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Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

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Bibliographic data

fullscreen: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Monograph

Identifikator:
1687964882
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102973
Document type:
Monograph
Author:
Pabst, Richard
Niederlein, Gustav http://d-nb.info/gnd/1051326508
Title:
Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Argentin. Centralverband
Year of publication:
(1913)
Scope:
47 S.
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Argentinisches Petroleum
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

5% dieses Kapitals oder deren Gegenwert in Titeln als Sicherstellung hinter- 
legen. Dieser Betrag wird ihnen zurückgegeben, wenn 25% des ange- 
gebenen Kapitals im Unternehmen investiert sind. Bei sonst gleichen Be- 
dingungen wird dem Bewerber der Vorzug gegeben, der die beste Sicher- 
heit bietet. In keinem Falle können demselben Konzessionsinhaber mehr 
als zwei Lose, d. h.. höchstens 400 ha von erforschten: bzw. 1000 ha von 
unerforschten | Gebieten bewilligt werden. Fusionen‘ oder Übertragungen, 
die ohne vorherige Erlaubnis: der Regierung ausgeführt werden, haben den 
Verfall der Konzession zur Folge. 
Die durchgeführte Erforschung gibt Anspruch auf eine Ausbeutungs- 
konzession unter den für die Verteilung von Konzessionen auf erforschtem 
Gebiete geltenden Bedingungen... Nach. Ablauf ‚der Konzession ‚geht die 
Mine mit allen Einrichtungen in das Eigentum des Staates über. 
In den nicht vorbehaltenen Gebieten kann die Regierung Erforschungs- 
konzessionen erteilen unter folgenden Bedingungen: Der Bewerber hat sein 
Gesuch innerhalb 30 Tagen nach der Einreichung zu veröffentlichen. 
Innerhalb 180 Tagen nach dem Zeitpunkt, bis zu welchem Einsprüche er- 
hoben werden können, hat der Bewerber einen Plan des betreffenden Ge- 
bietes, im Maßstabe von 1:20 000, einzureichen. Der Plan ist von einem 
vom Minenamt anerkannten Topographen anzufertigen und muß enthalten: 
die Grenzsteine, welche das Gebiet der nachgesuchten Konzession ab- 
grenzen und die so aufgestellt sein müssen, daß einer vom andern aus ge- 
sehen werden kann, etwa vorhandene Minen, öffentliche Gebäude oder 
durch Mauern eingeschlossene Örtlichkeiten, bebaute Ländereien, Wasser- 
leitungen, Kanäle, Eisenbahnen, Viehtränken und Abflüsse, Befestigungen 
und andere Werke, die innerhalb der Konzession oder in einem Abstand 
von 50 m von ihren Grenzen liegen. Bei der Vorlage des Planes sind. die 
sonstigen Bedingungen, unter denen die Konzession gewünscht wird, sowie 
das Kapital und andere für die Erforschung bestimmte Elemente anzugeben. 
Die Konzession wird nur erteilt, wenn die beigebrachten Unterlagen für 
den Zweck genügend erscheinen. 
Die Dauer. des Schürfrechts auf, Mineralöle beträgt ein bis höchstens 
drei Jahre. Es kann einmal erneuert werden, aber nur in dem Falle, wenn 
der Inhaber der Konzession nachweist, daß ‚er Bohrungen in der vom 
Minenamt für das betreffenbe Gebiet festgesetzten Zahl und Tiefe-ausge- 
führt hat, 
Der Inhaber der Konzession hat dem Minenamt Mitteilung zu machen, 
wenn er Anzeichen von Mineralien findet. Eine Veröffentlichung der Ent- 
deckung braucht nicht sofort, muß jedoch vor dem Ablauf der Konzession 
geschehen. Bei Mineralölen wird als neue Entdeckung jeder Fund be- 
zeichnet, der außerhalb eines Radius von 5 km von einem früher bekannten 
Vorkommen gemacht ist. Die beanspruchte Konzession muß ‚sich‘ über 
ein zusammenhängendes Gebiet erstrecken. Das Verhältniss der Breite zur 
Länge des beanspruchten Gebiets darf nicht weniger als 1:7 betragen. Die 
243
	        

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