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Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

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Bibliographic data

fullscreen: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Monograph

Identifikator:
1687964882
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102973
Document type:
Monograph
Author:
Pabst, Richard
Niederlein, Gustav http://d-nb.info/gnd/1051326508
Title:
Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Argentin. Centralverband
Year of publication:
(1913)
Scope:
47 S.
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetzte und Verordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

wurde, sind die ein- und ausgehenden Waren, die in verdeckten und von allen 
Seiten geschlossenen Kastengüterwagen befördert werden, von der Zolluntersuchung 
in den betreffenden Zollgrenzstellen befreit, und werden sowohl am Tage wie 
auch nachts während der. Durchfuhr- den. nachstehenden Bedingungen und 
Formalitäten unterworfen: 
1. Die Güterwagen müssen leicht und sicher verschließbar sein, so daß 
die in ihnen transportierten Waren ohne Hinterlassung erkennbarer Spuren 
weder ausgetauscht noch fortgeschafft werden können. Nicht zugelassen werden 
Waggons mit Geheimabteilen oder schwierigem Zugang, die dem heimlichen 
Transport von Waren "oder Werten dienen könnten. 
2. Die Seitenwände, Fußboden und Dach der Wagen sind in gutem 
Zustand zu erhalten, ohne Löcher oder Sprünge von Bedeutung; wenn solche 
durch Unfälle während ‘der Reise entstehen sollten, so ist dies kein Grund, 
die Fortsetzung der‘ Reise zu verhindern, es sei denn, daß der Inhalt des 
beschädigten Wagens durch Hineinlangen oder auf andere Weise einem gewalt- 
samen Wechsel unterzogen werden könnte. 
3. Die Türen der Waggons müssen derartig angeordnet sein, daß es 
unmöglich ist, sie aus ihren Führungen hinauszuschieben oder zu entfernen. 
ohne Bruchstellen zu hinterlassen; sie müssen Schlösser und Schlüssel haben, 
die die Anbringung von Metallplomben gestatten. 
; 4. Der Zwischenraum zwischen den geschlossenen Türen und den Strebern 
des Wagenkastens darf 15mm nicht übersteigen, so daß durch diesen ‚freien 
Raum keine Veränderung des Inhaltes erfolgen kann. 
5. In offenen oder Gitterwagen dürfen ohne vorherige Zollbesichtigung 
nur nachstehende Waren die Grenze überschreiten: 
a) Maschinen oder Maschinenteile, die in geschlossenen Wagen keinen 
Platz haben; 
b) Steine oder Metalle, roh, in Barren oder gewalzt, die in geschlossenen 
Wagen zweckmäßig nicht unterzubringen sind; 
c) Holz und Steinkohle; 
d) lebendes Vieh, und alle diejenigen Güter, deren Transport unter diesen 
Bedingungen durch Uebereinkunft derjenigen Länder gestattet wurde, 
über deren Grenzen der Transport zur Ausführung kommt. 
6. Die für den Transport genannter Güter bestimmten offenen Waggons 
sind mit sicher angebrachten Ringen zu versehen; an diesen sollen die die 
Plandecken zusammenschnürenden und die betreffenden Plomben tragenden Seile 
befestigt werden. 
Art. 5. Diejenigen Colli, durch. welche nach beendeter Beladung der 
Kastengüterwagen eine Ueberschreitung ‘der Ladefähigkeit verursacht wurde oder 
deren Anzahl nicht‘ groß genug ist, um einen Kastenwagen für sich zu 
füllen, können, ohne auf die, Befreiung von‘ der Zolluntersuchung verzichten 
zu müssen, in einem Abteil ‚eines geschlossenen Wagens untergebracht werden, 
und. zwar nach‘ vorausgegangener Zustimmung der Zollbehörde, und unter _Be- 
folgung der ihr geeignet erscheinenden Vorsichtsmaßregeln. 
Art. 6. Wenn die Eisenbahngesellschaften nicht über geschlossene Waggons 
mit Separatabteilen verfügen, so können die im vorigen Paragraphen erwähnten 
Colli. im Gepäckwagen befördert werden; in diesem Falle sind an‘ ihnen rote 
Zettel .mit schwarzer Aufschrift. „,‚in transito‘“ mit dem Stempel der betreffenden
	        

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