Digitalisate EconBiz Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Access restriction


Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Monograph

Identifikator:
1657702049
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-126269
Document type:
Monograph
Author:
Ruth, Rudolf http://d-nb.info/gnd/1054736723
Title:
Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
88 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht
  • § 2. Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte „eigene" Aktien (Verwaltungsaktien)
  • § 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
  • § 4. Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten der Gesellschaft
  • § 5. Das Verbot der Unterpariemission
  • § 6. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Begebung von Verwaltungsaktien
  • § 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien
  • § 8. Rückblick und Ausblick

Full text

„+ 
Besitz. bleibt, ohne Schuldner, ein Risikoträger ist nicht vor- 
handen‘). 
Nicht die Sorge um die Erhaltung des Grundkapitals —- es 
verändert sich ja nominell nicht durch den Erwerb eigener Aktien 
und gegen seine tatsächliche Verringerung bietet das Aktienrecht 
auch sonst keinen Schutz —, sondern die Verengerung des 
Kreises der das Risiko tragenden Aktionäre bietet 
genügenden Anlaß, den Erwerb eigener Aktien zu untersagen. 
Wer eine unter insgesamt 1000 Aktien eines Unternehmens be- 
sitzt, hat einen berechtigten Anspruch darauf, daß stets nur 
1,000 aus der Gesamthöhe eintretender Verluste seine Einlage 
trifft und nicht ein Mehr- oder Vielfaches hiervon. Und diese 
erhöhte Verlustgefahr der übrigbleibenden Aktionäre reicht über 
6) Zur Klarstellung des oft und in sehr verschiedener Stellung- 
nahme behandelten Verhältnisses des $ 226 zu 8 213 wäre von dem 
vorstehend eingenommenen Standpunkt aus folgendes zu bemerken: Dem 
5 226 liegt die Rücksicht auf die Erhaltung der Einlagen und des Grund- 
kapitals, zu deren Schutz 8 213 bestimmt ist, nicht gleichfalls zu Grunde 
oder sie spielt wenigstens für $ 226 höchstens die Rolle einer Neben- 
wirkung. Es wäre ja auch sinnlos gewesen, dieselbe Vorschrift nochmals 
zu wiederholen. Wenn man vielfach in 8 226, namentlich dessen Abs, 2 
nur eine Anwendung des im $ 213 niedergelegten Grundsatzes auf einen 
Sonderfall sah, so ist dies veranlaßt durch eine zu enge, leider auch vom 
RG. (68, 311; 76, 310ff.) geteilte Interpretierung des $ 213. Man be- 
hauptet, daß der von einem Nachmann des Zeichners oder ersten Aktien- 
übernehmers gezahlte Kaufpreis keine „Einlage‘“ im Sinne des 8 213 sei, 
daß daher das Verbot der Einlagerückgewähr nur die Aktionäre treffe, 
deren Leistungen unmittelbar dem Aufbau des Gesellschaftskapitals zu- 
gute kommen. Wenn aber das Mitgliedschaftsrecht aus der Hand dessen, 
der die „Einlage‘“ gemacht hat, auf eine andere Person übergeht, so be- 
deutet das doch, daß der Erwerber in die Rechtsstellung‘ des Veräußerers 
zur AG. eintritt und daß demgemäß es so angesehen werden muß, als 
ob‘ der Erwerber die Einlage an Stelle des Veräußerers gemacht hätte. 
Wie er einerseits nunmehr allein berechtigt ist, nach Auflösung der AG. 
den Betrag des von seinem Vorgänger zum Gesellschaftsvermögen Ge- 
leisteten zurückzuverlangen, so trifft ihn andererseits auch der Verlust 
der Einlage bei Unterbilanz und die Gebundenheit der Kapitalanlage ge- 
mäß 8 213. Es ist also eine die Dinge verwirrende Betrachtungsweise, 
wenn man lediglich an dem äußeren Vorgang — der Erstattung der 
Einlagesumme an den Veräußerer in Form eines Kaufpreises — mit 
dem Blick hängenbleibt und den vorhandenen Zusammenhang mit der 
Einlage des Vormanns nicht sehen will. $ 213 ist keineswegs eine gegen 
die Gründer und ersten Mitglieder gerichtete Schutzvorschrift, sondern 
verbietet, soll sie überhaupt einen Zweck haben, jede Kapitalsrück- 
zahlung an Aktionäre im Interesse der Erhaltung des Gesellschafts- 
vermögens. Man sagt auch, daß der Aktionär den Gegenwert für 
die Veräußerung seiner Aktie an die Gesellschaft nicht als Gesellschafter, 
sondern als „Verkäufer“ erhalte (Hachenburg, GmbH. 8 33 Anm. 
10 gegen Förtsch Anm. 4). Man übersieht dabei, daß der „Ver- 
käufer‘“ damit als Mitglied aus der Gesellschaft ausscheidet, also das 
Rechtsgeschäft in erster Linie gerade die Stellung des Verkäufers als 
Gesellschafter betrifft. 
I8
	        

Download

Download

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF EPUB DFG-Viewer Back to EconBiz
TOC

Chapter

PDF RIS

This page

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Monograph

To quote this record the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Chapter

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

This page

To quote this image the following variants are available:
URN:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Eigene Aktien Und Verwaltungsaktien. Heymann, 1928.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.