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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
I. Teil. England
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

  
  
I. Teil. England. 
oder b) die Liquidation des Geschäftes verlangen. 
Das Handelsamt kann zu jeder Zeit eine solche Verfügung widerrufen, oder ab- 
ändern, und in jedem Falle, da es die geschäftliche Tätigkeit verboten oder beschränkt hat, 
jederzeit, wenn es angezeigt erscheint, an Stelle dieser Verfügung eine solche setzen, die die 
Liquidation des Geschäftes verlangt. 
(2.) Da, wo das Handelsamt irgend eine solche Verfügung trifft, kann es gleich- 
zeitig oder jederzeit nachher einen amtlichen Aufseher (Controller) bestellen, der die 
Aufsicht auszuüben und die Durchführung der Verfügung zu überwachen, und nötigen- 
falls die Liquidation durchzuführen hat, In jedem Falle, da es dem Handelsamt angezeigt 
erscheint, kann es dem Controller diejenigen Machtbefugnisse erteilen, die für einen 
Liquidator einer freiwilligen Liquidation einer Gesellschaft!) erforderlich sind (ein- 
schließlich der Vollmacht, im Namen der Person, Firma oder Gesellschaft oder in seinem 
eigenen Namen zu handeln), damit er durch Urkunden, oder anderweitig, jegliches Ver- 
mögen übertragen oder abtreten und an den Gerichtshof (High Court) oder einen seiner 
Richter gelangen kann, auf daß dieses über Fragen entscheide, die bei der Ausführung der 
Verfügung entstehen. Das Handelsamt soll überdies dem Controller diejenigen Be- 
fugnisse einräumen, die erforderlich sind, damit der Zweck der Verfügung des Handels- 
amtes mit allen von ihm getroffenen Abänderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen 
erreicht wird. Die Entschädigung hierfür, sowie die Kosten, Gebühren und Auslagen, die 
der Controller hat, die Entschädigung, die Kosten, Gebühren und Auslagen, die bezüglich 
der Beaufsichtigung und Untersuchung des Geschäftes entstehen, sei es vor Inkrafttreten 
dieses Gesetzes oder nachher, in solcher Höhe, wie sie vom Handelsamt genehmigt werden, 
sollen aus den Aktiven des Geschäftes bezahlt werden und zwar mit Vorzugsrecht vor allen 
anderen Rechten. 
In England und Wales kann ein amtlicher Verwalter (Receiver) ?) bestellt werden, 
wenn das Handelsamt es für angezeigt findet. 
(3.) Die Verteilung von Geldsummen oder andern Vermögensteilen aus der Liqui- 
dation von Geschäftsaktiven (ob sie nun liquid geworden sind zufolge einer Liquidations- 
verfügung oder zufolge einer Verfügung, durch die das Geschäft verboten oder einge- 
schränkt wurde) soll den gleichen Vorschriften unterworfen sein, wie Zahlungen mit 
Vorzugsrecht bei der Verteilung von Aktiven einer Gesellschaft, die liquidiert wird 
und diese Aktiven sollen zur Zahlung solcher Schulden verwendet werden, die von Gläubi- 
gern gefordert werden, die nicht Feinde sind und zwar mit Vorzugsrecht gegenüber 
ungesicherten Forderungen von Gläubigern, welche Feinde sind; und jeder Überschuß 
nach der Zahlung von Schulden soll so unter die Berechtigten verteilt werden, wie dies 
das Handelsamt anordnet. 
Irgendwelche Geldsummen oder anderes Vermögen, das, wenn der Kriegszustand 
nicht wäre, an Feinde ausbezahlt oder übertragen werden müßte, sei es weil sie Gläubiger 
sind oder aus anderen Gründen, sollen an den eustodian bezahlt oder übertragen werden 
gemäß der Trading with the Enemy Amendment Act, 1914 (5 Geo. 5, c. 12)3), um von 
ihm so behandelt zu werden, wie das Geld, das ihm gestützt auf jenes Gesetz bezahlt wird. 
(4.) Wenn Geschäftsaktiven in feindlichem Gebiete sind, soll der 
Schätzung jener Aktiven vornehmen lassen und ebenso der Schulden gegenüber Gläubigern 
in feindlichem Lande (ob sie gesichert sind oder nicht), sowie der Forderungen von Personen 
  
1) Freiwillige Liquidation = voluntary winding-up; siehe darüber unten über 
die Liquidation von Gesellschaften, Seite 36. 
*) Receiver ist auch in Friedenszeiten der vom Gericht ernannte Verwalter 
eines im Streit liegenden Vermögensobjektes. Im Konkursverfahren wird bis zur Er- 
nennung eines Masseverwalters (trustee) seitens der Gläubiger ein official Tocei 
Board of Trade ernannt. 
3) Siehe oben Seite 14. 
Yer vom 
     
     
   
    
   
   
    
   
   
   
  
    
  
   
   
  
   
Bd
	        

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Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
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