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Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

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Bibliographic data

fullscreen: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Monograph

Identifikator:
1687964882
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102973
Document type:
Monograph
Author:
Pabst, Richard
Niederlein, Gustav http://d-nb.info/gnd/1051326508
Title:
Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Argentin. Centralverband
Year of publication:
(1913)
Scope:
47 S.
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetzte und Verordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

Da niet nen: Arttbi ds imenthalter 
nicht kreuzt, so finden für den, Transit: die‘ inz den: Art de—#7 enthaltene 
Estimmungen‘ Anwendung, ‘ jedoch unter nachstehenden Abweichungen: 
1. Die Zölle werden nach dem Verfahren des Paragraph‘ 24 berechnet 
ınd das Eintragungsbureau fordert bei Uebergäbe des Erlaubnisscheines an 
len Interessenten (Par. 27) einen Kautionswechsel mit einjähriger Fälligkeit” i 
öhe des” Zollbetrages. Dieser Wechsel wird‘ vor dem Fälligkeitstage‘ gegen 
/orzeigung der Bescheinigung der Bestimmungszollstelle‘ ungültig gemacht. Die 
escheinigung muß von dem dortigen Konsul der Republik’ beglaubigt sein. 
er sich über die Glaubwürdigkeit der Dokumente! Gewißheit zu verschaffen hat. 
ie Ausgangszollstelle übersendet von Amts wegen an den argentinischen Konsu 
er den Rückschein zu beglaubigen hat, eine Abschrift des. Transiterlaubnisscheine 
auf ungestempeltem Papier. 
2, Bei Ankunft der Züge bei der Zollbehörde, Empfangsstelle oder Zollstelle 
er Endstationen an der Grenze werden die Güter entladen und im Speicher 
ıntergebracht, wobei die Begleitscheine der Waggons als Fakturenkopien angesehen 
verden. Bei Verladung‘ der Güter auf Wagen oder Karren, welche. die Grenze 
assieren sollen, werden den Transportführern die Eisenbahnfrachtbriefe un 
in Satz Begleitscheine ausgehändigt, während der andere‘ Satz von: dem 
egleitenden Zollbeamten bis zum Eintritt: in ‚den Nachbarstaat zurückbehalten, 
wird. Der begleitende Zollbeamte bringt die Begleitscheine ( die als Rückschein 
jenen müssen) zurück, und zwar mit der Ausgangsbescheinigung‘ der Grenzzoll: 
telle oder der Zollbeamten des Grenzlandes. Diese Formalität kann von letztere 
‚o1genommen werden, wenn sich die Station auf der Grenze befindet und die 
ollstellen beider Länder sich über ihr Vorgehen einig sind. 
3. Wenn bei der Zollbehörde, Empffangsstelle oder Zollstelle an‘ der 
Srenze Transitgüter eintreffen, die bis zu einer Ausfuhrzollbehörde weiterbeförder 
werden sollen, so wird die Uebereinstimmung des Güterscheins (manifiesto) mit 
jen auf ihm verzeichneten Coll oder Stücken kontrolliert. Das Dokument dient 
Is Grundlage ‘für die beiden - Frachtbriefe und einen Satz Begleitscheine, _ die 
nter Aufsicht der Zollstelle vom der Bahn auszufüllen sind. . Der, Güterschein, 
je beiden Frachtbriefe und der Satz Begleitscheine werden an die Hafenbehörde 
übermittelt (Par. 38), ‚von der das. zuerst erwähnte Dokument zu. den. Akten 
‚enommen und registriert wird. 
Art. 49. Wenn /eine ‚Bahn Transitwaren nach der Zollstation eines an 
inem Grenzflusse gelegenen Hafens führt, so finden die in den Paragraphen 16; 
7,20, 2023, und 26 bis‘ 34 vorgeschriebenen Bestinimungen Anwendu 
edoch unter folgenden Abweichungen: 
1. Die Zölle werden bei Ausgabe der Erlaubnisscheine in der Ausgangs 
ollstation (Par. 24) berechnet, und es wird ‚eine in‘ Höhe; derselben verbürgte 
Sicherheit oder ‚ein ‚Kautionswechsel gefordert, und zwar in der im Abschni 
is 48 vorgeschriebenen Form. 
2. Die Züge werden von der Ausgangszollstelle bis zu der Grenzzollstelle 
‚on. einem Zollbeamten begleitet, der sich. im. Besitz der: Frachtbriefe und | Begleit- 
Cheine ‚befindet, und ‘der, mit einem Satz der letzteren‘ (als Rückschein) mi 
ntsprechendem V ermerk versehenen Papiere zurückkommen muß, 
3. Die verbürgte Sicherheit oder der Kautionswechsel: des‘ Absenders werden 
ngültig gemacht, sobald ‚der Ausgangszollstelle eine Abschrift des. Erlaubnis- 
cheines für die‘ Verladung :(permiso._de reembarco) vorgelegt wird, die von 
149
	        

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