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Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

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Bibliographic data

fullscreen: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Monograph

Identifikator:
1687964882
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-102973
Document type:
Monograph
Author:
Pabst, Richard
Niederlein, Gustav http://d-nb.info/gnd/1051326508
Title:
Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Deutsch-Argentin. Centralverband
Year of publication:
(1913)
Scope:
47 S.
Ill., graph. Darst.
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Verschiedenes
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande
  • Title page
  • Contents
  • 1. Allgemeine physiologische Betrachtungen
  • 2. Die Fleischversorgung von England
  • 3. Technische Hilfsmittel für die Einfuhr von überseeischem Fleisch
  • 4. Die Fleischversorgung der russischen Hauptstädte Moskau und St. Petersburg
  • 5. Die in Russland benutzten technischen Hilfsmittel
  • 6. Die Verwendung von Gefrierfleisch in Italien
  • 7. Erfahrungen über die Verwendung von Gefrierfleisch in der Schweiz
  • 8. Die technischen Hilfsmittel, welche in Deutschland für eine ev. Fleischeinfuhr zur Verfügung stehen
  • 9. Allgemeine Betrachtungen über die Gefrierfleischeinfuhr nach Deutschland
  • Title page
  • Contents
  • Heft. 3. Argentinische Hyphothekenbanken
  • Entwicklung des Ackerbaus und seiner Verarbeitungs-Industrien
  • Die Ausfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Die Einfuhr Argentiniens im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetzte und Verordnungen
  • Heft. 4. Baumwollbau in Argentinien
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im I. Quartal 1913
  • Buenos Aires
  • Verteuerung der Lebenshaltung
  • Die Einwanderung im Jahr 1912
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 5. Argentinische Finanzen
  • Agrarfragen
  • Deutschlands Einfuhr nach Argentinien
  • Nordamerikanische Propaganda
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 6. Argentinische Eisenbahnen
  • Agrarpolitik
  • Argentinisches Petroleum
  • Der Aussenhandel Argentiniens im 1. Halbjahr 1913
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen
  • Heft. 7. 15. Oktober 1913. Argentinische Finanzen
  • Landwirtschaft
  • Die argentinische Zuckerindustrie. (Vergl. 3. Heft 1913.)
  • Argentinisches Petroleum. (Vergl. Heft 4 u. 6 1913.)
  • Schiffahrt und Häfen
  • Verschiedenes
  • Heft. 8. 25. November 1913. Die Lage der Argentinischen Gefrierfleischindustrie
  • Eisenbahnpolitik
  • Der Fortschritt Argentiniens
  • Schiffahrt
  • Verschiedenes
  • Gesetze und Verordnungen. Gesetz Nr. 9127, betreffend den obligatorischen Gebrauch der Telegraphie ohne Draht vom 25. September 1913
  • Contents

Full text

erkennung oder Abweisung der Forderungen, und danach beraten die 
Gläubiger, deren Forderungen anerkannt sind, über ‘das weitere 
Schicksal. des Geschäfts: des Gemeinschuldners. 
Es können dann 3 Fälle eintreten: 
1. Der Schuldner bietet ein Konkordat an, und die Versammlung 
nimmt den Vorschlag an, oder 
2. die Gläubigerversammlung überimmt alle Aktiva des Schuldners 
in Zahlung und liquidiert sie für ihre Rechnung durch einen 
von ihr ernannten Liquidator oder durch eine von ihr ernannte 
Kommission (sindicos), oder 
die Gläubigerversammlung beschließt die Durchführung des 
förmlichen. Konkursverfahrens. Auch in diesem Falle werden 
ein. oder mehrere „sindicos“ ernannt, die die Liquidation vor- 
nehmen sollen. 
Der Unterschied zwischen 2 und 3 ist nur für den Schuldner 
wichtig; der Ausgang des Verfahrens ist in beiden Fällen für die 
Gläubiger im wesentlichen gleich. 
Nach dieser Versammlung kann der Geschäftsfreund des Gläu- 
bigers ihn darüber benachrichtigen; wie: die Sachen stehen, und der 
Gläubiger kann dann eine förmliche, notariell aufgenommene und 
vom zuständigen argentinischen Konsulat legalisierte: Vollmacht”) zur 
Finziehung ‚der ihm zufallenden Dividenden ausstellen. 
Wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig genug von den Vorgängen 
Kenntnis erhalten hat, um sich noch in der Versammlung vertreten 
zu lassen, ‚kann..er. seine Forderung auch noch nachträglich an- 
melden... Dazu bedarf es aber ebenfalls einer förmlichen, notariell 
aufgenommenen und vom zuständigen argentinischen Konsulat be- 
glaubigten Vollmacht. Der Gläubiger muß in diesem Falle die An- 
erkennung seiner Forderungen mit den Liquidatoren oder den „sindicos“ 
ausfechten und wird, wenn seine Forderung nachträglich anerkannt 
wird, nur bei den noch nicht ausgezahlten Dividenden berücksichtigt. 
Auch die Forderungen von Gläubigern, die in der Gläubigerver- 
sammlung nicht vertreten sind, können und werden oft anerkannt, 
so daß es der förmlichen Vollmacht dann nur noch zur Einziehung 
der Dividenden bedarf. 
In besonders dringenden Fällen kann die briefliche Vollmacht 
auch durch ein Telegramm an das Gericht erteilt werden. 
Vollstreck- Für dıe Vollstreckbarkeit eines deutschen Urteils’in Argen- 
barkeit deut- tinien bestehen näch einer Mitteilung des Handelsvertragsvereins die 
scher Urteile. . . « 
folgenden Voraussetzungen: Es muß sich um eine Personal- und nicht um 
eine Realklage handeln. Das Urteil darf kein Versäumnisurteil sein. Die 
*) Formulare solcher und anderer Vollmachten sind von der Geschäftsstelle des 
D.A.:C. zu beziehen: 
2390
	        

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Die Geplante Erhöhung Der Brausteuer Für Das Norddeutsche Braugewerbe Und Deren Folgen. Buchdruckerei Gebr. Unger, 1906.
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