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Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

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Bibliographic data

fullscreen: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Monograph

Identifikator:
1687964882
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102973
Document type:
Monograph
Author:
Pabst, Richard
Niederlein, Gustav http://d-nb.info/gnd/1051326508
Title:
Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Argentin. Centralverband
Year of publication:
(1913)
Scope:
47 S.
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetze und Verordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

Gesetze und Verordnungen. 
Unterm 29, März ds. Js. ist ein neues Reglement für den Sanitätsdienst im 
Bereich der See- und Flußschiffahrt erlassen worden, Der gesamte hierauf 
bezügliche Dienst ist der Verwaltung des Departamento Nacional de Higiene unter- 
stellt worden. 
Das Sanitätsabkommen zwischen Italien und der argentinischen Republik 
vom 17. August 1912 ist am 10. März 1913 ratifiziert worden. 
Die zollamtliche Abfertigung der Kolli, die als Pakete (encomiendas) Zollbehand- 
im Hafen von Buenos Aires eintreffen, ist neuerdings durch Dekret vom 10. Juni 1913 lung von 
insofern verschärft worden, als derartige Packstücke, deren Inhalt über 1 cbm hinaus- Pakelen. 
geht, direkt in die allgemeinen Lagerhäuser überführt und als gewöhnliche Fracht- 
güter angesehen werden. Sie sind folglich den für diese maßgebenden Vorschriften 
über Löschen, Anlandbringen, Lagerung, statistiche und Krahngebühr, Begleitpapiere und 
Abfertigung) unterworfen. Die Schiffsagenten haben derartige Kolli innerhalb der für die 
Richtigstellung des Ladungsmanifestes vorgesehenen Frist in das allgemeine Ladungs- 
manifest einzutragen. Ferner soll die Zollverwaltung der Hauptstadt gemäß den 
Vorschriften des Artikels 5 des Gesetzes Nr. 8878 diejenigen Pakete (encomiendas), 
deren Volumen über 1 cbm nicht hinausgeht, die aber innerhalb der auf die Aus- 
schiffung folgenden 30 Tage nicht reklamiert werden, mit der gleichen Lagergebühr 
und Strafe belegen, wie die direkt abzufertigenden Artikel, die innerhalb 30 Tagen 
nach der Landung sich noch im Zollgewahrsam befinden. 
Die Lagerhausfristen in Buenos Aires werden neuerdings einheitlich von Lagerhaus- 
dem Tage ab berechnet, an dem das Schiff seine „entrada“ erhält, d. h. mit fristen, 
dem Löschen beginnen kann, Von diesem Zeitpunkt ab ist also sowohl für die 
Waren, die im Zollamt zu Lager genommen werden als auch für die unmittelbar 
abzufertigenden Waren (despacho directo) das Lagergeld zu entrichten. 
Nur für die Fälligkeit der im Artikel 5 des Gesetzes Nr. 8878 vorgesehenen 
Strafen (5°, und Erhebung des doppelten Lagergeldes) wird für den Beginn der Frist der 
Tag als maßgebend angesehen, an welchem das letzte Stück der Ladung entweder 
unmittelbar aus dem Schiff oder mittelbar aus dem Leichter oder Eisenbahnwaggon 
in das Lagerhaus gelangt ist. 
Vorschriften für die Einfuhr von Kartoffeln sind durch Dekret vom Einfuhr von 
29. Mai 1913 erlassen worden, da die eingeführten Partien vielfach mit Krankheiten Kartoffeln, 
behaftet waren und eine Gefahr für die argentinische Landwirtschaft darstellten. 
Alle aus dem Auslande kommenden Kartoffelsendungen müssen von Ursprungs-Ge- 
sundheits- (sanidad origen) und Gesundheits- (sanidad) Zeugnissen begleitet sein. 
Unter Ursprungs-Gesundheits- Attest wird ein Zeugnis verstanden, das sich auf den 
Gesundheitszustand des Saatfeldes oder Gebietes, aus dem die Sendung herrührt, be- 
zieht; unter Gesundheitszeugnis soll ein Attest über die Beschaffenheit der Kartoffel- 
partie vor der Einschiffung verstanden werden. 
Als Ursprungs-Gesundheits-Atteste werden Bescheinigungen der von der Re- 
gierung des Herkunftlandes zur Ausstellung ermächtigen Sachverständigen anerkannt, 
wenn aus denselben hervorgeht, daß das fragliche Saatfeld oder Land frei ist von 
chrysphlyctis endobiotica (synchytrium endobioticum), phytophthora infestans, 
rhizoctonia solani, heterodera radicicola, Iytta solannella, sarna (Schorf) und podre 
seca (Trockenfäule). Ferner haben sie das Datum der Ernte, die Menge oder das 
Gewicht der Sendung sowie die Namen des Abladers und Empfängers zu enthalten. 
Als Gesundheitsatteste werden anerkannt die von den vorerwähnten ausländischen 
Sachverständigen oder durch einen delegierten Sachverständigen des argentinischen 
Landwirtschaftsministeriums ausgestellten Bescheinigungen, wenn sie angeben: 
1. daß die Kartoffeln anscheinend von den erwähnten Krankheiten und Schädlingen 
frei sind, 2. Menge oder Gewicht und Markierung der Kisten, 3. Bezeichnung des 
Dampnfers. des Empfängers oder Vertreters des Abladers im Bestimmungsland und 
2922
	        

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Die Deutsche Wirtschaft. Hobbing, 1926.
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