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Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

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Bibliographic data

fullscreen: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Monograph

Identifikator:
1687964882
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102973
Document type:
Monograph
Author:
Pabst, Richard
Niederlein, Gustav http://d-nb.info/gnd/1051326508
Title:
Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Argentin. Centralverband
Year of publication:
(1913)
Scope:
47 S.
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetze und Verordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

Art. 26. Die Dampfer mit Postprivileg und festem Fahrplan und sonstige 
für den Passagierverkehr ' bestimmte Schiffe müssen an den im Fahrplan 
genannten Landungsplätzen anlegen, außer in Fällen höherer Gewalt, die als 
solche von der Schiffahrtsbehörde anerkannt sind. 
Art. 27. Die Vorschriften des‘ Gesetzes‘ Nr. 2873 nebst Ausführungs- 
bestimmungen, betreffend den Eisenbahnverkehr, sind in allen in dieser Ver- 
ordnunz nicht‘ genannten Fällen entsprechend auf den Schiffahrtsverkehr 
anzuwenden. 
Art. 28. Die Schiffahrtsbehörde‘ wird feststellen, wieviel Passagiere auf 
jedem Dampfer untergebracht werden können, ohne daß ihre Bequemlichkeit 
leidet, und eine entsprechende Veröffentlichung auf jedem Dampfer an- 
bringen lassen. Ebenso wird die Höchstzahl der für jeden‘ Vergnügungs- 
dampfer zulässigen Personen öffentlich bekanntgemacht werden. 
Art. 29. Jede Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen wird, je 
nach den Umständen, mit Strafen von 100 bis 1000 $ belegt, gleichgültig, 
ob es sich um Passagiere, Reeder oder Kapitäne handelt; den letzteren kann 
auch das Patent für einen Zeitraum bis zu einem Monat entzogen werden. 
Art. 30. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt bzw. die Ent- 
ziehung des Patents entsprechend verlängert. 
Art. 31. Die verhängten Strafen werden den bestehenden Gesetzen -ent- 
sprechend vollzogen, sofern nach diesen eine höhere Strafe nicht verwirkt ist. 
Als Wiederholungsfall: wird ein Verstoß gegen dieses Dekret auch ‚angesehen, 
wenn die Verstöße von. verschiedenen Schiffen ein und derselben Gesellschaft 
geschehen. 
Die Vereinigung der Reeder der Küstenschiffahrt, welche - die Be- 
stimmungen des Dekretes natürlich als überaus lästig empfindet; hat” dagegen 
eine lebhafte Agitation ins Werk gesetzt. Hauptsächlich wird bemängelt die 
Verpflichtung, für den Flußverkehr feste Fahrpläne aufzustellen. sowie die Ein- 
mischung in die Tarife und die Androhung von Geldstrafen, ferner die An- 
wendung der für den Bahnverkehr gültigen Vorschriften auf den Schiffahrts- 
verkehr. Insbesondere wird auch darauf hingewiesen, daß der Erlaß über 
die Kompetenz des Marineministeriums hinausgehe, indessen dürfte. gerade 
in der Vereinigung der Aufsichtsbefugnisse bei einer einzigen Behörde einer 
der wesentlichsten Vorteile der Verordnung zu erblicken sein. 
Bestrafung von Scheck-Vergehen. 
Der Gebrauch des Schecks als Zahlungsmittel war bisher in Argentinien 
Stark eingeschränkt dadurch, daß zur Verfolgung des Mißbrauchs die gesetz- 
liche: Handhabe fehlte: Diese, Lücke des Gesetzes ist. nunmehr ‚durch. eine 
Novelle zum argentinischen Strafgesetzbuch ausgefüllt worden, die dem 
Artikel 203 : desselben als neuen, Abschnitt die folgenden Bestimmungen 
hinzufügt: 
„Wer Schecks in Zahlung gibt, ohne ein entsprechendes Guthaben zu 
besitzen oder zu einer ungedeckten Entnahme berechtigt zu sein, unterliegt 
den in Abschnitt 1 und 2 des vorhergehenden Artikels vorgesehenen Strafen, 
Sofern er nicht innerhalb 24 Stunden nach erfolgtem Protest den Betrag 
Vergütet.‘“‘ 
Die vorgesehene Strafe ist die gleiche wie für Betrug, d. h. 1 bis 3 Jahre 
Gefängnis, wenn es sich um einen Betrag unter 500 $ handelt, und 3 bis 10 
Jahre Zuchthaus, falls die fragliche Summe den Betrag von 500 $ übersteigt. 
191
	        

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Die Technischen Hilfsmittel Für Den Transport Zu Wasser Und Zu Lande von Fleisch in Gekühltem Und Gefrorenem Zustande. Deutsch-Argentin. Centralverband, 1913.
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