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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil Italien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

  
EEE 
anna nt  E 
6. Kapitel. Verschärfte Maßnahmen geg. deutsche u. österr.-ungarische Privatrechte. 101 
Die Entschließungen, die daraufhin Banken und Berufsgenossenschaften gefaßt haben, 
beruhten auf ihrem freien Ermessen und wären unter gleichen Umständen zweifellos 
jedem Lande gegenüber getroffen worden. Ein Zahlungsverbot, wie es in der italieni- 
schen Presse erwähnt wurde, ist hiernach nicht erlassen. 
Zusammenfassend sei festgestellt: Nicht Deutschland, sondern Italien hat den 
deutsch-italienischen Handelsvertrag und die deutsch-italienische Mai- 
verständigung gebrochen; nicht Deutschland, sondern Italien hat sich von den 
durch diese Verträge auferlegten völkerrechtlichen Verpflichtungen ausdrücklich losgesagt. 
Wenn die italienische Presse die Sache anders darstellt, so ist dies eine gröbliche und bös- 
willige Irreführung der öffentlichen Meinung Italiens.‘‘ 
Im „Tag“ vom 21. Mai 1915 berichtet hierzu noch Dr. Mühlberg: „Am 27. Mai 
‚wurden viele Millionen deutschen Eigentums in Mailand, durch eine wütende Volksmenge 
vernichtet, und italienische Polizeibeamte sahen tatlos zu, wie Deutschen gehörige Klaviere, 
Kunstwerke und Möbel aus den Fenstern auf die Straße geworfen, deutsche Läden ge- 
plündert, deutsche Häuser in Brand gesteckt würden. Die Regierung hat zwar mehrere 
Beamte, die diese Gewalttätigkeiten nicht verhindert haben, abgesetzt, aber sie hat bis 
heute keinen Pfennig Entschädigung für das vernichtete deutsche Eigentum 
bezahlt. Dazu aber war sie ohne Zweifel nach dem Vertrage vom 21. Mai, ja schon nach 
dem deutsch-italienischen Handelsvertrage verpflichtet. Trotzdem sind die Renten 
für die italienischen Arbeiter von den deutschen Berufsgenossenschaften bis vor 
drei Wochen bezahlt worden. Sie sind auch noch weiter bezahlt worden, als sich die 
italienische Regierung im Widerspruch zu jenem Vertrage weigerte, die von ihr beschlag- 
nahmten Dampfer zu bezahlen. Erst nachdem durch das Dekret vom 30. April 1916 
jede Zahlung an deutsche Staatsangehörige ausdrücklich verboten worden war und nachdem 
die italienische Regierung auf unsere Beschwerde darüber erklärt hatte, daß sie sich an den 
Vertrag vom 21. Mai 1915 nicht mehr gebunden erachte, sind. die Zahlungen der Renten 
an die italienischen. Arbeiter eingestellt worden. 
Aus den Daten der italienischen Maßnahmen 1äßt sich unschwer nachweisen, welche 
Gründe die Vertragsverletzungen Italiens gehabt haben. Drei Tage vor dem Dekret vom 
30. April war die interparlamentarische Konferenz in Paris zusammengetreten, auf ihr ist 
es den italienischen Vertretern, zu denen auch der jetzige Finanzminister Meda gehörte, 
klar geworden, daß Italien irgend etwas gegen Deutschland unternehmen müsse, WoTaus 
ersehen werden könne, daß es sich an dem wirtschaftlichen Kampf gegen Deutschland, 
dessen Methoden auf diesen Konferenzen vereinbart worden sind, nicht nur platonisch 
beteiligen wolle. Die interparlamentarische Konferenz hatte am 29. April beschlossen, 
daß die Verbündeten sich verpflichten sollten, keine Zahlungen mehr an das feindliche 
Ausland zu leisten. Schon am Tage nachher erfüllte Italien, auf dessen bisheriges Ver- 
‘hältnis zu Deutschland dieser Beschluß gemünzt war, durch das erwähnte Dekret diese 
Forderung. Am 14. Juni wurde die wirtschaftliche Konferenz der verbündeten Regierun- 
gen in Paris eröffnet, Auf dieser Konferenz wurden Beschlüsse gefaßt, die alle Regierungen, 
die ihnen zustimmten, also auch die italienische, endgültig banden. Salandra hat aus- 
drücklich im italienischen Parlament erklärt, daß diejenigen unter den 
Beschlüssen der Konferenz, die sich auf die Zeit des Krieges beziehen, end - 
gültige seien. Mit diesen Beschlüssen aber war der zwischen Italien und Deutschland am 
21. Mai 1915 geschlossene Vertrag unvereinbar. Italien war vor die Frage gestellt, diesen 
Vertrag zu brechen oder in ernstliche Konflikte mit seinen Verbündeten zu geraten, Am 
21. Juni wurden die Beschlüsse der Pariser Konferenz bekanntgegeben. Wenige Tage 
später ließ die italienische Regierung durch den schweizer Gesandten erklären, daß sie sich 
nicht mehr an den Vertrag vom 21. Mai gebunden erachte. 
Wer kann angesichts dieser Tatsachen noch daran zweifeln, daß die Beschlüsse 
der wirtschaftlichen Konferenz im engsten Zusammenhange mit der Nichtigkeitserklärung 
des Vertrages vom 21. Mai stehen ?““ 
  
  
  
 
	        

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Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
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