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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

  
Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 113 
  
Untertanen kontrolliert sind, oder unter dem Einfluß des Feindes stehen, 
und die auf eine besondere Liste kommen. Das zuerst von England und 
Frankreich eingeführte System der schwarzen Listen soll also überall 
angewendet werden, selbst im fernen Orient. Die Einfuhr jeglicher Ware, 
die aus feindlichem Gebiet herrührt, ist verboten. Es werden Mittel und 
Wege gesucht, noch bestehende Verträge mit feindlichen Untertanen zu 
lösen, falls diese Verträge dem nationalen Interesse entgegenstehen. Die 
feindlichen Geschäftsetablissemente auf verbündetem Gebiet werden unter 
Sequester oder Kontrolle gestellt. Die Kriegskontrebandelisten werden ver- 
einheitlicht. In den neutralen Ländern werden Kontrollorganisationen ge- 
schaffen, wie sie z. B. in der Schweiz und in Holland schon bestehen, oder, wenn 
dies unmöglich ist, werden die eigenen Ausfuhrbewilligungen an andere Ga- 
rantien geknüpft. Insgesamt ist an diesen Maßnahmen nur das neu, daß sie 
nunmehr für alle Länder Gültigkeit haben, auch für Italien und Japan, deren 
Methoden bis jetzt von denen der übrigen Ententemächte verschieden waren. 
Für die Periode der Rekonstitution erfolgt zunächst eine grund- 
sätzliche Solidaritätserklärung aller Alliierten zugunsten derjenigen unter 
den Verbündeten, die durch den Krieg direkt gelitten haben. Alle sollen 
ihnen helfen, ihr landwirtschaftliches und industrielles Rüstzeug, ihren 
Viehbestand und ihre Handelsflotte wieder herzustellen. Die Verbündeten 
verpflichten sich, während dieser ganzen Periode, deren Dauer sie allein 
zu bestimmen haben, keiner der feindlichen Mächte bei einem Handels- 
vertrag den Vorteil der meistbegünstigten Nation einzuräumen. Das ist ohne 
Zweifel die wichtigste Bestimmung; durch sie ist der wirtschaftliche Teil des 
Frankfurter Vertrages aufgehoben. Was man an dieser Meistbegünstigungs- 
klausel in Frankreich immer ausgesetzt hatte, das war nicht sowohl ihr 
Dasein als ihre Permanenz, die Frankreich stets die Hände band. Die 
Franzosen haben es durchgesetzt, daß nicht nur sie, sondern alle Alliierten 
während einer gewissen von den Alliierten zu bestimmenden Zeit alle Staaten 
des gegnerischen Lagers von der Meistbegünstigung ausschließen müssen. Für 
diese Periode schreibt man auch Prohibitiv- und andere Maßregeln vor, um 
die Gefahren des gegnerischen „dumping“ (Verkauf mit Verlust, um die Kon- 
kurrenz zu ruinieren) zu beseitigen. Die Alliierten reservieren sich 
gegenseitig ihre Rohmaterialien für ihre eigenen Industrien, so daß z. B. 
Deutschland nicht mehr aus Australien Zink einführen könnte, das es dann 
verarbeitet an England verkauft. Die verbündeten Regierungen treffen 
Gesamt- oder Teilmaßnahmen, um feindliche Staatsangehörige zu ver- 
hindern, auf ihren Gebieten Industrien oder Berufe auszuüben, die die 
Landesverteidigung oder die wirtschaftliche Unabhängigkeit interessieren. 
Für die Zeit nach der Rekonstitutionsperiode oder für die Zeit der 
permanenten Verhältnisse sichern sich die Ententestaaten die ausschließ- 
liche Kontrolle der Rohmaterialien und Fabrikate zu, die „zur normalen 
Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ notwendig sind. Sie er- 
Curti, Handelskrieg, 8 
  
  
  
 
	        

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Wirtschaft Als Leben. Verlag von Gustav Fischer, 1925.
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