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Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

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Bibliographic data

fullscreen: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Monograph

Identifikator:
1687964882
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102973
Document type:
Monograph
Author:
Pabst, Richard
Niederlein, Gustav http://d-nb.info/gnd/1051326508
Title:
Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Argentin. Centralverband
Year of publication:
(1913)
Scope:
47 S.
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Gesetze und Verordnungen
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

Klasse unterliegen nur der äußeren Untersuchung, können aber auf Veranlassung des 
Veterinärinspektors auch den übrigen Untersuchungsarten unterworfen werden. 
Art. 321. Die Untersuchung der Fisch+ und Fischkonservensendungen, die in 
den Kühlkammern der Dampfer eintreffen, ist ebenso wie die von Käse, Butter, Eiern 
und gefrorenen Vögeln auf den gewöhnlichen Formularen nachzusuchen und wird so 
schnell wie möglich erledigt. Die Einfuhrerlaubnis wird erteilt, wenn sie sich in 
gutem Konservierungszustand befinden. Wenn zu Beanstandungen Anlaß vorliegt, 
werden Muster entnommen und nach erfolgter Untersuchung über den ordnungs- 
mäßigen Befund eine Bescheinigung ausgestellt. 
Art. 322. Wenn die Produkte (Eier, Butter usw.) ihrer Natur nach einer 
schnellen Zersetzung unterworfen sind, muß sie der Importeur in einem Kühlhaus 
unterbringen. Der Depotschein bleibt solange in Verwahrung des Zollamts, bis das 
Gesundheitsamt ausdrücklich die Auslieferung erlaubt. 
Art. 323. Die frischen Produkte, wie Fische, Hirne und Nieren, die bei der 
äußeren Untersuchung als gesund befunden werden, erhalten ohne weiteres den 
Passierschein, und Muster werden von ihnen nur entnommen, wenn die Inspektoren 
es für notwendig erachten, ihre Verwendbarkeit für den Verbrauch festzustellen, 
Art. 324. Ueber jede ausgeführte chemische oder Experimentalanalyse wird 
das Attest oder die Einfuhrerlaubnis auf Stempz:lpapier im Werte von 2 $mjn aus- 
gestellt. Falls der Interessent eine neue Analyse beantragt, wird das Ergebnis der- 
selben ebenfalls auf Stempe'papier im Werte von 2 $m/n bescheinigt. 
Art. 326. Wenn die Ergebnisse der äußeren, der chemischen, mikroskopischen 
und biologischen Untersuchung günstig ausgefallen sind, bescheinigt der betreffende 
Abteilungschef die Zulässigkeit für den Verbrauch, Ohne die Beibringung einer 
solchen Bescheinigung darf das Zollamt die Einfuhr der betr. Sendung nicht erlauben. 
Art. 328. Es ist verboten, eine Sendung einzuführen, die nach Ausweis der 
angestellten Untersuchungen sich nicht in gutem Konservierungszustande befindet 
oder Farbstoffe, Konservierungsmittel, oder andere als gesundheitsschädlich betrachtete 
Zusätze enthält, oder deren Zusammensetzung in irgendiener Form gefälscht ist, 
oder die nachweislich von Tieren herrührt, die mit ansteckenden Krankheiten 
behaftet waren. 
Art. 329. Jede Nahrungsmittelsendung, die am vierten Tage nach ihrer Un- 
tauglichkeitserklärung für den allgemeinen Verbrauch nicht wieder verladen ist, wird 
seitens des Zollamts durch Feuer vernichtet, 
Art. 330. Falls eine Sendung nur teilweise die in Art. 328 angeführten 
Eigenschaften aufweist, wird die Einfuhr nur für die in gutem Zustande befindlichen 
Teile derselbe erlaubt. Der Interessent hat in Gegenwart der zu diesem Zwecke ab- 
geordneten Beamten die Aussonderung vorzunehmen, und wenn dies infolge eines zu 
großen Prozentsatzes der verdorbenen Produkte abgelehnt wird, wird die ganze 
Sendung von der Einfuhr ausgeschlossen und unbrauchbar gemacht. 
Art. 332. Die Untersuchungsatteste oder Einfuhrerlaubnisscheine für die unter- 
suchten Sendungen gelten für die Dauer von 30 Tagen vom Tage ihrer Erteilung 
an. Nach deren Ablauf werden Verlängerungen unter keinen Umständen gewährt, 
sondern es muß eine neue Untersuchung vorschriftsmäßig nachgesucht werden, gerade 
als ob es sich um eine noch nicht untersuchte Sendung handele, 
Art. 333. Reklamationen sind schriftlich auf Stempelpapier im Werte von 1$m/n 
einzureichen. 
951
	        

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