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Bibliographic data

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Monograph

Identifikator:
1687964882
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102973
Document type:
Monograph
Author:
Pabst, Richard
Niederlein, Gustav http://d-nb.info/gnd/1051326508
Title:
Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Argentin. Centralverband
Year of publication:
(1913)
Scope:
47 S.
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetze und Verordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

steigeort nicht länger als eine halbe Stunde vorher ankommen. ‘Die Agenten 
des größeren Schiffes haben dem kleineren Schiff zu diesem Zweck die nötigen 
Anweisungen zu geben, um den Passagieren die mit dem Aufenthalt auf dem 
kleineren Schiff verbundenen Unbequemlichkeiten nach Möglichkeit abzukürzen. 
Umgekehrt gelten die entsprechenden Vorschriften auch für den Umsteige- 
verkehr von dem größeren in das kleinere Schiff. 
Art. 18. Der Umsteigeverkehr darf nur zu, den folgenden Zeiten statt- 
finden: im Dezember, Januar und, Februar. von, 4 Uhr morgens bis 12 Uhr 
nachts, im März, April und Mai von 6 Uhr morgens bis ‚9 Uhr abends, im 
Juni, Juli und August von 7 Uhr morgens bis 6 Uhr abends, im September, 
Oktober, November von 5 Uhr morgens bis 10 Uhr abends. 
Art. 19... Die. argentinischen Schiffahrtsgesellschaften, die einen. oder 
mehrere. Schnelldampfer mit Postprivileg fahrplanmäßig laufen lassen, sind, ver- 
pflichtet, der Generalhafendirektion mindestens 30 Tage vor dem 1. Juni, bzw. 
1. Dezember jedes Jahres eine Liste ‚der Schnelldampfer nebst "Tarif und 
Fahrplan für den Passagierverkehr zur Genehmigung einzureichen. 
Art. 20. Nach ihrer Genehmigung sind die im vorhergehenden Artikel 
erwähnten Fahrpläne zu drucken, zu veröffentlichen und _50 Exemplare an die 
Schiffahrtsbehörde einzusenden. 
Art. 21. Aenderungen in den festgesetzten Fahrplänen und Tarifen sind 
nur mit Erlaubnis der Generalhafendirektion gestattet bei Strafe der Entziehung 
des Patents. Jeder Wechsel der Schiffe ist der Schiffahrtsbehörde anzuzeigen. 
Arı 22. Die Generalhafendirektion ist ermächtigt, die von den Schiffahrts- 
gesellschaften zur Genehmigung eingereichten Tarife und Fahrpläne abzulehne® 
oder zu ändern, zu welchem Zweck eine Spezialkommission ernannt wird. 
Im Falle der Zurückweisung eines . Tarifes oder Fahrplanes. hat die. betr. 
Schiffahrtsgesellschaft innerhalb 5 Tagen nach Bekanntgabe einen neuen Tarif 
oder Fahrplan einzureichen, widrigenfalls sie der im Art. 21 festgesetzten 
Strafe verfällt. Die genehmigten Tarife und Fahrpläne dürfen vor den im 
Art. 19 genannten Zeitpunkten nicht in Kraft gesetzt werden. 
Art. 23. Gegen die Entscheidungen der Generalhafendirektion bezüglich 
der Tarife und Fahrpläne kann beim Marineministerium Einspruch. erhobe? 
werden. 
Art. 24. Kein unter argentinischer Flagge ‚fahrendes‘ Schiff, das zur 
Beförderung von Waren oder Passagieren bestimmt ist, darf sich weigerP, 
die bei dem Reeder, Agenten oder Kapitän angemeldeten Personen oder 
eingelieferten Waren nach ihrem Bestimmungsort ._zu__ bringen, . außer es 
handle sich: 
1. bei Waren um nicht gezeichnete Pakete, Kisten usw. oder solche, 
deren Signaturen ungenügend sind oder die den bestehenden Sicherheits” 
vorschriften nicht entsprechen; 
9. bei Passagieren um Schwerkränke, deren Leben während der Reis® 
gefährdet erscheint oder die mit einer ansteckenden _Krankheit_.be 
haftet sind. 
Art. 25. Den für den Passagierverkehr bestimmten Schiffen ist es ver“ 
boten, mehr als 50 Kolli feuergefährlicher Ware mitzunehmen. Diese sind 
entsprechend den bestehenden. Sondervorschriften zu verstauen, 
1090
	        

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A Magyar Korona Országainak Betegsegélyző Pénztárai 1898-Ban = Die Krankenkassen Der Länder Der Ungarischen Krone Im Jahre 1898. Pester Buchdruckerei-Actien-Gesellschaft, 1901.
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