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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Frankreich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

64 ; II. Teil. Frankreich. 
hatte beantragt, der Sequester der deutschen Nähmaschinenfabrik Stoewer, Dosbleu- 
mortiers, solle zum Verkauf des Warenlagers dieser Firma an ein vom Voreinsvor- 
sitzenden zu bezeichnendes Vereinsmitglied zu einem Preise von mindestens 125000 Fr. 
ermächtigt werden. Darauf hat der Grichtspräsident Monier ablehnend geantwortet, 
und zwar mit folgender Begründung: 
„In Erwägung, daß das vom Verein der Näh- und Schreibmaschinenfabrikanten 
empfohlene Verfahren 
zunächst den bisher bei einschlägigen Verkäufen eingehaltenen Grundsätzen 
und Gewohnheiten widerspricht, welche im Interesse dert Preisgestaltung und 
zur Befriedigung der allseitigen Bedürfnisse nicht freihändig, sondern durch 
öffentliche Versteigerung erfolgten, damit kein Käufer ferngehalten würde, 
ferner dem Grundsatz des freien Wettbewerbs und der Handelsfreiheit wider- 
sprechen würde, sofern es eine bestimmte verhältnismäßig kleine Gruppe be- 
günstigt unter Zuücksetzung von anderen ähnlichen Körperschaften oder von 
— kaufmännischen oder privaten — Einzelpersonen, welche das gleiche Recht 
besitzen und daraufhin die gleichen Vergünstigungen beanspruchen können, 
schließlich — und zwar nicht bloß theoretisch, sondern tatsächlich — die 
Rechte zahlreicher Engros- und Detail-Händler, sowie Besitzer derartiger 
Maschinen in Paris sowie in der Provinz vollkommen ignorieren würde, welche 
an den Sequester schon Kauf- und. Lieferungs-Angebote für vollständige Maschinen 
oder für Ersatzteile zu bereits in Gebrauch befindlichen Maschinen gerichtet 
haben, 
„endlich auch die Interessen des Sequestrierten Vermögens und mithin die 
französischen Gläubiger bzw. den Wert des von den Sequestern verwalteten 
„wirtschaftlichen Faustpfandes“‘ beeinträchtigen würde, sofern besagte Interessen 
ihre Berücksichtigung nur bei vorher öffentlich angekündigten und durch freie 
Konkurrenz von Bewerbern jeder Art und jedes Landes belebten Verkäufen 
finden können, — 
in Erwägung, daß also alle diese gleichmäßig ausschlaggebenden Gründe einer 
Bewilligung des in Rede stehenden Antrages entgegenstehen, überdies auch zurzeit 
keine Gefahr des Verderbens der fraglichen Gegenstände droht und bei der Lage der 
Aktiven und Passiven des Geschäfts der Sequester keinerlei Schuldforderungen oder 
sonstige dringliche Befriedigung verlangende Reklamationen zu befürchten hat, 
hat der Präsident Monier den Antrag des Vereins der Näh- und Schreibmaschinen- 
fabrikanten abgelehnt.“ 
Grundsätzlich erscheint diese Argumentation einleuchtend. Tatsächlich in- 
dessen dürfte eine öffentliche Versteigerung in Paris — namentlich unter den Kriegs- 
verhältnissen — meist wohl doch einen weniger günstigen Preis erzielen, als wenn sich 
dem Sequester, wie es anscheinend. hier der Fall gewesen ist, eine bestimmte günstige 
Gelegenheit zu freihändigem Verkauf bietet. — 
Am 6. Januar 1915 erweiterte der Justizminister den Aufgabenkreis 
der Sequester, indem er sie ermächtigte, aus Verträgen, die mit deutschen, 
österreichischen oder ungarischen Firmen abgeschlossen wurden, die aber 
noch nicht vollständig erfüllt worden waren, die Leistungen vorzu- 
nehmen, selbst wenn diese Betriebe eingestellt sind. 
In einem: Rundschreiben vom 2. Februar 19161) nahm der Justiz- 
minister die Möglichkeit der außerordentlichen und zeitweisen Beschlag- 
*) S. Reulos 8. 179, Wenn Frankreich in jeder Beziehung die Beschlüsse der 
Pariser Wirtschaftskonferenz ausführen wollte, so müßte es den Grundsatz, der für 
  
 
	        

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Der Handelskrieg von England, Frankreich Und Italien Gegen Deutschland Und Österreich-Ungarn. Carl Heymanns Verlag, 1917.
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