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Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

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Bibliographic data

fullscreen: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Monograph

Identifikator:
1687964882
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102973
Document type:
Monograph
Author:
Pabst, Richard
Niederlein, Gustav http://d-nb.info/gnd/1051326508
Title:
Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Argentin. Centralverband
Year of publication:
(1913)
Scope:
47 S.
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Agrarpolitik
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

gewährt, der nach den, Bedingungen des Gesetzes auch nur ein einziges 
Los erwerben darf, von dem Grundstück selbst Besitz nehmen und dem 
Verkäufer die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem bewilligten 
Darlehen bezahlt haben muß. In den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb 
muß der Käufer auf seinem Grundstück wohnen und es für eigene Rechnung 
bearbeiten, anderenfalls kann die Bank eine sofortige Rückzahlung des 
Darlehns bis auf 60%, des Taxwertes fordern. Zur Verhütung von Schein- 
verkäufen, die nur in der Absicht getätigt werden, von der Hypotheken- 
bank Darlehen zu den günstigeren Bedingungen zu erlangen, sind ent- 
sprechende Strafen vorgesehen. 
Für die Kolonisierung durch die Eisenbahngesellschaften wird die Förderung der 
Bestimmung getroffen, daß die Regierung sowohl mit bereits bestehenden Ansiedelungs- 
als noch zu gründenden Eisenbahngesellschaften Verträge abschließen kann DE 
über die Kolonisierung von geeigneten fiskalischen Ländereien, die höchstens gesellschaften 
zehn Kilometer von der Bahnlinie entfernt liegen. In diesem Falle ist der 
gesamte Kaufpreis sofort zu entrichten. Das Land muß unverweilt in Lose 
von 200 ha aufgeteilt werden, die entsprechend den allgemeinen Vor- 
schriften dieses Gesetzes zum Verkauf zu stellen sind. Auch die Bahn- 
gesellschaften können für derartige Ländereien Darlehen in Cedulas bis zu 
60%, des Taxwertes eines jeden Loses won der Nationalhypothekenbank 
erhalten. Der Käufer übernimmt dann die Hypothekenschuld und muß den 
Rest der Kaufsumme in 10 Jahresraten bei einer Verzinsung von 7%, be- 
zahlen. Als Garantie für die Restschuld erhält die Eisenbahngesellschaft 
eine zweite Hypothek eingetragen. 
Die nach den Vorschriften des Gesetzes erworbenen Bauerngüter von Besondere 
höchstens 80 ha können während der ersten zehn Jahre des Besitzes nicht  Ver- 
gepfändet werden, ebensowenig Arbeitsgeräte, Tiere und Mobiliar des Be- gänsligungen. 
sitzers. Die mit dem Erwerb und der Hypothekenaufnahme verbundenen 
öffentlichen Abgaben werden nach Möglichkeit reduziert. Die National- 
hypothekenbank soll ermächtigt werden, bis zu 10%, der von ihr emittierten 
Cedulas zur Beleihung der auf Grund des Gesetzes geschaffenen Bauern- 
stellen zu verwenden. 
Wenn der Entwurf Gesetz wird, dürfte sich die Regierung damit ein 
wirksames Mittei geschaffen haben zur Bekämpfung der üblen Folgeerschei- 
nungen und Auswüchse des jetzigen Pachtsystems, Den unter den gegen- 
wärtigen Verhältnissen vielfach der willkürlichen Ausbeutung seitens des Groß- 
grundbesitzers preisgegebenen Kleinbauern wird nunmehr Gelegenheit geboten, 
sich unter annehmbaren Bedingungen einen eigenen Besitz zu erwerben. 
Die kurzfristigen Pachtverträge, die den Bauern nirgends seßhaft werden 
ließen, dürften‘ seltener werden, wie überhaupt verschiedene Bestimmungen 
des Entwurfs das Bestreben der Regierung erkennen lassen, eine größere 
Bodenständigkeit der Ansiedler und damit ihr endgültiges Aufgehen in der 
argentinischen Nation zu fördern. 
235
	        

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