
die deutschen Militärbehörden der Ausreise von Italienern entgegen der Verständigung 
Schwierigkeiten bereiteten. Nun sieht zwar die Verständigung vor, daß die beiderseitigen 
Staatsangehörigen die Erlaubnis erhalten, das Land des anderen Teiles zu verlassen, 
fügt aber ausdrücklich hinzu, daß die Ausreise „innerhalb der Fristen und, auf Wegen, 
| die von den zuständigen Behörden nach ihrem Ermessen bestimmt werden, 
erfolgen solle‘. Danach war es den deutschen Behörden nicht verwehrt, die Erlaubnis zur 
Ausreise aus triftigen Gründen zeitweise hintanzuhalten. Übrigens hat die deutsche 
Regierung stets dahin gewirkt, daß Verzögerungen, die nicht aus zwingenden militärischen 
Gründen geboten waren, vermieden wurden, und noch im Mai 1916 die Oberste Heeres- 
leitung zu einem Eingreifen zwecks schleuniger Erledigung aller schwebenden. Ausreise- f 
anträge veranlaßt. Sie hatte dadurch den italienischen Beschwerden jeden Boden entzogen, | 
erhielt aber die Antwort, daß sich die italienische Regierung nicht mehr an die Verständi- 
  
  
gung für gebunden halte und deshalb jede weitere Erörterung für überflüssig erachte. 
Bei diesem Verhalten der italienischen Regierung konnte die deutsche Regierung den 
Banken, die seit einem Jahre an der Verfügung über ihr Guthaben in Italien gehindert 
waren, die entsprechende Behandlung italienischer Guthaben nicht länger verwehren. 
Ebenso wenig ließ sich den Berufsgenossenschaften gegenüber die Tatsache verschweigen, 
daß die in der Verständigung enthaltene besondere Verpflichtung zur Fortzahlung der 
; Versicherungsrente an die außerhalb Deutschlands lebenden Italiener weggefallen. sei. 
dem 4. August 1914 besessen hat. Infolge dieser den bisherigen freien Verkehr be- 
schränkenden Bestimmung istesunsnun nichtmehr möglich, den Inkasso von Kupons 
und. ausgelosten Titeln in Italien für deutsche Rechnung zu besorgen.“ 
  
	        

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Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
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