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Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

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Bibliographic data

fullscreen: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Monograph

Identifikator:
1687964882
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102973
Document type:
Monograph
Author:
Pabst, Richard
Niederlein, Gustav http://d-nb.info/gnd/1051326508
Title:
Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Argentin. Centralverband
Year of publication:
(1913)
Scope:
47 S.
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Verschiedenes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

und Erfahrungen besitzen, die ein Vertreter in viel größerem Umfange 
haben muß als selbst ein Importeur, der sich auf einige Spezialartikel 
beschränkt. Gerade..im.. letzten Jahre hat aber die Zahl.:der jungen: und 
unerfahrenen Vertreter ganz bedeutend zugenommen. Die meisten von 
ihren können sich infolge der unsinnigen Konkurrenz nicht halten und 
hinterlassen. als Resultat ihrer Tätigkeit nur eine Schädigung des reellen 
Handels durch einen weiteren Verderb der Preise und Konditionen, ganz 
abgesehen von den Verlusten, die sie den Fabrikanten‘ durch leichtsinnige 
Verkäufe an eine Kundschaft zugefügt haben, die für den direkten Import 
vollkommen ungeeignet ist. Es sei daher dringend darauf hingewiesen, 
bei der Auswahl von Vertretern in Buenos Aires die nötige Vorsicht nicht 
außer acht zu lassen. 
Die Bestrafung von Scheckvergehen, die durch das im 4. Heft 1913 _Scheck- 
mitgeteilte Zusatzgesetz zum argentinischen Strafgesetzbuch ermöglicht vergehen. 
worden war, ist, wie sich in der Praxis herausgestellt hat, nicht immer 
mit der wünschenswerten Schärfe durchgeführt worden. In der Recht- 
sprechung hat sich die Auslegung herausgebildet, daß der Aussteller eines 
Schecks, der nicht über ein entsprechendes Bankguthaben verfügt, straflos 
bleibt, wenn seine Handlungsweise sich nicht in allen Einzelheiten als 
Betrug charakterisiert, d. h. wenn es sich nicht dabei darum handelt, bares 
Geld in betrügerischer Absicht von einer zweiten Person zu erlangen. Die 
Liga de Defensa Comercial hat daher einen neuen Gesetzentwurf eingebracht, 
nach welchem Personen, die Schecks in Verkehr bringen ohne ein eni- 
sprechendes Guthaben zu besitzen, mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 $ 
und außerdem mit 14 Tagen bis 8 Monaten Haft bestraft werden sollen. 
Das Strafmaß soll den jeweiligen Umständen angepaßt werden. Das Ver- 
gehen bleibt straflos, wenn der ungedeckte Scheck innerhalb 24 Stunden 
nach erfolgter Anzeige bezahlt wird. Im Wiederholungsfalle tritt jedoch 
die Strafverfolgung sofort ein. — Die vorstehenden Bestimmungen würden 
eine wesentliche Milderung des geltenden Rechts bedeuten, das bei Beträgen 
unter 500 $ Gefängnis und bei höheren Beträgen sogar Zuchthausstrafe 
vorsieht. 
Einem Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Buenos Aires zufolge Kartoffel- 
ist nach dem argentinischen Zolltarif die Einfuhr von Saatkartoffeln nach einfuhr, 
Argentinien zollfrei. Alle anderen Kartoffeln (Speisekartoffeln, Kartoffeln zu 
gewerblichen Zwecken usw.) bezahlen einen Einfuhrzoll von 27% vom Werte. 
Der Wert ist durch den Wertschätzungstarif auf 4 Goldpesos für 100 kg 
festgesetzt (1 Goldpeso == 4,05 Mk.). Bei der Einfuhr sind die Kartoffeln 
als Saatkartoffeln zu bezeichnen (zu deklarieren), damit sie von der Zoll- 
behörde als solche behandelt werden. 
Andere Kartoffeln als Saatkartoffeln werden nach Argentinien nicht 
eingeführt. 
Nach der amtlichen Statistik wurden an Saatkartoffeln im Jahre 1910 
insgesamt 32 609 611 kg, im Jahre 1911: 93 029 045 kg und im Jahre 1912: 
277
	        

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