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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Teil. England
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

  
  
  
  
6 I. Teil. England. 
  
auf die schwarze Liste gesetzt zu werden. Genehmigen Euer Hochwohlgeboren usw. 
Sekretär der Kammer, gez. a. Bertoletti.“ — 
Nicht weniger interessant ist folgendes Rundschreiben, das der englische 
Konsul in Para an die brasilianischen Firmen auf Befehl seiner Regierung übersandte 
und in dem diese Firmen in ihrem eigenen Lande mit Strafe bedroht werden, wenn 
sie den schwarzen Listen-Firmen irgendwie Beistand leisten: 
Rundschreiben. Englisches Konsulat Para, 10. April 1916. Geehrte Herren! 
Seit geraumer Zeit ist es der aufrichtige Wunsch der Regierung des britischen Reiches, 
die in Brasilien zwischen den englischen Firmen und Untertanen sowie den Angehörigen 
der alliierten Länder einerseits und den in Para ansässigen brasilianischen und neu-- 
tralen Firmen andererseits glücklicherweise bestehenden guten Handelsbeziehungen 
aufrecht zu erhalten und zu erweitern. In der Absicht, gegenwärtig einen großen 
Teil von dem in den Händen deutscher und österreichisch-ungarischer, türkischer und 
bulgarischer Untertanen sich befindenden Handel auf diese Firmen zu übertragen und 
die Ausdehnung des feindlichen Handels einzuschränken, bin ich beauftragt, allen 
Personen und Firmen in diesem Konsulatsbezirk zur Kenntnis zu bringen, daß jeder 
Versuch, eine in der schwarzen Liste stehende Firma oder Person vor den Folgen 
der königlichen Verordnung Seiner britischen Majestät zu schützen, damit bestraft 
wird, daß die betreffende Firma selbst auf die schwarze Liste gesetzt 
werden wird. Mit angelegentlicher Empfehlung, gez. G. B. Michell, englischer 
Konsul.“ 
Auch in der Schweiz machten sich die „Schwarzen Listen“ der 
Engländer fühlbar. Die schweizerische Zeitung „Der Bund“ veröffent- 
lichte folgendes „Eingesandt“: 
„Eine schweizerische Transport-Versicherungsgesellschaft sieht sich 
gezwungen, ihrer Klientschaft durch Einschreibebrief folgendes mitzuteilen : 
. .„ den 80. August 1916. 
Vor einiger Zeit ist seitens der Entente eine Liste derjenigen Firmen ver- 
Öffentlicht worden, mit welchen der Geschäftsverkehr untersagt ist. Das Verbot 
betrifft auch den Geschäftsverkehr zwischen neutralen Ländern untereinander. 
Es ergibt sich aus Vorstehendem, daß Valoren-Sendungen von oder an 
Firmen, welche auf der schwarzen Liste stehen, von dem Handelsverbote ebenfalls 
betroffen und so behandelt werden, als ob es sich um Sendungen feindlichen Eigen- 
tums handelte, Da es nicht Aufgabe der Versicherung ist, Schäden aus Zuwider- 
handlungen gegen Handelsverbote zu decken, so sehen wir uns genötigt, Ihnen hier- 
durch mitzuteilen, daß in allen denjenigen Fällen, wo wir Ihnen auf Ihren speziellen 
Auftrag hin den Einschluß der Konfiskationsgefahr in die Kriegsversicherung zuge- 
stehen, die Versicherung zu den Ihnen bekannten Bedingungen unseres Formulars 
vom ... gilt, jedoch unter der weitern Bedingung, daß sich weder der Versicherungs- 
teilnehmer noch sein Auftraggeber, noch einer seiner Zwischenbeauftragten, noch der 
Adressat auf einer von einem kriegführenden Staate aufgestellten sogenannten 
„schwarzen Liste“ befindet. 
Der Zeitungsschreiber bemerkt dazu: 
„Wenn also ein Schweizer mit einem holländischen, schwedischen oder spanischen 
Hause verkehren will, so muß er sich vorerst überzeugen, daß der neutrale Geschäfts- 
freund auf keiner schwarzen Liste Englands oder seiner Vasallen steht, wenn anders 
er nicht Gefahr laufen will, selber auf die schwarze Liste gesetzt zu werden. Krieg 
ist Krieg; und wenn Krieg die Aufhebung von Recht und Gerechtigkeit bedeutet, 
muß man begreifen, daß die kriegführenden Staaten jedes Mittel ergreifen, um sich 
gegenseitig zu schädigen und zu vernichten; wenn aber dabei die Neutralen aufs 
     
P 
  
  
	        

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Der Zucker Im Kriege. Verlag der Beiträge zur Kriegswirtschaft Reimar Hobbing (Sonder-Konto), 1917.
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