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Handbuch über die wirtschaftlichen Verhältnisse Marokkos und Persiens, sowie ihrer Nachbargebiete

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch über die wirtschaftlichen Verhältnisse Marokkos und Persiens, sowie ihrer Nachbargebiete

Monograph

Identifikator:
1688114769
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-105106
Document type:
Monograph
Editor:
Davis, Trietsch
Title:
Handbuch über die wirtschaftlichen Verhältnisse Marokkos und Persiens, sowie ihrer Nachbargebiete
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gea Verl.
Year of publication:
1910
Scope:
174 Seiten
Illustrationen
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Teil I. Marokko und seine Nachbargebiete: Algerien Tunesien Spanisch-Nordafrika
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Handbuch über die wirtschaftlichen Verhältnisse Marokkos und Persiens, sowie ihrer Nachbargebiete
  • Title page
  • Contents
  • Teil I. Marokko und seine Nachbargebiete: Algerien Tunesien Spanisch-Nordafrika
  • Teil II. Persien und seine Nachbargebiete Afghanistan-Belutschistan
  • Teil III. Tabellarium Kalender und Zeitvergleichung Vergleichende und Umrechnungs-Tabellen. Anhang Die Islamische Welt

Full text

15 Drahtlose Telegraphie. 16 
Drahtlose Telegraphie. 
Bezüglich der Verwendung dieses Verkehrsmittels wickelte Land die drahtlose Telegraphie von um 
steht Marokko an der Spitze aller Länder. Dies liegt so grösserer Bedeutung, und es wurden auf Betreiben 
daran, dass der gewöhnliche Telegraph in Marokko eines französischen Unternehmers Stationen für draht- 
noch wenig Eingang gefunden hat und sein Betrieb lose Telegraphie eingerichtet in: Tanger, Rabat, Casa- 
auch leichter Störungen unterworfen wäre. Ausserdem blanca und Mogador. 
gibt es ja in Marokko keine Eisenbahnen, und auch Die Wortgebühr zwischen diesen Orten ist 
der Postverkehr zeichnet sich nicht durch Schnelligkeit 50 Centimes in französischem Geld, bei einem Mini- 
aus. Unter solchen Umständen war für dieses unent- mum von 10 Worten. 
Eisenbahnen. 
Marokko besitzt zurzeit nur 2 kleine Bahnen, die ‘ auf Seluan, den Hauptort des spanischen Minenbezirks 
französische Linie Casablanca—Settat (ca. 70 km*) und Beni-Bu-ifrur. Diese letztere Linie, die im Februar 
eine spanische von Melilla über Nador in der Richtung 1910 eröffnet wurde, hat vorläufig eine Länge von nur 
EEE et x ur ; 25 km. Weitere spanische Linien befinden sich im 
*) Einstweilen nur bis Berreschid im Gange. — Maultiere : A 
als Betriebskraft! Projektstadium. 
Schutzgewährung an Eingeborene *) 
Die Verträge, welche die Schutzgewährung an Ein- und deren jedes Handelshaus zwei, an anderen Orten vier 
geborene zu regeln bestimmt sind, werden von verschie- resp. sechs haben darf. — Dazu kommt aber die grosse 
denen Mächten verschieden angewendet. Zahl der sogenannten Mochalaten, die man kurz 
Diese Schutzgewährung hat sich seit Mitte des 19. als Geschäftsverbundene bezeichnen kann, 
Jahrhunderts mit der Entwicklung des Handels immer Leute, die als Hüter von Vieh, das Europäern gehört, 
mehr eingebürgert, da der Handel der Vermittler und als Schuldner, als regelmässige Lieferanten von Landes- 
Einkäufer bedurfte, die der Willkür der marokkanischen erzeugnissen und dergleichen zur Sicherung der Inter- 
Beamten entzogen waren. essen dieser Europäer ebenfalls einen gewissen Schutz 
Volle kaufmännische Schutzbefohlene sind nur die so- geniessen. 
genannten Semsare, die als Makler und Einkäufer dienen, 
Zn Bei der geübten Willkürherrschaft drängen sich die 
Volkswirtschaft“ "im Jahrbuch für Doufschlands Seeinteressen rer Ach vie Miecbranch aetrieten wand at de 
Die französischen Schutzgenossen in Marokko. 
Der Schutz, den Frankreich gewissen Untertanen die unter demselben Dache wohnen). Durch die Schutz- 
des Sultans gewährt, gründet sich auf Artikel 11 des _genossenschaft wird der eingeborene Schutzgenosse der 
Vertrages vom 28. Mai 1767. Gerichtsbarkeit seines Heimatslandes entzogen und unter 
Seine Anwendung wurde durch die Vereinbarung die Konsulargerichtsbarkeit des ihn schützenden Landes 
vom 19. August 1863 und durch die Konvention vom gestellt. 
3. Juli 1880 neugeregelt und gilt für alle Mächte, die Ferner befreit die Schutzgenossenschaft von der 
an der Madrider Konvention teilgenommen haben oder Zahlung von Steuern, mit folgenden Ausnahmen 
ihr beigetreten sind. 
Dieser Schutz erstreckt sich auch auf die Familie 1. Der eingeborene Schutzgenosse hat für etwaigen 
des Schutzgenossen (Frau und minderjährige Kinder, landwirtschaftlichen Betrieb die hierfür üblichen
	        

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Handbuch Über Die Wirtschaftlichen Verhältnisse Marokkos Und Persiens, Sowie Ihrer Nachbargebiete. Gea Verl., 1910.
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