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Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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Bibliographic data

fullscreen: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Monograph

Identifikator:
1657702049
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-126269
Document type:
Monograph
Author:
Ruth, Rudolf http://d-nb.info/gnd/1054736723
Title:
Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Heymann
Year of publication:
1928
Scope:
88 S.
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
§ 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Eigene Aktien und Verwaltungsaktien
  • Title page
  • Contents
  • § 1. Erwerb eigener Aktien und ihr Stimmrecht
  • § 2. Gesellschaftsrechtlich und vertraglich beherrschte „eigene" Aktien (Verwaltungsaktien)
  • § 3. Das Verbot des Erwerbs eigener Aktien
  • § 4. Erwerb von Verwaltungsaktien auf Kosten der Gesellschaft
  • § 5. Das Verbot der Unterpariemission
  • § 6. Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre bei Begebung von Verwaltungsaktien
  • § 7. Die Beherrschung der Verwaltungsaktien
  • § 8. Rückblick und Ausblick

Full text

— wenn man diese Gleichstellung nicht anerkennen will — er 
gibt nur die Meinung des wahren Aktionärs, nicht, wie es 8 317 
voraussetzt, eines Dritten kund. 
I. Rechtswirksamkeit der Verwaltungsaktien 
auf Grund des $ 117 BGB. Würde die Ansicht durch- 
dringen, daß der Treuhänder sich des Stimmenkaufs bereits durch 
Übernahme der Aktien schuldig macht und deshalb die Über- 
lassung der Aktien, als mit der übernommenen Stimmrechtsbindung 
untrennbar verknüpft, gleichfalls nichtig ist, so wäre damit prak- 
tisch nichts gewonnen. Es könnte das nur zur Folge haben, daß 
man in Zukunft die vertragliche Verpflichtung des Aktionärs ver- 
meidet, denselben Erfolg aber durch Überlassung der Aktien 
an eine Tochtergesellschaft erzielt, deren Stimmrecht nicht erst 
in dieser Weise gebunden zu werden braucht. Auch diese Unter- 
bringung der Verwaltungsaktien ist jedoch nicht ganz unanfiecht- 
bar. Man kann zunächst Zweifel hegen, ob Rechtsgeschäfte 
zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nicht als Schein- 
geschäfte oder verdeckte Rechtsgeschäfte ($ 117 Abs. 1 und 2 
BOB.) anzusehen sind, ein Einwand, der, wenn er berechtigt wäre, 
auch gegenüber dem Mitgliedschaftserwerb des Treuhänders 
durchgreifen müßte. Gegen diese Betrachtungsweise, soweit sie 
die Tochtergesellschaft angeht, hat schon Haußmann (Tocht- 
Ges, S. 33) mit zutreffenden Gründen Stellung genommen. Die 
Rechtsgeschäfte zwischen zwei rechtlich selbständigen Beteiligten, 
hier also die Übernahme der Aktien durch die Tochtergesell- 
schaft, sind nicht deshalb weniger ernstlich gemeint, weil auf 
beiden Seiten der gleiche Wille für die Abgabe der Willenserklä- 
rung bestimmend wirkt. Die Begründung des Mitgliedschafts- 
verhältnisses ist wirklich gewollt und dient einem ernstlichen 
Zweck. Dasselbe gilt für den Aktienerwerb des Treuhänders, 
Das hat auch das RG. bezüglich der Tochtergesellschaft anerkannt 
(RGZ. 103, 67), wobei es besonders darauf hinwies, daß die Ab- 
stimmung der Tochtergesellschaft nicht Fragen der inneren 
Willensbildung betreffe, sondern eine nach außen gerichtete 
Willensbetätigung. Wenn man auch vielleicht die Abstimmung 
in einer Generalversammlung, um die es sich in dem Tatbestand 
der RGEntsch. handelte, als ein Rechtsgeschäft anderer Art an- 
sehen kann wie die Mitgliedschaftsbegründung, die sich mit der 
Übernahme der Aktien durch die Tochtergesellschaft vollzieht!?), 
so könnte nach dieser Stellungnahme das RG. die Aktienzeich- 
12) Ich selbst betrachte allerdings beide Rechtsakte als „körper- 
schaftliche Gesamtwillensakte“ und deshalb als völlig gleichgeordnet, 
vgl. meine Abhandlung in Zeitschr. f. d. ges. HR. 88, 4771. — In dem 
entschiedenen Fall waren sogar sämtliche Aktien bzw. Geschäftsanteile 
der abstimmenden Tochtergesellschaft in der Hand der Muttergesellschaft. 
69
	        

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Urzeit Und Mittelalter. Heyfelder, 1904.
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