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Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

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Bibliographic data

fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

Monograph

Identifikator:
1047609576
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-77392
Document type:
Monograph
Author:
Curti, Arthur http://d-nb.info/gnd/1089578180
Title:
Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Year of publication:
1917
Scope:
XII, 146 Seiten
Digitisation:
2019
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Teil. Frankreich
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn
  • Title page
  • Contents
  • I. Teil. England
  • II. Teil. Frankreich
  • III. Teil Italien
  • IV. Teil. Die Pariser Wirtschaftskonferenz. 14. bis 16. Juni 1916
  • V. Teil. Deutschland
  • VI. Teil. Oesterreich-Ungarn
  • Index

Full text

  
4. Kapitel. Die Durchführung der Sequestration. 67 
  
Alle diese Grundsätze ergeben sich aus einer Reihe von gerichtlichen Entschei- 
dungen. 
Der Sequester soll immer die Staatsanwaltschaft zu Rate ziehen, sobald ihm 
der Vermieter eine Vorladung zustellen ließ, und der Gerichtspräsident ihn ermächtigt 
hat, als Partei an Stelle des Mieters aufzutreten. 
In den meisten Fällen wendet der Gerichtspräsident einfach Art. 1752 des Code 
Civil an, der ihm gestattet, die Verwertung des Mobiliars und die Austreibung des Mieters 
zu verfügen, wenn der Wert dieser Fahrhabe ungenügend ist, um die Mietzinse des Ver- 
mieters zu decken. 
Das einfache, kostenlose Verfahren des Präsidenten des Seine-Gerichtes (gemein- 
same Eingabe des Sequesters mit Zustimmung des Vermieters) hat bis jetzt befriedigende 
Resultate ergeben. Die Ermächtigung zum Verkaufe wird durch den Präsidenten nur 
gegeben nach Einsichtnahme in alle Akten und auf schriftliche Eingabe der Staats- 
anwaltschaft. Die Gerichtsverfügung wird dem Sequester mitgeteilt, der die weiteren 
Schritte unternimmt, um den Verkauf durch einen commissaire-priseur vornehmen zu 
lassen. 
Grundsätzlich wird dem Vermieter wegen Auflösung des Mietvertrages, der er 
zugestimmt hat, keine Entschädigung gewährt. Wenn er eine solche Entschädigung 
verlangt, hat er bis nach Ende des Krieges zu warten, um dann seine Rechte geltend 
zu machen. Der Sequester muß sich darauf beschränken, ihm den Betrag der verfallenen 
Mietzinse zu zahlen (wobei die zum voraus bezahlten Mietzinse abzuziehen sind), sowie 
den Betrag, der ihm zukommt „A raison des reparations locatives‘‘. 
Um eine Expertise, die einen beträchtlichen Teil der Aktiven verschlingen würde, 
über diese Reparaturkosten zu vermeiden, werden sie allgemein & forfait geschätzt, nach 
Anhörung des Vermieters und des Sequesters. 
Zufolge der Zeit- und Kostenersparnis dieses einfachen Verfahrens konnten viele 
Vermieter teilweise oder ganz befriedigt werden, die beim gewöhnlichen Verfahren nichts 
für ihre privilegierte Forderung erhalten hätten. 
Nachdem der Verkauf durchgeführt ist, aber vor irgend welcher Verteilung, hag 
der Sequester die Pflicht, die Steuern zu bezahlen, die der Deutsche oder Österreicher 
schuldet und sofern er das Mahnbillet nicht erhalten hat, dem Steuereinzieher Kenntnis 
von der Situation zu geben, damit alles in Ordnung gebracht werden kann. 
Reulos bemerkt dazu noch: „Les impöts fonciers, ainsi que la cote personelle et 
mobiliere sont dus par le sequestre. Il n’en est pas de m6me pour la patente lorsque 
V’ötablissement commercial ferm6 n’a pas 6t6 rouvert“. 
Der Sequester hat sodann die Versicherungsprämien, die Gebühren für Wasser, 
Gas, Elektrizität, sowie alle kleineren Schulden zu bezahlen, die aus der Erfüllung seiner 
Aufgabe erwachsen sind. 
Die Mietlokalitäten müssen dem Vermieter zur Verfügung gestellt werden, sobald 
das Mobiliar herausgenommen ist, wie auch die verschiedenen Sachen, die zufolge ihrer 
Natur (Geschäftsbücher, Familienpapiere, Familienerinnerungen, überhaupt Sachen 
von ganz persönlichem Wert) nicht verkauft wurden. Diese Objekte werden regelmäßig 
dem Hauseigentümer oder einem Garde-meuble zur weiteren Aufbewahrung anver- 
traut !). 
In einzelnen Fällen können sog. Sperrgüter, deren Lagerung zu kostspielig wäre, 
freihändig verkauft werden, nach Vernehmung der Staatsanwaltschaft, gestützt auf 
die Ermächtigung des Gerichtspräsidenten und nötigenfalls nach einer Schätzung durch 
einen Experten. 
*) Der Vorsitzende des Seine-Gerichtes hat am 20. April 1915 darüber ein Rund- 
Schreiben erlassen. Siehe Reulos Seite 143. 
5* 
  
  
  
  
 
	        

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Kaufmanns Herrschgewalt. Verlag von G.A. Gloeckner, 1914.
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