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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
III. Teil Italien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

   
  
  
102 IIL Teil. Italien, 
  
  
III. Die italienische Regierung gab ihrerseits durch die Agentur 
„Stefani“ am 19. Juli 1916 folgende Darstellung: 
„Die Requisition deutscher Handelsschiffe fand auf Grund des Abkommens 
vom 21. Mai 1915 statt, das festsetzte, daß in bezug auf diese die von der sechsten Haager 
Konvention bestimmten Regeln befolgt werden sollten. Diese Konvention setzt den 
Zeitpunkt der Zahlung der Requisitionsentschädigung nicht in absoluter Weise fest. Diese 
Auszahlung kann auch nach dem Kriege geschehen. 
Italien hat sich loyal an das mit Deutschland über die gegenseitige Garantierung 
der Privatrechte abgeschlossene Abkommen gehalten. Deutschland hat dieses Abkommen 
verletzt, wie die durch Vermittlung der schweizerischen Regierung ausgetauschte 
Korrespondenz beweist. Diese Korrespondenz hat die zahlreichen Reklamationen zum 
Gegenstand, die durch die methodische Opposition hervorgerufen wurden, die den 
Italienern, die aus Deutschland. oder aus den von den deutschen Truppen besetzten 
Gebieten abreisen wollten, entgegengesetzt wurde. Im Anbetracht dieses unerträglichen 
Zustandes und, da alle Reklamationen vergeblich blieben, sah sich die italienische Be- 
gierung genötigt, das in Frage stehende Abkommen zu kün digen, wobei sie aber später 
selbst keine Maßnahmen ergriff, die den Bestimmungen dieses Übereinkommens wider- 
sprachen. 
Was die Postzensur betrifft, beschränkte sich die italienische Regierung darauf, 
die Übermittlung von Korrespondenzen, die sich auf die Handelsinteressen der Deutschen 
bezogen, zu verhindern. Diese Maßnahme ist eine unvermeidliche Folge des Verbotes 
des Handels zwischen Deutschen und Italienern. Das Dekret vom 30. April 1916, das 
die deutsche Note des Wolffbureaus erwähnt, enthält kein Zahlungsverbot gegenüber 
den Deutschen. Das Zirkular der Vereinigung der Banken und Bankiers von Berlin 
anerkennt das selbst. Das Dekret beschränkt sich darauf, die Bedingungen für den 
Handel mit Titeln und Wertpapieren vorzuschreiben.‘“ Die Agentur Stefani schließt, 
indem sie sagt, daß die öffentliche Meinung in Italien die von der deutschen Regierung 
ergriffenen Maßnahmen einmütig als einen offenbaren und klaren feindseligen Akt be- 
trachtete. 
Man glaubte ernstlich, daß Italien dem Deutschen Reiche den Krieg 
erklären würde. Das geschah zunächst nicht. Die erregte Stimmung gegen 
Deutschland, dessen Regierung nach italienischer Anklage den Streit vom 
Zaun gebrochen und ohne Grund die Zahlung der Rentenbeträge an 
italienische Arbeiter sistiert und militärische Maßnahmen gegen die in 
Belgien wohnenden Italiener veranlaßt haben soll, fand aber ihren 
Niederschlag in dem Dekrete vom 19. Juli 19161). Dieses läßt auf dem 
Vergeltungswege auch gegen die Verbündeten der Feinde Italiens — also 
gegen die Deutschen — dieselben Maßnahmen zu, die nach den 
Dekreten vom 24. Juni 1915 und 183. April 1916 gegen österreichisch- 
ungarische Staatsangehörige vorgeschrieben sind. 
IV. Das Dekret vom 18. Juli 19 162) 
gegen die Deutschen hat folgenden Wortlaut: 
Art. 1. Mit Rechtskraft vom Tage der Veröffentlichung dieses Dekretes an 
und während der ganzen Dauer des Krieges werden die Vorschriften von Artikel 1 
des Dekretes vom 24. Juni 1915 ausgedehnt auf die Angehörigen aller 
  
  
1) Die KriegseLklärung erfolgte erst am 27. August 1916. 
2?) Veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom 20. Juli 1916. 
3) Veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom 20. Juli 1916. 
  
  
  
  
  
	        

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Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
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