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Handbuch über die wirtschaftlichen Verhältnisse Marokkos und Persiens, sowie ihrer Nachbargebiete

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch über die wirtschaftlichen Verhältnisse Marokkos und Persiens, sowie ihrer Nachbargebiete

Monograph

Identifikator:
1688114769
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-105106
Document type:
Monograph
Editor:
Davis, Trietsch
Title:
Handbuch über die wirtschaftlichen Verhältnisse Marokkos und Persiens, sowie ihrer Nachbargebiete
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Gea Verl.
Year of publication:
1910
Scope:
174 Seiten
Illustrationen
Digitisation:
2020
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Teil II. Persien und seine Nachbargebiete Afghanistan-Belutschistan
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Handbuch über die wirtschaftlichen Verhältnisse Marokkos und Persiens, sowie ihrer Nachbargebiete
  • Title page
  • Contents
  • Teil I. Marokko und seine Nachbargebiete: Algerien Tunesien Spanisch-Nordafrika
  • Teil II. Persien und seine Nachbargebiete Afghanistan-Belutschistan
  • Teil III. Tabellarium Kalender und Zeitvergleichung Vergleichende und Umrechnungs-Tabellen. Anhang Die Islamische Welt

Full text

149 Anglo-Russische Konvention betreffs Afghanistan. a 150. 
Gleichfalls wird vereinbart, dass die Zolleinnahmen und für den Fall, dass Russland sich genötigt sieht über 
Farsistans und des persischen Golfes, wie auch die Ein- die den Dienst der mit der erstgenannten und in dem 
nahmen für die Fischerei am persischen Ufer des Kas- sub II erwähnten Gebiet domizilierten Bank abge- 
pischen Meeres und die Einkünfte der Post und des schlossenen Darlehen garantierenden Einkünfte eine 
Telegraphendienstes wie bisher für den Dienst der seitens Kontrolle auszuüben oder für den Fall, dass England 
der Regierung des Schah mit der „Imperial Bank of sich genötigt sieht, über die den Dienst der mit der 
Persia“ bis zur Unterzeichnung dieser Konvention ab- zweitgenannten und in dem sub I erwähnten Gebiet 
geschlossenen Arbeiten reserviert bleiben sollen. domizilierten Bank abgeschlossenen Darlehen garantie- 
renden Einkünfte eine Kontrolle auszuüben, verpflichten 
V. sich die britische und russische Regierung vorher in 
Für den Fall von Unregelmässigkeiten bei der einen freundschaftlichen Ideenaustausch einzutreten, um 
Amortisation oder der Zinsenzahlung für die vor Un- in Übereinstimmung mit einander die fraglichen Kon- 
terzeichnung dieser Konvention mit der „Banque d’Es- trollmassregeln zu bestimmen und um alle Störungen zu 
compte et des Pröts de Perse“ und mit der „Imperial vermeiden, die sich mit den Prinzipien der gegenwärti- 
Bank of Persia“ abgeschlossenen persischen Anleihen gen Konvention nicht vereinigen liessen. 
Anglo-Russische Konvention betreffs Afghanistan 
(vom 31. August 1907). 
Die beiden Vertragsmächte haben, um die vollstän- ' Afghanistan zu verletzen, noch auch sich in die innere 
dige Sicherheit ihrer beiderseitigen Grenzen in Zentral- Verwaltung des Landes zu mischen, vorausgesetzt, dass 
Asien zu gewährleisten und um in diesen Gebieten einen der Emir den Verpflichtungen nachkommt, die er in 
dauernden Frieden aufrechtzuerhalten die folgende Kon- dem oben erwähnten Vertrage der britischen Regierung 
vention geschlossen: 3 gegenüber eingegangen ist. 
ESSEN . 5 REIS HL 
Die britische Regierung erklärt, dass sie keine Ab- ; . . 8 sn 
sicht hegt, den politischen Status Afghanistans zu ver- Die russischen und afghanischen Behörden, die für 
ändern. En rn En N Ob eat N In 
- a 3 x . renzdistrikten eingesetzt sind, haben das Recht 1ür dıe 
Die britische Regierung verpflichtet sich ferner, F}edigung  okakr Fragen ohne politischen Charakter 
ihren Einfluss in Afghanistan nur in friedlichem Sinne ‚iteinander in direkten Verkeh tref 
geltend zu machen und keine Massnahmen zu treffen, einander in direkien Verkehr zu SO 
die Russland bedrohen könnten, noch auch Afghanistan IV. 
zu ermutigen, solche Massnahmen zu ergreifen, Die britische und russische Regierung erklären sich 
Die russische Regierung erklärt ihrerseits, dass sie mit dem Prinzip kommerzieller Gleichberechtigung in 
Afghanistan als ausserhalb ihrer Interessensphäre liegend Afghanistan einverstanden und vereinbaren, dass alle 
betrachtet, sie verpflichtet sich in ihrem politischen Ver- Erleichterungen die für britische oder britisch-indische 
kehr mit Afghanistan sich der Vermittelung der britischen Handelsbeziehungen gegolten haben oder noch gelten 
Regierung zu bedienen, und verpflichtet sich ferner, werden, ebenso russischen Handelsbeziehungen zugute 
keinerlei Agenten nach Afghanistan zu entsenden. kommen sollen. Sollte die Entwickelung des Handels 
die Einsetzung von Handels- Agenturen erfordern, so 
HL. sollen die beiden Regierungen sich über die zu er- 
Nachdem die britische Regierung in dem in Kabul greifenden Massnahmen einigen, wobei natürlich die 
am 21. März 1905 unterzeichneten Vertrage erklärt hat, Souveränitätsrechte des Emirs gebührend respektiert 
dass sie die mit dem verstorbenen Emir Abdur-Rach- werden sollen. 
man getroffenen Vereinbarungen und Verpflichtungen an- V. 
erkennt, und dass sie keinerlei Einmischung in die Diese Vereinbarungen sollen erst in Kraft treten, 
inneren Angelegenheiten Afghanistans beabsichtigt, ver- wenn die britische Regierung der russischen Regierung 
pflichtet sich Grossbritannien jenen Vertrag weder durch das Einverständnis des Emirs mit den obigen Ab- 
Annexion noch durch Besetzung irgend eines Teiles von ımachungen bekannt gegeben haben wird.
	        

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The Fiscal Problem in Missouri. National Industrial Conference Board, Inc., 1930.
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