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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 131 
  
rung sei ja nicht neu. Das Gesetz, auf Grund dessen die feststehenden Listen für Amerika 
veröffentlicht worden seien, sei im Dezember 1915 angenommen worden und Listen 
betreffend die meisten neutralen Länder seien seither veröffentlicht worden. Auch 
seien die Vorschriften des Gesetzes nicht ungebührlich streng. Für französische Unter- 
tanen sei es gesetzwidrig, mit dem Feinde Handel zu treiben. Für England aber seien 
nur die Personen, die sich ihm feindlich bewiesen hätten, auf die Listen derjenigen gesetzt 
worden, mit denen britische Untertanen nicht verkehren dürften. Auch suche England 
durch die Listen die Handelsfreiheit neutraler Staatsangehöriger nicht zu beeinträchtigen, 
sondern nur Sicherheit zu schaffen, daß englische Schiffe, Güter und Kredit nicht zur 
Förderung oder Bereicherung derjenigen benützt würden, die Englands Feinden werktätige 
Hilfe leisteten. Man hab& auch bereits gehört, daß die Namen derjenigen, die etwa un- 
gerechterweise auf die Listen gekommen seien, gelöscht werden sollten und daß bei der An- 
wendung des Gesetzes auf bereits abgeschlossene Verträge die gleiche Sorgfalt angewendet 
werden soll. Die englische Regierung habe Nachricht, daß die deutsche Regierung ähnliche 
Schritte getan habe, 
Anfang August 1916 erließ die amerikanische Regierung eine Protestnote 
gegen die englischen schwarzen Listen. Siehe oben Seite 8, ; 
VIL Durchführung der Beschlüsse der Pariser Konferenz. 
Wie der italienische Ministerpräsident Salandra in der Kammer 
der Deputierten erklärte, sind diejenigen Beschlüsse, die sich auf 
die Zeit des Krieges beziehen, als endgültige anzusehen. 
Die französische Regierung hat schon im Ministerrat vom 27. Juni 1916 die 
Konferenzbeschlüsse angenommen und darauf die Prüfung der zu ihrer Durchführung 
erforderlichen Maßnahmen in die Hand genommen. Siehe Journal officiel 22. August 
1916 und „Le Temps“ vom gleichen Tage, 
In Italien werden als Folge der Wirtschaftskonferenz der Rücktritt von der 
mit Deutschland abgeschlossenen „ Verständigung“ (gegenseitige Garantie der Privat- 
rechte trotz Kriegsausbruch), vom Handelsvertrage und die Dekrete vom 18. Juli und 
8. August 1916 anzusehen sein. Siehe oben Seite 102 und 106 ff, 
England hatte schon vor der Konferenz die schärfsten Maßnahmen gegen deutsche 
und österreichische Privatrechte dekretiert und zum großen Teil durchgeführt, so daß die 
Konferenzbeschlüsse für die Zeit während des Krieges für England nichts Neues bedeuteten. 
Für Rußland gilt das Gleiche. 
Frankreich und Italien werden darnach dem Beispiel Englands folgend 
jedenfalls schwarze Listen aller feindlichen Oder verdächtigen neutralen 
Firmen und Personen aufstellen, wenn man sich nicht auf gemeinsame 
Listen einigt!). Ebenso wird auch Italien zur Sequestration des feind- 
lichen Vermögens schreiten. Fraglich erscheint es nun aber, ob man in 
Frankreich und Italien wie in England Auflösung und Liquidation „feind- 
licher Unternehmungen“ dekretiert. Die „Maßnahmen für die Kriegs- 
dauer“ bestimmen in bezug darauf nur: „Maßnahmen sind zu treffen zwecks 
Auflösung einiger dieser Unternehmungen und Realisierung ihrer Aktiven 
deren Ergebnisse sequestiert oder unter Kontrolle bleiben müssen“. 
Für die Regierungen wird wohl die Erwägung darüber ausschlag- 
gebend sein, ob nicht solche Maßnahmen zufolge Repressalien von feindlicher, 
Seite den eigenen Interessen mehr oder weniger gefährlich werden könnten. 
  
*) Siehe weiter oben Seite 55 über die erste französische schwarze Liste. 
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Kritische Geschichte Der Nationalökonomie Und Des Socialismus. Grieben, 1875.
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